Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation
(1) 1Die Dissertation ist eine schriftliche oder elektronisch verfasste Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss.
(2) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und in jedem Fall ein Titelblatt, eine Zusammenfassung, eine übergreifende Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse, e...
§ 8 Dissertation
(1) 1Die Dissertation ist eine schriftliche oder elektronisch verfasste Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss.
(2) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und in jedem Fall ein Titelblatt, eine Zusammenfassung, eine übergreifende Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse, eine abschließende übergreifende Diskussion (mit Ausnahme von Dissertationen im Fachgebiet Mathematik/Informatik), die Angabe der benutzten Hilfsmittel und ein Verzeichnis der Literatur sowie die Erklärung gemäß § 8 Absatz 8 beinhalten. 2Weitere Kapitel und ein Anhang sind möglich.
(3) 1In fachlich anerkannten, begutachteten (peer-reviewed) Medien, wie Fachzeitschriften und Fachbüchern publizierte Artikel und zur Publikation angenommene Manuskripte (i. d. F. Publikation) sowie unveröffentlichte Manuskripte können als Kapitel in die Dissertation eingebunden werden, sofern der eigene Anteil an den Publikationen und Manuskripten wesentlich ist. 2Jeder der eingebundenen Publikationen und jedem der Manuskripte muss eine umfassende, in sich verständliche Erläuterung vorangestellt werden, in welcher deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Dissertation dargelegt wird. 3Bei Artikeln und Manuskripten mit mehreren Autoren muss aus dieser Erläuterung deutlich werden, welche spezifischen Anteile sowohl bezüglich der Ergebnisse als auch beim Verfassen des Artikels von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbst und welche von den Koautorinnen und Koautoren erbracht wurden.
(4) 1Eine Dissertation wird als Monographie bezeichnet, wenn in der Darstellung der Ergebnisse weniger als drei Publikationen eingebunden sind.
(5) 1Eine Dissertation wird als kumulativ bezeichnet, wenn die Darstellung der Ergebnisse mindestens drei Publikationen enthält.
(6) 1Die Form und der Inhalt der Dissertation soll von der Doktorandin oder dem Doktoranden frühzeitig vor Abgabe mit dem TAC (Graduiertenschulmitglieder) beziehungsweise mit der oder dem Betreuenden sowie der oder dem Zweitbetreuenden (Nicht-Graduiertenschulmitglieder) abgesprochen werden.
(7) 1Für die Dissertation gelten die Bestimmungen guter wissenschaftlicher Praxis. 2Die Dissertation darf von der Doktorandin oder dem Doktoranden in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Promotion oder einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. 3Jedoch ist eine Einbeziehung von im Rahmen der eigenen Master-, Diplom-, Bachelor- oder der schriftlichen oder elektronisch verfassten Hausarbeit des Staatsexamens erhaltenen Ergebnissen zulässig, wenn diese als solche kenntlich gemacht werden.
(8) 1Der Dissertation ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Literatur angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Ich versichere an Eides statt, dass diese Dissertation noch keiner anderen Fakultät oder Universität zur Prüfung vorgelegen hat; dass sie - abgesehen von unten angegebenen Teilpublikationen und eingebundenen Artikeln und Manuskripten - noch nicht veröffentlicht worden ist sowie, dass ich eine Veröffentlichung der Dissertation vor Abschluss des Prüfungsverfahrens der Promotion nicht vornehmen werde. Die Bestimmungen der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln sind mir bekannt. Darüber hinaus erkläre ich hiermit, dass ich die Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Universität zu Köln gelesen und sie bei der Durchführung der der Dissertation zugrundeliegenden Arbeiten und der schriftlich oder elektronisch verfassten Dissertation beachtet habe, und verpflichte mich hiermit, die dort genannten Vorgaben bei allen wissenschaftlichen Tätigkeiten zu beachten und umzusetzen.“ 2Bei Dissertationen mit eingebundenen Artikeln und Manuskripten gemäß Absatz 5 stellt nur der eigenständig verfasste Teil die Dissertation im Sinne der Versicherung dar. 3Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.
(9) 1Sofern die Dissertation die Gewinnung von Primärdaten oder die Analyse solcher Daten beinhaltet oder die Reproduzierbarkeit der in der Dissertation dargestellten Ergebnisse die Verfügbarkeit von Datenanalysen, Versuchsprotokollen oder Probenmaterial voraussetzt, ist in der Dissertation darzulegen, wie diese Daten und Materialien gesichert und zugänglich sind. 2Wurde diese Erklärung falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.
(10) 1Die Dissertation ist in elektronischer Form als PDF/A-Datei einzureichen. 2Sofern der Umfang für die Dissertation relevanter Daten und/oder dessen Datenform das Einfügen in die PDF/A-Datei ausschließt, so ist in der Dissertation ein Verzeichnis der Anhänge mit deren Speicherort auf Datenservern einzufügen. 3Für die Begutachtung der Dissertation können diese Anhänge auf einem wissenschaftlichen oder nicht-kommerziellen Datenserver (beispielsweise Sciebo, https://hochschulcloud.nrw/) geschützt hinterlegt werden, sofern diese Daten noch nicht auf wissenschaftlichen Datenservern dauerhaft gespeichert oder als Teil von Publikationen veröffentlicht sind.