Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung als Doktorand*in
(1) 1Die Zulassung als Doktorand*in setzt voraus:
1. in der Regel die individuelle Betreuungsvereinbarung für das Promotionsvorhaben zwischen der promovierenden Person und einer Betreuungskommission. 2Diese setzt sich zusammen aus
(a) mindestens zwei nach § 4 zur Betreuung berechtigten Personen sowie
(b) einem Mitglied der Humanwissenschaftlichen Fakultät, einer anderen Fakultät der Universität zu Köln oder einer anderen Universität oder Fac...
§ 5 Zulassung als Doktorand*in
(1) 1Die Zulassung als Doktorand*in setzt voraus:
1. in der Regel die individuelle Betreuungsvereinbarung für das Promotionsvorhaben zwischen der promovierenden Person und einer Betreuungskommission. 2Diese setzt sich zusammen aus
(a) mindestens zwei nach § 4 zur Betreuung berechtigten Personen sowie
(b) einem Mitglied der Humanwissenschaftlichen Fakultät, einer anderen Fakultät der Universität zu Köln oder einer anderen Universität oder Fachhochschule, das mindestens promoviert ist. Die Betreuung bezieht sich sowohl auf das Promotionsstudium als auch auf Forschungsarbeiten zum Zwecke der Abfassung der Dissertation und ggf. auf das Eignungsfeststellungsverfahren.
2. einen der folgenden Abschlüsse:
(a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor” verliehen wird, oder
(b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (beispielsweise Fachhochschulstudiengänge oder Bachelor-Studiengänge) und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien im Umfang von zwei Semestern in den Promotionsfächern gemäß § 6 oder
(c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG (d. h. eines zwei- bis viersemestrigen Masterstudiengangs, dem ein mindestens sechssemestriger, mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht).
3. einen Arbeitstitel des Dissertationsprojektes.
(2) 1Die Zulassung als Doktorand*in ist außerdem vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. 2Ein Abschluss gemäß Absatz 1 Nr. 2a) oder 2c) gilt dann als qualifiziert, wenn die Gesamtnote des Abschlusses nicht schlechter als „gut“ ist. 3Wird die Zulassung als Doktorand*in gemäß Absatz 1 Nummer 2b) beantragt, ist ein besonders qualifizierter Abschluss notwendig. 4Ein Abschluss gilt als besonders qualifiziert, wenn die Gesamtnote des Abschlusses „sehr gut“ ist. 5Unbeschadet hiervon gilt Absatz 3.
(3) 1Kann ein qualifizierter bzw. besonders qualifizierter Abschluss nach Absatz 2 nicht nachgewiesen werden, ist auf Vorschlag einer promotionsberechtigten Person der Humanwissenschaftlichen Fakultät eine mündliche Eignungsprüfung erforderlich, in der die notwendige Qualifikationsnote „gut“ bzw. „sehr gut“ erreicht werden muss. 2Die Prüfungsthemen legt der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Faches fest. 3Die Dauer der Eignungsprüfung beträgt in der Regel 60 Minuten; sie ist nicht öffentlich. 4Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät, die dem Fach angehören, für das die Betreuungszusage angestrebt wird; sie werden vom Promotionsausschuss bestimmt. 5Die Prüfungskommission entscheidet über die in der Eignungsprüfung erbrachten Leistungen unmittelbar nach Beendigung der Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung und teilt der sich bewerbenden Person mit, ob die notwendige Qualifikationsnote erreicht wurde (bestanden) oder nicht (nicht bestanden). 6Für die Eignungsprüfung gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. 7Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(4) 1Liegt ein fachlich nur eingeschränkt einschlägiger Studienabschluss vor, so entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Faches über den Zugang zum Promotionsstudium im Ausnahmefall. 2Dieser Zugang im Ausnahmefall erfordert in der Regel einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. 3Der Promotionsausschuss kann festlegen, dass weitere fachlich vertiefende Studien- und/oder Prüfungsleistungen erbracht werden. 4Für die Erfüllung der Studien- und/oder Prüfungsleistungen wird in der Regel eine Frist gesetzt. 5In diesem Fall erfolgt die Zulassung als Doktorand*in zunächst vorläufig unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Studien- und/oder Prüfungsleistungen. 6Die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(5) 1Die sich bewerbende Person sowie die promovierende Person ist verpflichtet, an den in der Universität zu Köln eingesetzten, die Promotion betreffenden Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. 2Die Zulassung als Doktorand*in und der Antrag auf Zulassung zur Promotion setzen die vollständige Registrierung und die Antragstellung in der Erfassungs- und Verwaltungssoftware für Doktorand*innen der Universität zu Köln inklusive aller Angaben nach dem Hochschulstatistikgesetz voraus. 3Auf die die Promotion betreffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie § 6 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. 4Einmal jährlich müssen die im System hinterlegten Daten in der vom Promotionsbüro vorgesehenen Weise von allen Doktorand*innen aktualisiert werden.
