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Georg-August-Universität Göttingen

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Steckbrief

  • Hochschule Georg-August-Universität Göttingen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Agrarwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Agrarwissenschaften
  • Sachgebiet(e) Agrarwissenschaft
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.; Dr. sc. agr.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder die Aufnahme in ein Promotionsprogramm

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienz...
      § 6 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder die Aufnahme in ein Promotionsprogramm

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern. 3Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna- Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://anabin.kmk.org niedergelegt sind. 4Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sollen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden. 5Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft der Graduiertenausschuss. 6Das zuvor absolvierte Studium muss für das Programm des Promotionsvorhabens fachlich einschlägig sein. 7Die Entscheidung, ob das bisherige Studium fachlich einschlägig ist, trifft der Graduiertenausschuss. 8Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis der nachfolgenden Leistungen:
      a) Nachweis von Leistungen in den Agrarwissenschaften, Pflanzenwissenschaften, Tierwissenschaften, Ressourcenmanagement, Naturwissenschaften oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Umfang von insgesamt wenigstens 120 Anrechnungspunkten,
      oder
      b) Leistungen in den Forst- oder Umweltwissenschaften, Ressourcen- oder Ökosystemmanagement, Mathematik, Informatik, Lebens-, Natur- oder Wirtschaftswissenschaften im Umfang von insgesamt wenigstens 120 Anrechnungspunkten. 9Die positive Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beziehungsweise Aufnahme in das Programm sind bis zum Nachweis der noch fehlenden Studien- oder Prüfungsleistungen durch die Bewerberin oder den Bewerber, der innerhalb von zwei Semestern nach dem Semester der Annahme beziehungsweise Aufnahme erfolgt sein muss, auflösend bedingt, sofern der Graduiertenausschuss mit der Feststellung eine entsprechende Auflage verbindet. 10Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 15 Anrechnungspunkte (ECTS- Credits) beträgt.

      (2) 1Weitere Voraussetzung ist eine Erklärung einer oder eines in dem gewählten Programm Prüfungsberechtigten in Textform, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Annahme als Doktorandin oder Doktoranden betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage); in der Betreuungszusage soll auf die Forschungsskizze der Bewerberin oder des Bewerbers Bezug genommen werden. 2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
      a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
      b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      c) der Prüfungsanspruch noch besteht,
      d) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber nach Maßgabe der Anlage 2 versichert wird.

      (3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen noch ihren Bachelor- oder Master Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF- Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.

      (4) 1Abweichend von Absatz 3 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, weisen ausreichende Englischkenntnisse mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten wenigstens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) nach; als Nachweis dienen insbesondere:
      a) UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® II;
      b) NULTE-Zertifikate: mind. Niveau B2;
      c) Cambridge English Scale: mind. 160 Punkte;
      d) „International English Language Testing System" (IELTS Academic): mind. Band 6.0;
      e) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 81 Punkte;
      f) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 59 Punkte.
      3Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung zurückliegen. 4Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre oder der erfolgreiche Abschluss eines englischsprachigen Studiengangs.

      (5) Strebt die Doktorandin oder der Doktorand die Erlangung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt „Dr. rer. nat.“) oder des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Doctor rerum politicarum, abgekürzt „Dr. rer. pol.“) an, sind weitere Zugangsvoraussetzungen, dass:
      a) die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer über eine entsprechende Prüfungsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 4 verfügt,
      b) die Doktorandin oder der Doktorand aufgrund ihres bisherigen Bildungswerdegangs Mindestleistungen in mathematisch-naturwissenschaftlichen beziehungsweise wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebieten nachweist, und zwar
      ba) Leistungen in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachgebiet im Umfang von wenigstens 60 Anrechnungspunkten, beziehungsweise
      bb) entweder Leistungen im Umfang von wenigstens 100 Anrechnungspunkten in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebiet oder Leistungen im Umfang von wenigstens 30 Anrechnungspunkten in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebiet in Verbindung mit weiteren hinsichtlich des Dissertationsthemas durch die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer als sinnvoll eingeschätzte Leistungen, die die Leistungen im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich auf insgesamt mindestens 100 Anrechnungspunkte ergänzen, und
      c) das Dissertationsthema im Schwerpunkt mathematisch-naturwissenschaftlich beziehungsweise wirtschaftswissenschaftlich angelegt ist.

