Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zulassung zur Promotion, Immatrikulation
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus: den sehr guten oder guten Abschluss
- eines Master-, Diplom- oder Magisterstudienganges der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung oder
- oder eines diesen entsprechenden Studienganges, der zu einem Staatsexamen führt, oder
- eines gleichwertigen Studiums der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirt-schaftspädagogik ...
§ 7 Zulassung zur Promotion, Immatrikulation
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus: den sehr guten oder guten Abschluss
- eines Master-, Diplom- oder Magisterstudienganges der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung oder
- oder eines diesen entsprechenden Studienganges, der zu einem Staatsexamen führt, oder
- eines gleichwertigen Studiums der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirt-schaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule, oder
- eines nicht einschlägigen Hochschulstudiums in einem anderen Fach an einer deutschen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule.
Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Abschluss nach Satz 1 in einem nicht einschlägigen Studiengang verfügen, können mit der Maßgabe zugelassen werden, die für das Promotionsvorhaben erforderliche Grundlagenkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik oder der Ökonomischen Bildung durch Bestehen einer Prüfung nachzuweisen. Der Promotionsausschuss bestimmt im Benehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation die zu prüfenden Inhalte sowie zwei Mitglieder der Hochschullehrergruppe im Sinne von § 6 Abs. 2, welche die Prüfung abnehmen. Die Prüfung ist mündlich und dauert zwischen 30 und 60 Minuten. Sie ist innerhalb eines Jahres nach der Zulassung abzulegen und kann in diesem Zeitraum einmal wiederholt werden.
(2) Nicht zur Promotion zugelassen wird, wer
a) bereits ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchführt,
b) bereits erfolglos ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat, sofern nicht ein begründeter Einzelfall vorliegt, oder
c) bereits erfolgreich ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat und berechtigt ist, den mit der Promotion angestrebten Doktorgrad zu führen.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein Abriss des beruflichen und wissenschaftlichen Lebenslaufes sowie des Bildungsganges der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wis-senschaftlichen Veröffentlichungen,
b) ein ausführliches Exposé für die geplante Dissertation mit Sichtvermerk der Betreuerin bzw. des Betreuers,
c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
d) Zeugnisse und Nachweise nach § 7 Abs. 1,
e) eine Erklärung über etwaige Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2,
f) ggf. ein Antrag auf Durchführung einer bi-nationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2) mit Nennung der Kooperationspartnerin,
g) eine Erklärung darüber, dass die Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bekannt sind und befolgt werden,
h) Erklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers, als Referentin bzw. Referent die Dissertation zu begutachten,
i) eine Erklärung darüber, dass im Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben keine kommerziellen Vermittlungs- oder Beratungsdienste (Promotionsberatung) in Anspruch genommen werden oder worden sind,
j) eine Erklärung darüber, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht bereits größere Teile einer Bachelor-, Master-, Diplom- oder ähnlichen Prüfungsarbeit für die Dissertation verwendet hat.
Die Zeugnisse und Nachweise gemäß der Buchstaben c) und d) sind als beglaubigte Kopien einzureichen. Sämtliche eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Carl von Ossietzky Universität über.
(5) Antragstellerinnen und Antragsteller, die keinen der in Abs. 1 bezeichneten einschlägigen Abschlüsse mit sehr gut oder gut absolvierten, müssen eine Bescheinigung über eine Eignungsbegutachtung durch die Betreuerin bzw. den Betreuer beifügen, mit der die Befähigung zu vertiefter wis-senschaftlicher Arbeit bestätigt wird. Der Promotionsausschuss kann weitere Nachweise der Befähi-gung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit verlangen.
(6) Wird ein ausländischer Studienabschluss nach § 7 Abs. 1 nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob dieser den deutschen Abschlüssen gleichwertig ist. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für aus-ländisches Bildungswesen) und der HRK zu Grunde zu legen. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abschluss materiell nicht gleichwertig ist, kann die Anerkennung von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z. B. Nachholen einer fehlenden Ab-schlussarbeit, Ablegung von Kenntnisprüfungen.
(7) Wird ein Antrag auf Durchführung einer bi-nationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gestellt (Absatz 4 Buchstabe f), bemüht sich die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses um den Abschluss eines entsprechenden Kooperationsabkommens mit der gewünschten Hochschule.
(8) Wurden die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 7 Abs. 1 nachgewiesen und die Unterlagen und Erklärungen nach § 7 Abs. 4 und 5 eingereicht, lässt der Promotionsausschuss die Antrag-stellerin bzw. den Antragsteller zur Promotion zu und nimmt sie bzw. ihn als Doktorandin bzw. Doktoranden an, sofern dies nicht bereits nach § 5 Abs. 1, Satz 3 erfolgte. Die Zulassung erfolgt nicht, wenn Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2 vorliegen oder zu erwarten ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen zu erbringenden Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissen-schaftlicher Arbeit im Promotionsverfahren nicht erbringen kann. Über die Zulassung informiert der Promotionsausschuss die zur Erfassung der Promovierenden der Universität eingerichtete Stelle. Der Status Doktorandin bzw. Doktorand geht mit Bestehen der Promotion und mit endgültigem Nichtbestehen der Promotion oder mit der Rücknahme des Antrags verloren.
(9) Für die Promotion zum Dr. rer.pol. bietet das Department Wirtschafts- und Rechtswissenschaften die Beteiligung an einem Promotionsstudium an. Dieses Promotionsstudium wird in einer besonderen Ordnung geregelt. Antragstellerinnen und Antragsteller, die an dem Promotionsstudium teilnehmen, können statt eines ausführlichen Exposés nach Abs. 4 Buchstabe b) den Vorschlag eines Promotionsthemas (Arbeitstitel) einschließlich einer kurzen Darstellung einreichen. Das Promotionsthema und die kurze Darstellung sollen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abgestimmt und eine Betreuungsver-einbarung abgeschlossen worden sein. In diesem Fall wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Promotion zugelassen. Reicht die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das ausführliche Exposé innerhalb einer Frist von 6 Monaten, die aus wichtigem Grund einmal um weitere 6 Monate verlängert werden kann, nicht ein, so ist die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss zu widerrufen.
(10) Nach Zulassung zur Promotion gemäß Abs. 8 haben sich Doktorandinnen und Doktoranden als Promotionsstudierende einzuschreiben. Der Nachweis hierüber ist dem Promotionsausschuss unverzüglich vorzulegen.