Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Charité - Universitätsmedizin Berlin

Humboldt-Universität zu Berlin

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Humboldt-Universität zu Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Charité - Universitätsmedizin Berlin
  • Promotionsfach / fächer
    ... Gesundheits- und Pflegewissenschaften; Grenzgebiete der Medizin; Medizin; Zahnmedizin
    Gesundheits- und Pflegewissenschaften; Grenzgebiete der Medizin ...
  • Sachgebiet(e) Gesundheitswissenschaften; Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. medic.; MD/PhD; PhD
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Registrierung/ Genehmigung des Promotionsvorhabens

      (1) Die Registrierung jedes Promotionsvorhabens muss grundsätzlich vor Aufnahme der wissenschaftlichen Arbeit beim Promotionsbüro erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf begründeten Antrag der promovierenden Person. Die Promotionskommission kann die Registrierung mit Auflagen verbinden, wenn mit Blick auf den bisherigen akademischen Werdegang der die Registrierung begehrenden Person anzunehmen ist, dass ...
      § 6 Registrierung/ Genehmigung des Promotionsvorhabens

      (1) Die Registrierung jedes Promotionsvorhabens muss grundsätzlich vor Aufnahme der wissenschaftlichen Arbeit beim Promotionsbüro erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf begründeten Antrag der promovierenden Person. Die Promotionskommission kann die Registrierung mit Auflagen verbinden, wenn mit Blick auf den bisherigen akademischen Werdegang der die Registrierung begehrenden Person anzunehmen ist, dass für die Promotion relevante Kenntnisse und Kompetenzen fehlen. In diesem Fall sind Nachweise über die Erfüllung der Auflagen vorzulegen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt wird. Die Promotionskommission kann den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ablehnen, wenn die Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden.

      (2) Für die Registrierung ist eine Promotionsvereinbarung mit einer betreuenden Hochschullehrerin oder einem be- treuendem Hochschullehrer aus der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin, den Mutteruniversitäten Humboldt-Universität zu Berlin und Freie Universität Berlin, dem Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin oder anderen kooperierenden Institutionen, sowie einer Co-Betreuerin oder einem Co-Betreuer und – für die Grade PhD und MD/PhD – einer zweiten Co-Betreuerin oder einem zweiten Co-Betreuer vorzulegen. In der Promotionsvereinbarung sind das Thema, die Fragestellung, der Arbeitstitel oder zumindest die wesentlichen Hypothesen festzuhalten. Mit der Promotionsvereinbarung ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen,
       dass die an der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin geltende Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten und bei Bedarf ein Ethikvotum ein- geholt wird,
       welcher Grad angestrebt wird,
       ob eine Publikationspromotion oder Monographie angestrebt wird,
       über frühere Promotionsverfahren und deren Ergebnis, soweit zutreffend,
       über die Nicht-Inanspruchnahme einer gewerblichen Promotionsvermittlung oder eines ge-
      werblichen Promotionsberaters. Für die Grade Dr. med., Dr. med. dent. und Dr. rer. medic. sollte die Wahl einer dritten betreuenden Person erwogen werden.

      (2a) Durch Abschluss der Promotionsvereinbarung zwischen der promovierenden Person und den betreuenden Personen wird ein Betreuungsverhältnis zwischen diesen Personen begründet, das sich nach dem Inhalt der Promotionsvereinbarung gestaltet, sofern diese Promotionsordnung, die Ausführungsbestimmungen zu dieser Promotionsordnung oder Beschlüsse des Fakultätsrates
      nicht etwas davon Abweichendes bestimmen. Wird das betreffende Promotionsvorhaben registriert, so wird ein Promotionsverhältnis zwischen der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin und der promo- vierenden Person begründet. Wird die Promotionsvereinbarung gekündigt, so endet das Betreuungsverhältnis zwischen der promovierenden Person und den betreuenden Personen. In diesem Fall beendet die Promotionskommission durch Beschluss das Promotionsverhältnis, nicht
      aussichtsreich ist. Betreuungsverhältnis und Promotionsverhältnis enden spätestens dann, wenn das Promotionsverfahren abgebrochen oder durch Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen wird.