      (6) In fachspezifischen Bestimmungen kann geregelt werden, dass die Bewerberinnen und Bewerber als Zugangsvoraussetzung zusätzlich zu oder abweichend von den Bestimmungen in Absätzen 3 und 4 andere Sprachkenntnisse sowie weitere Leistungsanforderungen nachweisen müssen.

      (7) 1Das Nähere zum Zugang sowie gegebenenfalls zum Auswahlverfahren wird für Promotionsstudiengänge in einer gesonderten Ordnung geregelt. 2Eine Ordnung nach Satz 1 kann von den Absätzen 1, 3 und 4 abweichende Bestimmungen enthalten
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Dissertation, kumulative Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus dem Bereich des Programms zu wählen, in das die Doktorandin oder der Doktorand aufgenommen wurde.

      (2) 1Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wesentlichen und innovativen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bringen. 2Erwächst das Thema einer Dissertation aus der Forschungsarbeit einer Gruppe, so mus...
      § 14 Dissertation, kumulative Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus dem Bereich des Programms zu wählen, in das die Doktorandin oder der Doktorand aufgenommen wurde.

      (2) 1Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wesentlichen und innovativen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bringen. 2Erwächst das Thema einer Dissertation aus der Forschungsarbeit einer Gruppe, so muss die Doktorandin ihren oder der Doktorand seinen individuellen, deutlich abgrenzbaren und bewertbaren Beitrag in einer eigenen Vorlage dokumentieren, die sie oder er allein verantwortet. 3Die Dissertation muss zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit hat, zur Lösung wissenschaftlicher
      Fragestellungen im Fachschwerpunkt, dem die Arbeit zuzuordnen ist, in methodisch
      einwandfreier Form eine eigene Konzeption zu entwickeln.

      (3) 1Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. 2Satz 1 gilt für die Verwendung im Rahmen anderer eigener Prüfungsleistungen, insbesondere in einer Master-, Magister- oder Diplomarbeit, entsprechend, soweit nicht etwas Abweichendes zugelassen ist.

      (4) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. 2Sie ist mit einer Titelseite nach dem Muster der Anlage 3 und einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen 3Die Dissertation kann abweichend von Satz 1 in einer anderen Sprache verfasst werden; über eine solche Ausnahme entscheidet auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden der Graduiertenausschuss; der Antrag kann ohne Begründung abgelehnt werden. 4Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfungssprache im erforderlichen Umfang beherrschen. 5Unabhängig von der gewählten Sprache muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache vorgelegt werden.

      (5) 1Bereits vor Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder Aufnahme in ein Programm publizierte Ergebnisse können als Teil einer Dissertation eingebracht werden, soweit sie gemeinsam nicht mehr als 15 v.H. des Gesamtumfangs der Dissertation umfassen; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen. 2Ergebnisse anderer eigener Prüfungsleistungen können im Umfang von nicht mehr als 15 v.H. des Gesamtumfangs der Dissertation verwendet werden; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen.

