Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Registrierung/ Genehmigung des Promotionsvorhabens
(1) Die Registrierung jedes Promotionsvorhabens muss grundsätzlich vor Aufnahme der wissenschaftlichen Arbeit beim Promotionsbüro erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf begründeten Antrag der promovierenden Person. Die Promotionskommission kann die Registrierung mit Auflagen verbinden, wenn mit Blick auf den bisherigen akademischen Werdegang der die Registrierung begehrenden Person anzunehmen ist, dass ...
§ 6 Registrierung/ Genehmigung des Promotionsvorhabens
(1) Die Registrierung jedes Promotionsvorhabens muss grundsätzlich vor Aufnahme der wissenschaftlichen Arbeit beim Promotionsbüro erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf begründeten Antrag der promovierenden Person. Die Promotionskommission kann die Registrierung mit Auflagen verbinden, wenn mit Blick auf den bisherigen akademischen Werdegang der die Registrierung begehrenden Person anzunehmen ist, dass für die Promotion relevante Kenntnisse und Kompetenzen fehlen. In diesem Fall sind Nachweise über die Erfüllung der Auflagen vorzulegen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt wird. Die Promotionskommission kann den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ablehnen, wenn die Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden.
(2) Für die Registrierung ist eine Promotionsvereinbarung mit einer betreuenden Hochschullehrerin oder einem be- treuendem Hochschullehrer aus der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin, den Mutteruniversitäten Humboldt-Universität zu Berlin und Freie Universität Berlin, dem Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin oder anderen kooperierenden Institutionen, sowie einer Co-Betreuerin oder einem Co-Betreuer und – für die Grade PhD und MD/PhD – einer zweiten Co-Betreuerin oder einem zweiten Co-Betreuer vorzulegen. In der Promotionsvereinbarung sind das Thema, die Fragestellung, der Arbeitstitel oder zumindest die wesentlichen Hypothesen festzuhalten. Mit der Promotionsvereinbarung ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen,
dass die an der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin geltende Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten und bei Bedarf ein Ethikvotum ein- geholt wird,
welcher Grad angestrebt wird,
ob eine Publikationspromotion oder Monographie angestrebt wird,
über frühere Promotionsverfahren und deren Ergebnis, soweit zutreffend,
über die Nicht-Inanspruchnahme einer gewerblichen Promotionsvermittlung oder eines ge-
werblichen Promotionsberaters. Für die Grade Dr. med., Dr. med. dent. und Dr. rer. medic. sollte die Wahl einer dritten betreuenden Person erwogen werden.
(2a) Durch Abschluss der Promotionsvereinbarung zwischen der promovierenden Person und den betreuenden Personen wird ein Betreuungsverhältnis zwischen diesen Personen begründet, das sich nach dem Inhalt der Promotionsvereinbarung gestaltet, sofern diese Promotionsordnung, die Ausführungsbestimmungen zu dieser Promotionsordnung oder Beschlüsse des Fakultätsrates
nicht etwas davon Abweichendes bestimmen. Wird das betreffende Promotionsvorhaben registriert, so wird ein Promotionsverhältnis zwischen der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin und der promo- vierenden Person begründet. Wird die Promotionsvereinbarung gekündigt, so endet das Betreuungsverhältnis zwischen der promovierenden Person und den betreuenden Personen. In diesem Fall beendet die Promotionskommission durch Beschluss das Promotionsverhältnis, nicht
aussichtsreich ist. Betreuungsverhältnis und Promotionsverhältnis enden spätestens dann, wenn das Promotionsverfahren abgebrochen oder durch Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen wird.
(3) Außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren und Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die an der Charité – Universitätsmedizin Berlin beschäftigt sind, werden als Betreuerinnen oder Betreuer zugelassen. Außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren und Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die nicht an der Charité – Universitätsmedizin Berlin beschäftigt sind, können als
Betreuerinnen oder Betreuer zugelassen werden, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung des Promotionsvorhabens bis zu seinem Abschluss gewährleistet ist. Durch Auswahlverfahren bestimmte unabhängige promovierte Nachwuchsgruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppen-
leiter (z. B. Emmy Noether-Programm der DFG) werden für die Betreuung im Rahmen des Promotionsverfahrens zugelassen.
(4) Die betreuenden Personen sind verpflichtet, bei der Betreuung kollegial zusammenzuwirken, sich mit der promovierenden Person regelmäßig zu Betreuungszwecken zu treffen und die wissenschaftliche Qualität der Arbeit der promovierenden Person zu befördern. Die Gesamtzahl der gleichzeitig erstbetreuten Promotionen pro betreuender Person sollte zehn nicht überschreiten.