      (3) Außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren und Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die an der Charité – Universitätsmedizin Berlin beschäftigt sind, werden als Betreuerinnen oder Betreuer zugelassen. Außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren und Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die nicht an der Charité – Universitätsmedizin Berlin beschäftigt sind, können als
      Betreuerinnen oder Betreuer zugelassen werden, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung des Promotionsvorhabens bis zu seinem Abschluss gewährleistet ist. Durch Auswahlverfahren bestimmte unabhängige promovierte Nachwuchsgruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppen-
      leiter (z. B. Emmy Noether-Programm der DFG) werden für die Betreuung im Rahmen des Promotionsverfahrens zugelassen.

      (4) Die betreuenden Personen sind verpflichtet, bei der Betreuung kollegial zusammenzuwirken, sich mit der promovierenden Person regelmäßig zu Betreuungszwecken zu treffen und die wissenschaftliche Qualität der Arbeit der promovierenden Person zu befördern. Die Gesamtzahl der gleichzeitig erstbetreuten Promotionen pro betreuender Person sollte zehn nicht überschreiten.

      (5) Eine Eignung für die Promotion zum Dr. rer. medic.,PhD oder MD/PhD liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Bachelorgrad mit der ECTS-Note A oder einer vergleichbar herausragenden Note in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach erworben und ein Masterstudium begonnen oder ein Bachelorgrad in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach mit der ECTS-Note A oder einer vergleichbar herausragenden Note erworben und von der Medizinischen Fakultät Cha-rité – Universitätsmedizin Berlin eine Eignungsfeststellungsprüfung durchgeführt wurde. Eine Eignungsfeststellungsprüfung wird ferner in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 4 BerlHG durchgeführt. Ablauf und Inhalt der Eignungsfeststellungsprüfung werden vom Fakultätsrat in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die Feststellung der Eignung kann mit Auflagen verbunden werden. In diesem Fall sind Nachweise über die Erfüllung der Auflagen vorzulegen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt wird. Die Promotionskommission kann den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ablehnen, wenn die Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. In dem Fall, dass ein Bachelorgrad mit der ECTS-Note A oder einer vergleichbar herausragenden Note in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach erworben und ein Masterstudium begonnen wurde, ist die Master-Urkunde vor Aushändigung der
      Promotionsurkunde im Promotionsbüro vorzulegen. Von der Vorlage kann auf begründeten schriftlichen Antrag der promovierenden Person, der von der Leitung des betreffenden Masterstudiengangs unterstützt wird, durch Beschluss der Promotionskommission abgesehen werden, wenn aufgrund von herausragenden Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers im Masterstudiumeine Eignung zur Promotion erkennbar ist.

      (6) Bei einem ausländischen Hochschulabschluss muss vor der Registrierung des Promotionsvorhabens von einer betreuenden Hochschullehrerin oder von einem betreuenden Hochschullehrer eine Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt werden. Die Promotionskommission soll in der Regel eine Ausnahme erlauben, wenn es sich um einen Hochschulabschluss aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen handelt, von dem anzunehmen ist, dass er einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen zur Promotion berechtigenden Abschluss gleichsteht. Die Promotionskommission kann eine Ausnahme erlauben, wenn es sich um einen Hochschulabschluss handelt, der nicht in den in Satz 2 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurde, von dem jedoch anzunehmen ist, dass er einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen zur Promotion berechtigenden Abschluss gleichsteht.

      (7) Für die Registrierung für die Grade Dr. med. und Dr. med. dent. ist über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin beziehungsweise Zahnmedizin oder eine Bescheinigung über die Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin beziehungsweise Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin vorzulegen.

      (8) Für die Registrierung für den Grad Dr. rer. medic. sind über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus ein Zeugnis über ein mit dem Master (oder Äquivalent) abgeschlossenes nichtmedizinisches Studium in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach oder ein Nachweis gemäß Absatz 5 vorzulegen.

      (9) Für die Registrierung für die Grade PhD und MD/PhD, die im Rahmen eines Promotionsstudiums erworben werden, sind über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus folgende Nachweise vorzulegen:
      a) der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Zahnmedizin oder ein
      Zeugnis über ein mit dem Master (oder Äquivalent) abgeschlossenes Studium in einem für
      das Thema der Promotion relevanten Fach oder ein Nachweis gemäß Absatz 5,
      b) die Zulassung zu dem jeweiligen Promotionsstudium.

