Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen;
Aufnahme in ein Programm
(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern als Promovierende in ein Programm gemäß § 1 Abs. 2 ist der erfolgreiche Abschluss eines konsekutiven mathematischnaturwissenschaftlichen Master-Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer von wenigstens vier Jahren, der erfolgreiche Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlich...
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen;
Aufnahme in ein Programm
(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern als Promovierende in ein Programm gemäß § 1 Abs. 2 ist der erfolgreiche Abschluss eines konsekutiven mathematischnaturwissenschaftlichen Master-Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer von wenigstens vier Jahren, der erfolgreiche Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört. 2Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. 3Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sollen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden. 4Im Falle der Sätze 2 und 3 muss die schriftliche Abschlussarbeit des die Zugangsberechtigung vermittelnden
Studiengangs nach wissenschaftlichem Niveau dem der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten an der Universität Göttingen entsprechen. 5Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist auch zugangsberechtigt, wer in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Master-Studiengang eingeschrieben ist, in diesem bereits Prüfungsleistungen in einem nicht nur unerheblichen Umfang erfolgreich erbracht hat, und sowohl der Bachelor-Abschluss als auch die bisherigen Prüfungsleistungen im Master-Studiengang weit überdurchschnittlich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Notendurchschnitt nachgewiesen wird, der zu den besten zehn Prozent des Notendurchschnittes eines Jahrgangs in dem jeweiligen Studiengang zählt. 2Für die Aufnahme in ein Programm ist dann die Zustimmung der promovierten Fakultätsratsmitglieder der Fakultät, an der die Einschreibung erfolgen soll, erforderlich oder, im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses. 3In den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms, das besondere Qualitätssicherungsverfahren nachweist, kann im Einvernehmen mit dem Vorstand der Promotionsschule ein von den Sätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren geregelt werden.
(3) 1Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses in anderen Studiengängen ist mit Zustimmung der promovierten Fakultätsratsmitglieder der Fakultät, an der die Einschreibungerfolgen soll, möglich, sofern eine dem wissenschaftlichen Rang nach gleichwertige Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang nachgewiesen wird. 2Im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder im Falle, dass die Fakultät nicht zu den Gründerfakultäten der Promotionsschule gehört, trifft der zuständige Prüfungsausschuss die Entscheidung über die Anerkennung.
(4) In Bezug auf ein zur Promotionsschule gehörendes Informatik-Programm gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) 1Sind einzelne Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann eine bedingte Zulassung erfolgen. 2In diesem Fall muss die nachträgliche Erfüllung der fehlenden Zugangsvoraussetzungen im Umfang von höchstens 15 C innerhalb von zwei Semestern nach Einschreibung erfolgen.
(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist mindestens eine schriftliche Zusage einer im Programm prüfungsberechtigten Person, dass sie die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung für das Programm als Promovierende oder Promovierenden annehmen und betreuen wird.
(7) 1Zugangsvoraussetzung ist ferner, dass keine gewerbliche Promotionsvermittlung oder ±beratung in Anspruch genommen wurde. 2Die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 1 zu bestätigen.
(8) 1Die erfolgreiche Bewerbung zur Aufnahme in ein Programm wird auf einem Formblatt, das zudem zur Vorlage für die Einschreibung bei der Studienzentrale und als Betreuungsvereinbarung dient, durch Unterschrift der oder des Programmverantwortlichen sowie durch Unterschrift der Dekanin oder des Dekans oder der Studiendekanin oder des Studiendekans der aufnehmenden Fakultät bestätigt. 2Im Falle eines Zusammenschlusses von Programmen zu einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 wird abweichend von Satz 1 nach Bestimmung von Anlage 11 verfahren. 3Zugleich wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine vom Vorstand der Promotionsschule herausgegebene Checkliste mit Anforderungen ausgehändigt, die im Laufe der Promotionszeit ausgefüllt wird und bei der Meldung zur Promotionsprüfung einzureichen ist. 4Ist das Programm fakultätsübergreifend, so wird die Fakultät, an der die Einschreibung erfolgt, nach
folgender Maßgabe festgelegt: 5Es entscheidet der jeweils vorgesehene Betreuungsausschuss einstimmig nach Anhörung der oder des Promovierenden und unter Berücksichtigung des thematischen Schwerpunkts des Dissertationsvorhabens, welcher Fakultät die oder der Promovierende zugeordnet werden soll. 6An dieser Fakultät erfolgt dann nach Zustimmung durch das jeweils zuständige Dekanatsmitglied die Einschreibung; die Zuständigkeit legt das jeweils zuständige Dekanat fest. 7Kommt Einstimmigkeit nicht zustande oder erhebt die betroffene Fakultät begründeten Einspruch, so richtet sich die Zuordnung nach der Fakultätszugehörigkeit der prüfungsberechtigten Erstbetreuerin oder des prüfungsberechtigten Erstbetreuers. 8Im Falle einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 kommt abweichend von Satz 6 nur die Einschreibung an einer mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät in Frage; bei Uneinigkeit legt abweichend von Satz 7 der Vorstand der Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 die Zuordnung fest.
(9) Die Einschreibung und Aufnahme einer oder eines Promovierenden in ein Programm und an einer Fakultät ist zusammen mit dem Zeitpunkt des Promotionsbeginns und eventueller Nebenbestimmungen sowie der Angabe der Mitglieder des Betreuungsausschusses (Thesis Committee) in der Prüfungsverwaltung des Programms aktenkundig zu machen und in das elektronische Verzeichnis der Promotionsschule einzutragen.
(10) 1Bewerberinnen und Bewerber richten ihre schriftliche Bewerbung um Aufnahme in ein Programm an den zuständigen Prüfungsausschuss. 2Der Bewerbung sind Abschlusszeugnisse gemäß Absätzen 1 und 3 beziehungsweise 4, gegebenenfalls Nachweise gemäß Absatz 2 sowie eine Betreuungszusage gemäß Absatz 6 beizufügen. 3Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Bewerbung trifft der Prüfungsausschuss. 4Weiteres zum Bewerbungsverfahren und weitere Zugangsvoraussetzungen können in den fachspezifischen Bestimmungen eines Programms geregelt werden.
(11) Das Nähere zum Zugang wird für Promotionsstudiengänge in einer Zugangsordnung geregelt.