(5) Eine Eignung für die Promotion zum Dr. rer. medic.,PhD oder MD/PhD liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Bachelorgrad mit der ECTS-Note A oder einer vergleichbar herausragenden Note in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach erworben und ein Masterstudium begonnen oder ein Bachelorgrad in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach mit der ECTS-Note A oder einer vergleichbar herausragenden Note erworben und von der Medizinischen Fakultät Cha-rité – Universitätsmedizin Berlin eine Eignungsfeststellungsprüfung durchgeführt wurde. Eine Eignungsfeststellungsprüfung wird ferner in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 4 BerlHG durchgeführt. Ablauf und Inhalt der Eignungsfeststellungsprüfung werden vom Fakultätsrat in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die Feststellung der Eignung kann mit Auflagen verbunden werden. In diesem Fall sind Nachweise über die Erfüllung der Auflagen vorzulegen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt wird. Die Promotionskommission kann den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ablehnen, wenn die Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. In dem Fall, dass ein Bachelorgrad mit der ECTS-Note A oder einer vergleichbar herausragenden Note in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach erworben und ein Masterstudium begonnen wurde, ist die Master-Urkunde vor Aushändigung der
Promotionsurkunde im Promotionsbüro vorzulegen. Von der Vorlage kann auf begründeten schriftlichen Antrag der promovierenden Person, der von der Leitung des betreffenden Masterstudiengangs unterstützt wird, durch Beschluss der Promotionskommission abgesehen werden, wenn aufgrund von herausragenden Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers im Masterstudiumeine Eignung zur Promotion erkennbar ist.
(6) Bei einem ausländischen Hochschulabschluss muss vor der Registrierung des Promotionsvorhabens von einer betreuenden Hochschullehrerin oder von einem betreuenden Hochschullehrer eine Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt werden. Die Promotionskommission soll in der Regel eine Ausnahme erlauben, wenn es sich um einen Hochschulabschluss aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen handelt, von dem anzunehmen ist, dass er einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen zur Promotion berechtigenden Abschluss gleichsteht. Die Promotionskommission kann eine Ausnahme erlauben, wenn es sich um einen Hochschulabschluss handelt, der nicht in den in Satz 2 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurde, von dem jedoch anzunehmen ist, dass er einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen zur Promotion berechtigenden Abschluss gleichsteht.
(7) Für die Registrierung für die Grade Dr. med. und Dr. med. dent. ist über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin beziehungsweise Zahnmedizin oder eine Bescheinigung über die Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin beziehungsweise Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät Charité – Universitätsmedizin Berlin vorzulegen.
(8) Für die Registrierung für den Grad Dr. rer. medic. sind über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus ein Zeugnis über ein mit dem Master (oder Äquivalent) abgeschlossenes nichtmedizinisches Studium in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach oder ein Nachweis gemäß Absatz 5 vorzulegen.
(9) Für die Registrierung für die Grade PhD und MD/PhD, die im Rahmen eines Promotionsstudiums erworben werden, sind über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus folgende Nachweise vorzulegen:
a) der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Zahnmedizin oder ein
Zeugnis über ein mit dem Master (oder Äquivalent) abgeschlossenes Studium in einem für
das Thema der Promotion relevanten Fach oder ein Nachweis gemäß Absatz 5,
b) die Zulassung zu dem jeweiligen Promotionsstudium.
(10) Für die Registrierung für die Grad PhD und MD/PhD, die nicht im Rahmen eines Promotionsstudiums erworben werden, sind über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus folgende Nachweise beziehungsweise Unterlagen vorzulegen:
a) der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Zahnmedizin oder ein
Zeugnis über ein mit dem Master (oder Äquivalent) abgeschlossenes Studium in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach oder ein Nachweis gemäß Absatz 5,
b) ein Exposé mit Kursplan (einschließlich Zeitplan), Projektplan und Erklärung zur Finanzierung des Promotionsvorhabens. Im Kursplan sind die wahrzunehmenden Angebote der Promotionsumgebung zu skizzieren. Das Exposé ist von der promovierenden Person sowie ihren betreuenden Personen zu unterzeichnen und von der Promotionskommission zu genehmigen.
(11) Nach Abschluss des 6. Studiensemesters können in begründeten Ausnahmefällen auch entsprechend geeignete Studierende der Human- oder Zahnmedizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin ein Promotionsvorhaben zur Erlangung der Grade PhD oder MD/PhD registrieren. Dazu sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein Empfehlungsschreiben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, in dem die
besondere Eignung der promovierenden Person für die Promotion im Advanced-Track erklärt wird,
b) eine ausführliche Begründung der promovierenden Person, warum bereits während des Studiums mit dem Promotionsvorhaben begonnen werden soll,
c) eine Erklärung, wie Studium und Promotion im Advanced-Track zeitlich miteinander in Einklang gebracht werden sollen,
d) ein Exposé gemäß Absatz 10 Buchstabe b); das Exposé ist von der promovierenden Person sowie ihren betreuenden Personen zu unterzeichnen und von der Promotionskommission zu genehmigen,
e) eine Immatrikulationsbescheinigung,
f) die Zulassung zu dem jeweiligen Promotionsstudium, falls einschlägig.