      (10) Für die Registrierung für die Grad PhD und MD/PhD, die nicht im Rahmen eines Promotionsstudiums erworben werden, sind über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus folgende Nachweise beziehungsweise Unterlagen vorzulegen:
      a) der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Zahnmedizin oder ein
      Zeugnis über ein mit dem Master (oder Äquivalent) abgeschlossenes Studium in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach oder ein Nachweis gemäß Absatz 5,
      b) ein Exposé mit Kursplan (einschließlich Zeitplan), Projektplan und Erklärung zur Finanzierung des Promotionsvorhabens. Im Kursplan sind die wahrzunehmenden Angebote der Promotionsumgebung zu skizzieren. Das Exposé ist von der promovierenden Person sowie ihren betreuenden Personen zu unterzeichnen und von der Promotionskommission zu genehmigen.

      (11) Nach Abschluss des 6. Studiensemesters können in begründeten Ausnahmefällen auch entsprechend geeignete Studierende der Human- oder Zahnmedizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin ein Promotionsvorhaben zur Erlangung der Grade PhD oder MD/PhD registrieren. Dazu sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 folgende Unterlagen einzureichen:
      a) ein Empfehlungsschreiben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, in dem die
      besondere Eignung der promovierenden Person für die Promotion im Advanced-Track erklärt wird,
      b) eine ausführliche Begründung der promovierenden Person, warum bereits während des Studiums mit dem Promotionsvorhaben begonnen werden soll,
      c) eine Erklärung, wie Studium und Promotion im Advanced-Track zeitlich miteinander in Einklang gebracht werden sollen,
      d) ein Exposé gemäß Absatz 10 Buchstabe b); das Exposé ist von der promovierenden Person sowie ihren betreuenden Personen zu unterzeichnen und von der Promotionskommission zu genehmigen,
      e) eine Immatrikulationsbescheinigung,
      f) die Zulassung zu dem jeweiligen Promotionsstudium, falls einschlägig.

      (12) Soll als schriftliche Promotionsleistung für die Promotion zum PhD oder zum MD/PhD eine Monographie oder temporär inhaltsgeschützte Monographie vorgelegt werden, so muss dies vor Aufnahme des Promotionsvorhabens durch die Promotionskommission genehmigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
      a) ein ausführlicher Arbeits-, Zeit- und Publikationsplan, der dem von der Promotionskommission erstellten Leitfaden folgt und der von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer mitunterzeichnet ist,
      b) ein ausführlicher Lebenslauf mit Publikationsliste (falls vorhanden),
      c) im Fall einer temporär inhaltsgeschützten Monographie ein formloser aussagekräftiger Antrag
      zur Begründung und zur Dauer des Schutzes mit entsprechenden Unterlagen der entwickelnden Institution. Über die Akzeptanz und die Länge der Schutzfrist entscheidet die Promotionskommission. Innerhalb des Antrages muss gemäß § 32 Absatz 7 BerlHG der öffentlichen Prüfung widersprochen werden.
      Die Genehmigung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn die Promotion in einem Fach oder Fachgebiet erfolgt, in dem die Vorlage von Monographien als schriftliche Promotionsleistung üblich ist. Die Promotionskommission kann eine Gutachterstellungnahme einholen. Die betreuenden Personen können Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen, die nicht der eigenen Arbeitsgruppe angehören dürfen. Die promovierende Person und ihre betreuenden Personen sind auf Antrag zur Diskussion des Tagesordnungspunkts der entscheidenden Sitzung als Gäste zuzulassen. Die Promotionskommission ist berechtigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn das Vorhaben den Anforderungen der Promotionsordnung nicht entspricht und/ oder eine besondere wissenschaftliche Qualifikation mit dem Vorhaben nicht nachgewiesen werden kann. Bei Genehmigung kann die Promotionskommission
      Auflagen erteilen.

