Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird und einer Note von mindestens 2,3,
oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit einer Note von mindestens 2,0 und daran a...
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird und einer Note von mindestens 2,3,
oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit einer Note von mindestens 2,0 und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
3. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW mit einer Note von mindestens 2,3 nachweist.
2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) 1Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in einem der an der Fakultät Humanwissenschaften und Theologie vertretenen Fächer. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere
Bewerber*innen zulassen. 3Die Zulassung nach Satz 2 erfolgt unter der Bedingung, dass zusätzliche angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 4Der Umfang von promotionsvorbereitenden
Studien nach Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen. 5Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.
(3) 1Bewerber*innen, die einen Abschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. 2Bewerber*innen, die einen Abschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit weniger als 300 Credits nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von regelmäßig 2 Semestern bzw. von regelmäßig 60 Credits absolvieren. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.