      (6) 1Als Dissertation gilt auch die Vorlage von mindestens drei thematisch eigenständigen, aber demselben Forschungsfeld zuzuordnenden wissenschaftlichen Beiträgen, wenn in mindestens zwei Beiträgen die Doktorandin oder der Doktorand als alleinige Autorin oder alleiniger Autor oder als Erstautorin oder Erstautor verantwortlich zeichnet, und mindestens ein Beitrag nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren in einer referierten Fachzeitschrift zur Veröffentlichung angenommen worden ist (sogenannte kumulative Dissertation). 2Bei einer Publikation mit mehreren Autorinnen oder Autoren müssen die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein; hierzu ist eine Erklärung über den geleisteten Eigenanteil an der Arbeit vorzulegen. 3Die Beiträge sind durch eine aussagekräftige Einführung in die zugrundeliegende wissenschaftliche Fragestellung sowie eine übergreifende Diskussion mit Zusammenfassung, in der die eigenen Ergebnisse in den fachlichen Kontext eingeordnet werden (Synopsis), und ein Literaturverzeichnis zu ergänzen. 4Die kumulative Dissertation ist gebunden vorzulegen; § 13 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend. 5Soweit Einzelbeiträge noch nicht veröffentlicht sind, genügt zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 24 auch die Vorlage eines Verlagsschreibens, aus dem hervorgeht, dass der Beitrag zur Veröffentlichung angenommen wurde und inhaltlich im Wesentlichen der eingereichten Fassung entsprechen wird. 6Die Möglichkeit, die kumulative Dissertation insgesamt nach § 24 zu veröffentlichen, bleibt unberührt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Doppelpromotion
      § 29 Voraussetzungen für ein gemeinsames Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a) mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion gesch...
      Doppelpromotion
      § 29 Voraussetzungen für ein gemeinsames Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a) mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde und
      b) eine Zulassung zur Promotion oder Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass eine vor Abschluss der Vereinbarung an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 30 anzuwenden. Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 31 anzuwenden.

      § 30 Einreichung an der Universität Göttingen

      (1) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch wenigstens jeweils eine prüfungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine prüfungsberechtigte Person der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1.

      (2) 1Die Graduiertenschule für Forst- und Agrarwissenschaften bestellt abweichend von § 15 im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Prüfungskommission, die paritätisch mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Einrichtungen besetzt sein soll; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 geregelt. 2Beide Betreuenden der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.

      (3) 1Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der Graduiertenschule für Forst- und Agrarwissenschaften der Universität Göttingen eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19-21 statt; von den Bestimmungen der §§ 19-21 kann in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 abgewichen werden.

      (4) 1Ist die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist gemäß § 15 eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 31 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät

      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme beziehungsweise den Fortgang des Verfahrens. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die Graduiertenschule für Forst- und Agrarwissenschaften der Universität Göttingen gemäß § 16 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten unter Einbeziehung des Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers der Universität Göttingen über die Annahme der Dissertation. 3Die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Ferner übermittelt sie/er die Namen der zu bestellenden Prüfenden. 5Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder Fakultät statt.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.

      (3) Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Verfahren wird nach den Bestimmungen der §§ 11-26 fortgeführt.

      § 32 Gemeinsame Promotionsurkunde
      1Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Ist die Erstellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde nicht möglich, wird die Promotionsurkunde der Universität Göttingen mit dem Zusatz versehen, dass der Doktorgrad aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der ausländischen Universität oder Fakultät erworben wurde.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Promotionsordnung der Graduiertenschule Forst- und Agrarwissenschaften (GFA); Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen 2022
  • Hochschulporträt
    Universität mit Tradition

    In Göttingen treffen die Vorzüge einer international vernetzten Universität auf die einer überschaubaren Kleinstadt: Wer hier studiert, profitiert von kurzen Wegen, studentenfreundlichen Preisen und erhält zugleich eine anspruchsvolle Ausbildung an einer weltweit anerkannten Forschungsuniversität.

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    systematische Internationalisierung der Studienangebote
    Forschung

    Promotionsstudierende ziehen großen Nutzen aus der strukturierten Doktorandenausbildung unter dem Dach von vier Graduiertenschulen und von der Einbindung in den „Göttingen Campus“. In diesem Verbund kooperiert die Universität mit fünf Max-Planck-Instituten, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt, dem Deutschen Primatenzentrum und der Akademie der Wissenschaften in gemeinsamen Forschungsvorhaben, Graduiertenkollegs und vielem mehr. Forschungsschwerpunkte der Universität sind u.a. Neurowissenschaften und Herz-Kreislauf-Forschung, Energiekonversion und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die Religionsforschung sowie die funktionellen Prinzipien lebender Materie und Molekulare Maschinen.

    Icon: forschung
    international bedeutende Forschungsuniversität mit Schwerpunkten in der forschungsbasierten Lehre
    Icon: forschung
    enge Verflechtung mit einem herausragenden außeruniversitären Forschungsumfeld
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Göttingen
    Foto: Lehre an der Universität Göttingen
    Foto: Studierende im Gespräch an der Universität Göttingen

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