      (13) Wenn nach der Registrierung und vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens ein bereits registriertes Promotionsvorhaben zur Erlangung der Grade Dr. med., Dr. med. dent., Dr. rer. cur., Dr. PH. oder Dr. rer. medic. in ein solches zur Erlangung der Grade PhD oder MD/PhD umgewandelt werden soll, so kann dies durch die Promotionskommission genehmigt werden, wenn die betreuen-
      den Personen dies gegenüber der Promotionskommission schriftlich befürworten. § 6 Absatz 2, 9, 10, 11 und 15 gelten entsprechend.

      (14) Nach der Registrierung und vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens kann ein bereits registriertes Promotionsvorhaben zur Erlangung der Grade PhD oder MD/PhD in eines zur Erlangung der Grade Dr. med., Dr. med. dent. oder Dr. rer. medic. umgewandelt werden. Die promovierende Person gibt dazu gegenüber der Promotionskommission eine schriftliche Erklärung ab, die zu begründen ist. Sollten die Grade im Rahmen eines Promotionsstudiums erworben werden, so hat die promovierende Person diese Erklärung nachrichtlich auch der Geschäfts- stelle des betreffenden Promotionsstudiums zukommen zu lassen.

      (15) Die Fakultätsleitung kann im Benehmen mit dem Fakultätsrat für die Registrierung und Umwandlung (Absatz 13) von Promotionsvorhaben zu den Graden PhD oder MD/PhD, die nicht im Rahmen eines Promotionsstudiums erlangt werden sollen, eine sachlich und in der Höhe begründete jährliche Höchstzahl festsetzen. In diesem Fall kann die Fakultätsleitung zusätzlich einen oder mehrere Termine im Kalenderjahr bestimmen, bis zu dem die gemäß Absatz 10 Buchstabe b) bei der Promotionskommission zur Genehmigung einzureichenden Exposés vorzulegen sind. Trifft die Fakultätsleitung eine Festlegung gemäß Satz 1, so erteilt die Promotionskommission ihre Genehmigungen im Rahmen eines kompetitiven Auswahlverfahrens unter Einhaltung der festgelegten Höchstzahl. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zu dieser Promotionsordnung.

      (16) Wer ein Auswahlverfahren für die Zulassung zu einem Graduiertenkolleg oder einem anderen vergleichbaren Programm der strukturierten Doktorandenausbildung im Bereich der Charité – Universitätsmedizin Berlin, der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, dem Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medi- zin oder dem Berliner Institut für Gesundheitsforschung mit dem Ziel der Verleihung des Grades PhD oder MD/PhD erfolgreich durchlaufen hat, kann ein entsprechendes Promotionsvorhaben an der Charité – Universitätsmedizin Berlin registrieren, sofern die Betreuung des Promotionsvorhabens gemäß Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gewährleistet ist, die Voraussetzungen für die Registrierung eines Promotionsvorhabens zum PhD oder MD/PhD gemäß Absatz 5 und 9 erfüllt sind, das Auswahlverfahren als dem von der Promotionskommission gemäß Absatz 15 Satz 3 durchgeführten gleichwertig einzuschätzen ist und das betreffende Programm gewährleistet, dass die promovierende Person von ihm angebotene Promotionsstudien im Umfang von 30 ECTS Credit Points absolvieren kann. Die Programme haben vor der Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit dem Ziel der Promotion an der Charité – Universitätsmedizin Berlin bei der Promotionskommission die Bestätigung darüber einzuholen, dass die betreffende Person die Voraussetzungen für die Registrierung nach § 6 erfüllt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Schriftliche Promotionsleistung (Dissertation)

      (1) Als schriftliche Promotionsleistung (Dissertation) für eine Publikationspromotion wird für den Dr. med., den Dr. med. dent. und den Dr. rer. medic. mindestens eine Originalpublikation als Erstautorin oder Erstautor in einer Fachzeitschrift mit Peer Review sowie ein in der Regel 5 000 bis 10 000 Wörter umfassender Manteltext mit Darstellung des Forschungsstandes, vertiefter Schilderung der Methodik, der wesentlichen neuen Ergebnis...
      § 7 Schriftliche Promotionsleistung (Dissertation)

