Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit er-bracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Lebenswis-senschaften und eng verwandte Disziplinen erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mit-...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit er-bracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Lebenswis-senschaften und eng verwandte Disziplinen erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mit-wirkung mehrerer Autoren erstellte wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gilt die "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen".
(3) Die Dissertationsschrift kann auch durch die Vorlage von mindestens zwei thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Der Doktorand muss als Erstautor ausgewiesen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist vom Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung mit Ein-führung und Diskussion schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den/dem einge-reichten Fachartikeln die Dissertation. Die Fachartikel müssen in (einem) führenden interna-tionalen Journal(en) des Fachgebietes veröffentlicht worden sein. Dafür wird die aktuelle Rangfolge nach Impact Factor entsprechend Journal Citation Report® im ISI Web of know-ledgeSM für das entsprechende Fachgebiet zugrunde gelegt. Das (Die) Journal(e) solle(n) zur ersten Hälfte der Journale des Fachgebietes ("Subject Category") nach dem jeweils aktuellenJournal Citation Report® zählen. Ko-Autorenschaften sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand der alleinige Erstautor der Fachartikel und seine individuelle Promotionsleistung, der Eigenbeitrag durchgehend deutlich gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gilt die "Richtlinien zur Sicherung guter wissen-schaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen".
(4) Die Dissertation ist mit einer Zusammenfassung mit jeweils ca. 1000 Wörtern in deut-scher und englischer Sprache, gegliedert in die Absätze Hintergrund, Fragestellung/Hypothese, Material und Methode, Ergebnisse, Schlussfolgerung(en) zu versehen.
(5) In der Dissertation ist die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Zulassung der Klinischen Studie (Ethikvotum), die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und die Einhaltung von allgemeinen Datenschutzbestimmungen entsprechend Anlage 2 zu dokumentieren.
(6) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.
(7) Die Dissertation wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. In Ausnahmefällen bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Entscheid des Promotionsausschusses ein drittes Gutachten angefordert werden. Der Erstgutachter ist ein berufener Professor der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus. Der Zweitgutachter oder ggf. Drittgutachter kann Hochschullehrer oder habilitationsäquivalent qualifizierter Wissenschaftler sein, beispielsweise außer-planmäßiger Professor, Privatdozent, Heisenbergstipendiat, oder TUD Young Investigator. Der Zweitgutachter darf grundsätzlich nicht der gleichen Einrichtung (Institut oder Klinik) angehören wie der Erstgutachter. Einer der Gutachter soll keine gemeinsamen Publikationen mit dem Doktoranden aufweisen. Der Zweitgutachter ist aus einem Fachgebiet zu bestellen, das zum Thema der Promotion komplementär ist. Zum Gutachter darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzender der Promotionskommission ist.
(8) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu be-werten:
- summa cum laude = ausgezeichnet = eine außergewöhnlich gute Leistung (1,0)
- magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung (größer 1,0 bis 1,4)
- cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung (1,5 bis 2,4)
- rite = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung (2,5 bis 3,0).
- non sufficit = nicht genügend= eine nicht brauchbare Leistung (ab 3,1).
Zur Standardisierung der Bewertung der Dissertation gelten die in Anlage 3 zu dieser Ordnung niedergelegten Bewertungskriterien. Die Gutachten sollen innerhalb von zwei Monaten beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen" und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(9) Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation an den Doktoranden zur Ergänzung oder Umar-beitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hoch-schullehrer als Gutachter hinzu, der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Disserta-tion sind von den Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer, habilitierte oder habilitationsäquivalent qualifizierte Wissenschaftler der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Dekan oder den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen.
(11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 8 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit nicht genügend (non sufficit) bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 17 Abs. 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte; die übrigen Exemplare werden dem Doktoranden zurückgegeben.