Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes ...
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem konsekutiven Studiengang mit dem Erwerb eines Bachelor und Master oder Diplom I und Diplom II im gleichen Fach an einer Fachhochschule oder Universität im angestrebten Promotionsfach der Dissertation oder
c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule im Fach der Dissertation.
(2) 1Soweit das gewählte Promotionsfach nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht, soll eine Zusatzprüfung abgelegt werden. 2Inhalte und Umfang der Zusatzprüfung legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. 3Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. 4Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(3) 1Entsprechend befähigte Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sowie entsprechend befähigte Absolventinnen oder Absolventen von wissenschaftlichen Kurzstudiengängen an Universitäten mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder drei Jahren und dem Abschluss Bachelor, Diplom, Diplom I, 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen können nach erfolgreicher Eignungsfeststellung als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden. 2Voraussetzung für die Annahme ist:
a) der Abschluss eines entsprechenden Studienganges an einer Fachhochschule oder Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Fachrichtung der Promotion,
b) der Nachweis der entsprechenden Befähigung. Dieser wird formal erbracht durch die Gesamtnote Gut und besser des Studienabschlusses und der Einzelnote von Gut und besser in der speziellen Fachrichtung der Promotion,
c) die erfolgreiche Eignungsfeststellung. Für die Eignungsfeststellung gelten die Vorschriften über die zu erbringenden Prüfungsleistungen der jeweiligen Diplom-, Diplom II-, Magister- oder Masterprüfungsordnung bzw. die entsprechende Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach der angestrebten Promotion mit Ausnahme der Diplom-/Magister-/Master- oder Abschlussarbeit.
(4) 1Master-Absolventinnen oder Absolventen, die nicht über einen Bachelor oder gleichwertigen Abschluss im Promotionsfach verfügen, müssen eine Zusatzprüfung gemäß § 3 Abs. 2 im Fach der Dissertation im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System(ECTS) absolvieren und mit einer Prüfung abschließen. 2Entsprechend Abs. 2 Satz 3 kann eine Anrechnung erfolgen.
(5) 1Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterinnen oder Fachvertreter des Fachbereiches. 5Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. 6Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.
(6) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der zuständige Promotionsausschuss auch Bewerberinnen oder Bewerber ohne entsprechenden Hochschulabschluss zu. 2Besonders begründete Ausnahmefälle sind insbesondere mehrjährige anerkannte Lehr- oder Forschungstätigkeit an wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
(7) 1Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. 2Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
Besondere Bestimmungen der Kunsthochschule Kassel der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)
§ 4 Annahmevoraussetzungen
(1) Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1a und 1b der
AB-PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den
Fächern Kunstgeschichte, Kunstwissenschaft, Kunstpädagogik und Designwissenschaften oder verwandte
Fächer.
(2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 AB-PromO, die in einem Fach promovieren möchten,
für das sie keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss nachweisen (Fachwechsler), können nur
dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie in dem Promotionsfach mindestens
einen ersten Berufsqualifizierenden Studienabschluss (z.B. Bachelor) im Umfang von sechs Semestern
nachweisen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 der AB-PromO, werden nach
erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. Die
Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt je nach Fach nach der jeweiligen Magister- oder Masterprüfungsordnung.
Es sind benotete Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Credits
bzw. 40 Semesterwochenstunden zu erbringen. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und
Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss festzulegen und mitzuteilen. Nicht bestandene
Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.
(4) Für eine Promotion im Fach Designwissenschaften gilt ergänzend, dass - sofern kein wissenschaftlicher
Abschluss im Fach Designwissenschaften vorliegt - in der Regel promotionsbegleitend zusätzliche
wissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen als Eignungs- bzw. Zusatzprüfung zu
erbringen sind. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6
der AB-PromO müssen zusätzliche wissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von
mindestens 60 Credits (40 Semesterwochenstunden) erbringen, bei Bewerberinnen und Bewerber mit
einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 der AB-PromO beträgt der Umfang der zusätzlichen Leistungen
mindestens 120 Credits (80 Semesterwochenstunden). Über Art und Umfang der zu erbringenden
Leistungen erarbeiten zwei Vertreter / Vertreterinnen des Fachs Designwissenschaften oder des
verwandten Fachs Design, die nach §7 AB-PromO zum Gutachter bestellt werden können, einen Vorschlag
für den Promotionsausschuss. Soweit das eingereichte Expose und der bisherige Studienverlauf
des Bewerbers / der Bewerberin eine wissenschaftliche Eignung deutlich erkennen lassen, kann in begründeten
Ausnahmefällen von der Eignungs- bzw. Zusatzprüfung abgesehen werden. Es entscheidet
der Promotionsausschuss, der Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen festlegt und mitteilt.
Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 6 AB_PromO, die eine mehrjährige Lehr- und / oder
Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder überbesondere wissenschaftlich relevante pädagogische Praxis verfügen, können auf Vorschlag des Dekanats
als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden.
Die Lehr- und Forschungstätigkeit oder relevante pädagogische Praxis muss in einem engen Zusammenhang
mit dem Promotionsfach stehen und zeitlich mindestens in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
erfolgt sein. In den vorgenannten Fällen wird über ein Fachgespräch geklärt, ob und in
welchem Umfang Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind.
(6) Für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird für die Fächer der Kunsthochschule Kassel
die Note Gut als Mindestnote des Hochschulabschlusses festgelegt.