      (1) Als schriftliche Promotionsleistung (Dissertation) für eine Publikationspromotion wird für den Dr. med., den Dr. med. dent. und den Dr. rer. medic. mindestens eine Originalpublikation als Erstautorin oder Erstautor in einer Fachzeitschrift mit Peer Review sowie ein in der Regel 5 000 bis 10 000 Wörter umfassender Manteltext mit Darstellung des Forschungsstandes, vertiefter Schilderung der Methodik, der wesentlichen neuen Ergebnisse, der sich daraus ergebenden klinischen Anwendungen oder weiterführenden wissen-schaftlichen Fragestellungen und einer detaillierten Aufstellung der selbst erbrachten Leistungen eingereicht. Insgesamt können bis zu drei Originalpublikationen in Fachzeitschriften mit Peer Review, darunter mindestens eine als Erstautorin oder Erstautor, vorgelegt werden.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung (Dissertation) für eine Publikationspromotion werden für den PhD und den MD/PhD eine Originalpublikation als Erstautorin oder Erstautor in einer international führenden Fachzeitschrift mit Peer Review oder drei Originalpublikationen in Fachzeitschriften mit Peer Review mit mindestens einer Erstautorenschaft sowie in beiden Fällen ein in der Regel 5 000 bis 10 000 Wörter umfassender Manteltext mit Darstellung des For-schungsstandes, vertiefter Schilderung der Methodik, der wesentlichen neuen Ergebnisse, der sich daraus ergebenden klinischen Anwendungen oder weiterführenden wissenschaftlichen Fragestellungen und einer detaillierten Aufstellung der selbst erbrachten Leistungen eingereicht. Bei einer Originalpublikation als Erstautorin oder Erstautor in einer international führenden Fachzeitschrift mit Peer Review können zusätzlich bis zu zwei weitere Originalpublikationen als Erstautorin oder Erstautor oder Co-Autorin oder Co-Autor in Fachzeitschriften mit Peer Review eingereicht werden, die nicht international führend zu sein brauchen. Die Bestimmungen zum Manteltext bleiben unberührt.

      (3) Über die Anerkennung der Fachzeitschriften entscheidet im Zweifel die Promotionskommission. Die Definition einer international führenden Fachzeitschrift mit Peer Review wird durch den Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission festgesetzt und regelmäßig überprüft. Über die Anerkennung von Publikationen mit geteilter Erstautorenschaft entscheidet die Promotionskommission. Zu den entsprechenden Sitzungen sind die promovierende Person und ihre Erstbetreuerin oder ihr Erstbetreuer einzuladen. Die Vorlage von Publikationen, die bereits von einer Fachzeitschrift akzeptiert, jedoch noch nicht veröffentlicht wurden, ist zulässig, wenn für die dann veröffentlichte Version keine inhaltlichen Änderungen mehr vorgenommen werden.

      (4) Als schriftliche Promotionsleistung (Dissertation) für die Promotion zum Dr. med., Dr. med. dent. oder Dr. rer. medic. kann auch eine Monographie eingereicht werden. Für die Promotion zum PhD oder zum MD/PhD kann eine Monographie eingereicht werden, wenn dazu eine Genehmigung gemäß § 6 Absatz 12 erteilt wurde.

      (5) Sind Teile der Promotionsleistung patentrechtlich rele-vant und noch nicht geschützt, so kann eine temporär inhaltsgeschützte Monographie vorgelegt werden, wenn dazu eine Genehmigung gemäß § 6 Absatz 12 erteilt wurde.

      (6) Wird nach der Registrierung und vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens deutlich, dass eine Publikationspromotion nicht erreichbar erscheint, so kann die Promotionskommission auf Antrag auch nachträglich der Vorlage einer Monographie als schriftlicher Promotionsleistung zustimmen. Für die Grade PhD und MD/PhD gilt § 6 Absatz 12 entsprechend. Zur betreffenden Sitzung der Promotionskommission sind die promovierende Person und ihre Erstbetreuerin oder ihr Erstbetreuer einzuladen.

      (7) Bei den schriftlichen Promotionsleistungen muss es sich um in selbständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Darstellungen von Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse handeln, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Gegenstand haben. Die Satzung der Charité – Universitätsmedizin Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis muss eingehalten werden. Die den Publikationen oder der Monographie zu Grunde liegenden wissenschaftlichen Leistungen müssen an der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin oder in Kooperation mit dieser Fakultät entstanden sein. Das Veröffentlichungsdatum der letzten Publikation darf nicht länger als ein Jahr vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens zurückliegen. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf Antrag der promovierenden Person.