(6) 1Die sich bewerbende Person richtet den Antrag auf Zulassung als Doktorand*in schriftlich oder elektronisch an die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzufügen:
1. das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular,
2. in der Regel eine ausgefüllte und von der sich bewerbenden Person und den Betreuer*innen unterschriebene Betreuungsvereinbarung,
3. Nachweise der bisherigen Hochschulabschlüsse (Zeugnisse und Urkunden),
4. ein Nachweis über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches oder ausländisches Zeugnis sowie ggf. Zeugnisse über abgelegte Ergänzungsprüfungen oder der Nachweis über eine sonstige Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 49 HG, 5. ein Dokument, aus dem das Datum der Ersteinschreibung an einer deutschen Hochschule hervorgeht. 3Von diesen Unterlagen sind folgende im Original dem Promotionsbüro vorzulegen:
1. das unterschriebene Antragsformular,
2. die Betreuungsvereinbarung,
3. die Nachweise der bisherigen Hochschulabschlüsse.
4Sofern die Nachweise nicht im Original zum Abgleich im Promotionsbüro vorgelegt werden, sind amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen.
(7) 1Die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person entscheidet über die Zulassung als Doktorand*in nach Eingang aller Unterlagen. 2Im Falle einer Ablehnung ist dieser eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen. 3Das Promotionsstudium beginnt mit dem Datum des Bescheides über die Zulassung.
(8) 1Auf Antrag der sich bewerbenden Person können die Betreuungskommission oder einzelne Betreuende gewechselt werden. 2Hierzu sind erneute individuelle Betreuungszusagen erforderlich. 3Die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person entscheidet über den Antrag. 4Themenwechsel sind nach Absprache mit der Betreuungskommission dem Promotionsausschuss anzuzeigen.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) 1Wird die Zulassung als Doktorand*in gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2b) beantragt, so sind vor Beginn des eigentlichen Promotionsstudiums im Promotionsfach zunächst zusätzliche, ergänzende Studien im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens von i. d. R. zwei Semestern Dauer zu absolvieren. 2Die Studieninhalte werden von der betreuenden Person festgelegt. 3Die im Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisenden Leistungen entsprechen den Leistungen eines einschlägigen Masterstudienganges im ersten Studienjahr bzw. eines vergleichbaren Studienganges an der Humanwissenschaftlichen Fakultät. 4Der Arbeitsaufwand soll dabei 60 CP (bei 120 CP für die Gesamtleistungen eines viersemestrigen Masterstudienganges) betragen.
(2) Leistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, stehen den an der Humanwissenschaftlichen Fakultät erbrachten gleich, wenn sie nach § 63a HG als gleichwertig anerkannt werden; die Anerkennungsentscheidung trifft im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Fachs, ggf. nach Anhörung des Promotionsausschusses, die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person.
(3) 1Das Eignungsfeststellungsverfahren ist zeitlich befristet. 2Es soll in der Regel innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. 3Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag der sich bewerbenden Person die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person; zuvor kann die betreuende Person gehört werden. 4Die sich bewerbende Person muss während dieser Zeit an der Universität zu Köln als Promotionsstudent*in eingeschrieben sein.
(4) 1Kann die sich bewerbende Person im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens keine entsprechende Eignung nachweisen, ist die Zulassung zum eigentlichen Promotionsstudium zu versagen. 2Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(5) 1Statt eines Eignungsfeststellungsverfahrens können promotionsvorbereitende Studien im Rahmen eines einschlägigen Masterstudienganges durchgeführt werden. 2Besonders qualifizierte Studierende, d. h. Studierende, die alle Leistungsanforderungen des Masterstudienganges im ersten Jahr mit einer Durchschnittsnote von „sehr gut“ erfüllen, haben damit den Nachweis promotionsvorbereitender Studien in diesem Fach erbracht. 3Diese sich bewerbenden Personen können als Doktorand*innen zugelassen werden und parallel zur Forschungsarbeit an der Promotion im Masterstudiengang verbleiben und diesen bei Erbringen der dort geforderten Leistungen mit dem Grad M.A. bzw. M.Sc. abschließen. 4Die Dissertation darf in diesem Fall keine Teile der Masterarbeit enthalten. 5Eine Einschreibung in das Promotionsstudium ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs möglich.