(12) Soll als schriftliche Promotionsleistung für die Promotion zum PhD oder zum MD/PhD eine Monographie oder temporär inhaltsgeschützte Monographie vorgelegt werden, so muss dies vor Aufnahme des Promotionsvorhabens durch die Promotionskommission genehmigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) ein ausführlicher Arbeits-, Zeit- und Publikationsplan, der dem von der Promotionskommission erstellten Leitfaden folgt und der von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer mitunterzeichnet ist,
b) ein ausführlicher Lebenslauf mit Publikationsliste (falls vorhanden),
c) im Fall einer temporär inhaltsgeschützten Monographie ein formloser aussagekräftiger Antrag
zur Begründung und zur Dauer des Schutzes mit entsprechenden Unterlagen der entwickelnden Institution. Über die Akzeptanz und die Länge der Schutzfrist entscheidet die Promotionskommission. Innerhalb des Antrages muss gemäß § 32 Absatz 7 BerlHG der öffentlichen Prüfung widersprochen werden.
Die Genehmigung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn die Promotion in einem Fach oder Fachgebiet erfolgt, in dem die Vorlage von Monographien als schriftliche Promotionsleistung üblich ist. Die Promotionskommission kann eine Gutachterstellungnahme einholen. Die betreuenden Personen können Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen, die nicht der eigenen Arbeitsgruppe angehören dürfen. Die promovierende Person und ihre betreuenden Personen sind auf Antrag zur Diskussion des Tagesordnungspunkts der entscheidenden Sitzung als Gäste zuzulassen. Die Promotionskommission ist berechtigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn das Vorhaben den Anforderungen der Promotionsordnung nicht entspricht und/ oder eine besondere wissenschaftliche Qualifikation mit dem Vorhaben nicht nachgewiesen werden kann. Bei Genehmigung kann die Promotionskommission
Auflagen erteilen.
(13) Wenn nach der Registrierung und vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens ein bereits registriertes Promotionsvorhaben zur Erlangung der Grade Dr. med., Dr. med. dent., Dr. rer. cur., Dr. PH. oder Dr. rer. medic. in ein solches zur Erlangung der Grade PhD oder MD/PhD umgewandelt werden soll, so kann dies durch die Promotionskommission genehmigt werden, wenn die betreuen-
den Personen dies gegenüber der Promotionskommission schriftlich befürworten. § 6 Absatz 2, 9, 10, 11 und 15 gelten entsprechend.
(14) Nach der Registrierung und vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens kann ein bereits registriertes Promotionsvorhaben zur Erlangung der Grade PhD oder MD/PhD in eines zur Erlangung der Grade Dr. med., Dr. med. dent. oder Dr. rer. medic. umgewandelt werden. Die promovierende Person gibt dazu gegenüber der Promotionskommission eine schriftliche Erklärung ab, die zu begründen ist. Sollten die Grade im Rahmen eines Promotionsstudiums erworben werden, so hat die promovierende Person diese Erklärung nachrichtlich auch der Geschäfts- stelle des betreffenden Promotionsstudiums zukommen zu lassen.
(15) Die Fakultätsleitung kann im Benehmen mit dem Fakultätsrat für die Registrierung und Umwandlung (Absatz 13) von Promotionsvorhaben zu den Graden PhD oder MD/PhD, die nicht im Rahmen eines Promotionsstudiums erlangt werden sollen, eine sachlich und in der Höhe begründete jährliche Höchstzahl festsetzen. In diesem Fall kann die Fakultätsleitung zusätzlich einen oder mehrere Termine im Kalenderjahr bestimmen, bis zu dem die gemäß Absatz 10 Buchstabe b) bei der Promotionskommission zur Genehmigung einzureichenden Exposés vorzulegen sind. Trifft die Fakultätsleitung eine Festlegung gemäß Satz 1, so erteilt die Promotionskommission ihre Genehmigungen im Rahmen eines kompetitiven Auswahlverfahrens unter Einhaltung der festgelegten Höchstzahl. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zu dieser Promotionsordnung.
(16) Wer ein Auswahlverfahren für die Zulassung zu einem Graduiertenkolleg oder einem anderen vergleichbaren Programm der strukturierten Doktorandenausbildung im Bereich der Charité – Universitätsmedizin Berlin, der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, dem Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medi- zin oder dem Berliner Institut für Gesundheitsforschung mit dem Ziel der Verleihung des Grades PhD oder MD/PhD erfolgreich durchlaufen hat, kann ein entsprechendes Promotionsvorhaben an der Charité – Universitätsmedizin Berlin registrieren, sofern die Betreuung des Promotionsvorhabens gemäß Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gewährleistet ist, die Voraussetzungen für die Registrierung eines Promotionsvorhabens zum PhD oder MD/PhD gemäß Absatz 5 und 9 erfüllt sind, das Auswahlverfahren als dem von der Promotionskommission gemäß Absatz 15 Satz 3 durchgeführten gleichwertig einzuschätzen ist und das betreffende Programm gewährleistet, dass die promovierende Person von ihm angebotene Promotionsstudien im Umfang von 30 ECTS Credit Points absolvieren kann. Die Programme haben vor der Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit dem Ziel der Promotion an der Charité – Universitätsmedizin Berlin bei der Promotionskommission die Bestätigung darüber einzuholen, dass die betreffende Person die Voraussetzungen für die Registrierung nach § 6 erfüllt.