      (8) Die Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotions-beraters schließt die Anerkennung einer ausreichenden Selbständigkeit der Arbeit aus. Dies gilt nicht für eine Statistikberatung.

      (9) Die schriftliche Promotionsleistung ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Für die Erlangung der Grade PhD oder MD/PhD sollte sie in englischer Sprache abgefasst werden. Bei der Abfassung einer Monographie in englischer Sprache kann die Promotionskommission die sprachliche Qualität der Arbeit durch ein Sprachgutachten überprüfen lassen. Die Kosten dafür trägt die promovierende Person.

      (10) Für Publikationen im Rahmen der Promotion sind die Richtlinien des ICMJE (International Committee of Medical Journal Editors; www.icmje.org) zur Autorenschaft der promovierenden Person anzuwenden. Die promovierende Per-son oder eine der betreuenden Personen muss in der Publi-kation unter einer Adresse der Medizinischen Fakultät Cha-rité – Universitätsmedizin Berlin oder assoziierter Institutio-nen geführt werden.

      (11) Teile der Promotionsarbeit können nach Absprache mit der Promotionskommission in einer anderen Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Die betreuenden Personen stellen sicher, dass die Partneruniversitäten oder Partnerforschungseinrichtungen mindestens eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer bestimmen, die oder der die wis-senschaftliche Arbeit der promovierenden Person fachlich begleitet und über die Teilnahme der promovierenden Per-son an begleitenden Ausbildungsprogrammen sowie über den Fortgang der Arbeit berichtet. Unberührt davon muss in resultierenden Publikationen die Herkunft aus der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin oder as-soziierten Institutionen eindeutig erkennbar sein. Die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer soll auf ihren oder seinen Wunsch hin als sachverständige Fachvertreterin oder sachverständiger Fachvertreter im Prüfungsausschuss (§ 10) angehört werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1a Binationale Promotionen
      Eine binationale Promotion (Cotutelle) ist grundsätzlich möglich, wenn dies den Interessen der Charité – Universitätsmedizin Berlin entspricht und eine Vereinbarung mit der anderen Hochschule getroffen wird. Die Vereinbarung muss auf dieser Promotionsordnung und der Promotionsordnung der Partnerhochschule beziehungsweise Partnerfakultät basieren, kann aber in einzelnen Punkten abweichen. Sie muss vom Fakultätsrat genehmigt werden. Das Nähere regeln die Ausführ...
      § 1a Binationale Promotionen
      Eine binationale Promotion (Cotutelle) ist grundsätzlich möglich, wenn dies den Interessen der Charité – Universitätsmedizin Berlin entspricht und eine Vereinbarung mit der anderen Hochschule getroffen wird. Die Vereinbarung muss auf dieser Promotionsordnung und der Promotionsordnung der Partnerhochschule beziehungsweise Partnerfakultät basieren, kann aber in einzelnen Punkten abweichen. Sie muss vom Fakultätsrat genehmigt werden. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen. Hochschulen, mit denen eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, werden in einer Liste zusammengestellt, die veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird.

      Aus: Ausführungsbestimmungen zur Promotionsordnung

      I. Durchführung binationaler Promotionen (§ 1a)
      1. Vor Anbahnung einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule zur Durchführung einer binationalen Promotion ist von der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer, der oder die das binationale Promotionsvorhaben an der Charité – Universitätsmedizin Berlin betreuen wird, eine Stellungnahme der vom Vorstand der Charité – Universitätsmedizin Berlin eingerichteten Steuerungsgruppe Internationales einzuholen.
      2. Eine Cotutelle-Vereinbarung soll unter Berücksichtigung der von der Hochschulrektorenkonferenz ausgesprochenen Empfehlungen sowie gegebenenfalls unter Heranziehung der von der Hochschulrektorenkonferenz entworfenen Mustervorlage erstellt werden. Sie muss durch die Rechtsabteilung der Charité – Universitätsmedizin Berlin geprüft und freigegeben werden, bevor sie dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt Charité 2017, S. 1695 ff.
    • zuletzt geändert am 11.04.2024

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns