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Ruhr-Universität Bochum

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Steckbrief

  • Hochschule Ruhr-Universität Bochum
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Sozialwissenschaft
  • Promotionsfach / fächer
    ... Fachdidaktik der Sozialwissenschaft; Politikwissenschaft; Sozialökonomie/Sozialpolitik; Sozialpschologie/Sozialanthropologie; Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik; Soziologie
    Fachdidaktik der Sozialwissenschaft; Politikwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. soc.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs...
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, der in mindestens einem der in § 2 Abs. 2 genannten Fachgebiete oder in einem Fach erworben wurde, das in einem vom Antragsteller/von der Antragstellerin darzulegenden Zusammenhang mit mindestens einem dieser Fachgebiete steht; gegebenenfalls sind Auflagen über nachzuholende Studienleistungen auszusprechen.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Abschlüsse nach Abs. 1 Buchstaben a und c müssen mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein. Von dem Notenkriterium kann abgewichen werden, wenn der Promotionsausschuss einem begründeten Antrag einstimmig zustimmt. Ein Abschluss nach Abs. 1 Buchstaben b muss mindestens mit der Note „sehr gut“ bewertet sein. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Auf die Promotion vorbereitende Studien nach Abs. 1 Buchstabe b müssen den Studienmodulen des Masterstudiums Sozialwissenschaft an der Ruhr-Universität ohne Berücksichtigung der Abschlussprüfung entsprechen. Diese Studien werden vom Promotionsausschuss durch eine Vereinbarung im Einvernehmen mit den beiden Betreuerinnen oder Betreuern aus dem Kreis der in § 7 Abs. 2 und 3 genannten Personen festgelegt. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens „gut“ sein.

      (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Um festzustellen, dass die geplante Promotion der in § 2 Abs. 3 geforderten interdisziplinären Ausrichtung entspricht, bedarf es zweier schriftlicher Stellungnahmen aus den Fachgebieten der Fakultät. Die Stellungnahmen werden auf der Basis eines Exposés von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer und einer weiteren Person angefertigt, die Professorin oder Professor oder Privatdozentin oder Privatdozent der Fakultät ist und nach Möglichkeit ein anderes Fachgebiet als die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer vertritt. Der Promotionsausschuss regelt die inhaltlichen Anforderungen an das Exposé.

      (6) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z.B. Deutsch oder Englisch – verfügt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Sozialwissenschaft nachweisen. Die Dissertation muss eigene, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein o...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Sozialwissenschaft nachweisen. Die Dissertation muss eigene, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der bzw. des Promovierenden. Sie ist in druckreifer Form mit einem Titelblatt nach dem vom Promotionsausschuss herausgegebenen Muster (s. Anlage zu dieser Ordnung) einzureichen.

      (4) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (5) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (6) Eine kumulative Dissertation ist möglich. Das Ergebnis der kumulativen Dissertation muss den in § 2 Abs. 1 formulierten Anforderungen an eine Einzelarbeit genügen.
      a) Als wissenschaftliche Beiträge kommen in Frage: Publikationen oder zur Publikation angenommene Manuskripte in Fachzeitschriften (Hauptartikel; keine Forschungsnotizen oder Rezensionen) oder Beiträge in Sammelbänden und Ko Autorenschaft in Monografien, die von wissenschaftlichen Verlagen publiziert werden.
      b) Insgesamt sind mindestens drei wissenschaftliche Beiträge vorzulegen. Mindestens zwei dieser Beiträge müssen in Allein-Autorenschaft verfasst und nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren (double blind peer review) zur Publikation angenommen worden sein. Im Falle einer Ko-Autorenschaft ist der selbständige wissenschaftliche Anteil des Promovenden bzw. der Promovendin in Form einer Erklärung durch alle Ko-Autoren darzulegen.
      c) Die vorgelegten wissenschaftlichen Beiträge müssen eine auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption aufweisen. Zu diesem Zweck ist eine selbständig verfasste, wissenschaftliche Abhandlung einzureichen, die die Einzelarbeiten umfassend in den aktuellen Forschungsstand einordnet, deren inhaltlichen Zusammenhang darstellt und weiterführende Forschungsperspektiven entwickelt.
      d) Eine Ko-Autorin bzw. ein Ko-Autor eines zur Dissertation gehörenden Textes kann nicht zur Gutachterin oder zum Gutachter dieses Teils der Dissertation benannt werden. Hierfür muss eine zusätzliche Gutachterin oder ein zusätzlicher Gutachter bestellt werden.
      e) Die Artikel der kumulativen Dissertation sollen i.d.R. nicht früher als 6 Jahre vor der Zulassung zur Promotion formuliert worden sein. Über Abweichungen von dieser Regel entscheidet der Promotionsausschuss.
      f) Wird eine kumulative Dissertation im Fachgebiet Sozialökonomik / Sozialpolitik angestrebt, können anstelle der Bestimmungen nach Buchstaben a bis e die
      einschlägigen Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum (in der jeweils gültigen Fassung; s. Anlage zu dieser Ordnung) gelten. Voraussetzung ist die Feststellung, dass eine Dissertation überwiegend dem Fachgebiet Sozialökonomik / Sozialpolitik zuzuordnen ist. Diese wird auf Antrag der bzw. des Promovierenden vom Promotionsausschuss spätestens vor der Zulassung zur Promotion getroffen.

      (7) Die Dissertation kann von der bzw. dem Promovierenden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum 1483/2022
  • Hochschulporträt
    „Als Reformuniversität gegründet ist die RUB heute eine forschungsstarke, inklusive und internationale Universität im dynamischen Schmelztiegel des Ruhrgebiets. Sie wird getragen vom Mut zur Veränderung und Innovation.”
    Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Paul
    Rektor der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Luftbild von der Ruhr-Universität Bochum
    Creating Knowledge Networks

    Ihre Forschungsstärke, ihre ausgezeichnete internationale Vernetzung und ihr innovatives Lehrkonzept machen die Ruhr-Universität Bochum zu einem gefragten Kooperationspartner und zum attraktiven Studienort für junge Menschen aus der ganzen Welt.

    Icon: uebersicht
    RUB als Treiberin für Wandel und Chancengerechtigkeit
    Icon: uebersicht
    vereint Forschungsstärke, innovative Lehre und Internationalität
    Studium und Lehre

    Mit 21 Fakultäten und über 41.000 Studierenden in mehr als 190 Studiengängen ist die Ruhr-Universität eine der zehn größten Universitäten in Deutschland. Sie vereint die gesamte fachliche Breite in Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin.

    Studierende gestalten die Lehre aktiv mit und erwerben in ihrem Studium neben aktuellem Fachwissen Urteilskraft, Eigenständigkeit und eine Wertschätzung für andere Disziplinen. Lehrende und Studierende haben gemeinsam das Leitbild „Lernen, Leisten, Gemeinschaft Leben“ festgeschrieben und darin forschendes Lernen zum Handlungsprinzip erklärt.

    Icon: studium
    erklärt forschendes Lernen zum Handlungsprinzip
    Icon: studium
    bietet in 21 Fakultäten ein breites Fächerspektrum
    Forschung

    Spitzenforschung wird in flexiblen, interdisziplinären Research Departments organisiert. Sie sind untereinander und international stark vernetzt, um übergreifende Fragestellungen zu erforschen – mit Schwerpunkten auf Zukunftsfeldern wie IT-Sicherheit, Solvation Science, Neurowissenschaft, Materialforschung, Religionswissenschaft, Plasma- und Proteinforschung.

    Die Ruhr-Universität ist eine der umfassendsten Forschungsuniversitäten Deutschlands. Im nationalen Wettbewerb um die Ansiedlung überregional konkurrenzfähiger Forschungsinfrastruktur konnte sie bisher vier Forschungsbauten einwerben. Sie bieten der Spitzenforschung bestmögliche Bedingungen.

    Von der strukturierten Promotion bis zur Tenure-Track-Professur nach amerikanischem Modell profitieren auch junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von bestmöglichen Bedingungen. Die Ruhr-Universität legt größten Wert auf Nachwuchsförderung auf allen Karrierestufen, sie unterstützt aktiv die frühe Entfaltung und eigenständige Arbeit von Talenten.

    Icon: forschung
    ist eine der umfassendsten Forschungsuniversitäten Deutschlands
    Icon: forschung
    legt größten Wert auf Nachwuchsförderung auf allen Karrierestufen
    Foto: Blick von außen auf das Audimax der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Studierende auf dem Sommerfest der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Luftbild vom Audimax der Ruhr-Universität Bochum

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