Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)
(1) Voraussetzung für den Zugang zur Promotion in der Fakultät für Physik ist
a) der mit mindestens gut bewertete Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3,
b) der mit mindestens gut bewerte...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)
(1) Voraussetzung für den Zugang zur Promotion in der Fakultät für Physik ist
a) der mit mindestens gut bewertete Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3,
b) der mit mindestens gut bewertete Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3,
c) der mit sehr gut bewertete Abschluss nach einem Studium eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3 sowie daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien aus einem Master- oder Promotionsstudiengangs-Lehrangebot von mindestens zwei Semestern (insgesamt 60 Leistungspunkte) im Fach Physik oder dem der Physik nahestehendem Fach, deren Gesamtergebnis mit sehr gut bewertet wurde oder deren Ergebnis im Falle einer nicht vorhandenen Bewertung in einem Prüfungsgespräch von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät für Physik festgestellt und mit sehr gut bewertet wurde. Die oder der das Prüfungsgespräch führende Hochschullehrerin oder Hochschullehrer wird von der Dekanin oder dem Dekan benannt. Eine promovierte Wissenschaftlerin oder ein promovierter Wissenschaftler der Fakultät für Physik führt dabei ein Protokoll, das der/dem in Aussicht genommenen Erstbetreuer(in) gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt und das seiner oder ihrer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 abzugebenden Stellungnahme an den Promotionsausschuss als Anlage beigelegt wird.
(2) Der Physik nahestehende Fächer gemäß Absatz 1 sind, wie das Fach Physik selbst, erstens alle Studiengänge, die von Physikfachbereichen deutscher Universitäten angeboten werden, sowie zweitens mathematische, naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Hochschulstudiengänge, in denen Physik-Methoden in nicht geringem Umfang zum Einsatz kommen oder in denen physikalische Fragestellungen nennenswert Studiengegenstand sind. Die oder der für das Dissertationsthema in Aussicht genommene Erstbetreuerin oder Erstbetreuer gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 empfiehlt in diesen zweiten Fällen und im Fall des Absatz 1 c in einer Stellungnahme an den Promotionsausschuss, ob die für die zur Dissertation führenden Forschungsarbeiten notwendigen Studien-voraussetzungen vorhanden sind oder ob die/der die Promotion anstrebende Studierende weitere zu erbringende Auflagen weiterer Studienleistungen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllen soll. Über diesbezügliche Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss, der diese in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 Abs. 5 aufnimmt.
(3) Sind für den Zugang zur Promotion zusätzliche Studienleistungen erforderlich, so gelten diese mit einem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Promotionsstudiengangs, an dem die Fakultät für Physik beteiligt ist, oder eines sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorandenausbildung, an dem die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer als Lehrende beteiligt ist, als erbracht.
(4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.
§ 6 Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 6 RPO)
(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt, hat beim Promotionsausschuss der Fakultät für Physik die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu beantragen. Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft der Fakultät ausgedrückt, eine Dissertation über das beabsichtigte Thema als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Erstellung ihrer oder seiner Arbeit zu betreuen und zu unterstützen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 5,
b) die Angabe des in Aussicht genommenen Themas der Dissertation und der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers sowie eine Erklärung der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers zur Übernahme der Betreuung,
c) gegebenenfalls die Angabe einer weiteren Betreuerin oder eines weiteren Betreuers, wenn diese nicht Mitglieder der Fakultät für Physik sind und die zur Dissertation führenden Forschungsarbeiten in Teilen außerhalb der Fakultät für Physik stattfinden sollen,
d) die eventuell notwendige Stellungnahme der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2,
e) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges einschließlich erfolgreich absolvierter Promotionen,
f) eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsgesuche; dabei ist anzugeben, wann mit welchem Thema und bei welcher Fakultät / bei welchem Fachbereich die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt wurde; auch zurückgezogene Anträge auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens sind anzugeben,
g) gegebenenfalls eine Erklärung der für die materielle Ausstattung zuständigen hauptamtlichen Hochschullehrerin oder des hauptamtlichen Hochschullehrers, dass die Bereitstellung der materiellen Ausstattung zur Durchführung des zur Dissertation führenden Forschungsvorhabens gesichert ist, falls die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer nicht hauptamtliche Hochschullehrerin oder hauptamtlicher Hochschullehrer im Sinne von § 7 Absatz 1 a ist.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von 2 Monaten über den Antrag. Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist abzulehnen, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder:
a) wenn das in Aussicht genommene Thema nicht in die fachliche Ausrichtung der Fakultät fällt oder keine Betreuerin oder kein Betreuer gefunden werden kann, die oder der das Thema fachlich betreuen kann oder die fachliche Betreuung für die voraussichtliche Dauer der Promotion nicht sichergestellt ist,
b) wenn keiner der zuständigen Betreuer das Thema für bearbeitungswürdig oder der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen hält oder
c) wenn die Bereitstellung der materiellen Ausstattung zur Durchführung des Arbeitsvorhabens nicht gesichert ist.
(4) Aus der Annahme als Doktorandin oder Doktorand ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
(5) Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand einschließlich der Auflagen über noch zu erbringende Studienleistungen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist auf 5 Jahre befristet; sie wird auf begründeten Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden vom Promotionsausschuss verlängert. Dazu gibt die Doktorandin oder der Doktorand einen Bericht über den Stand der Arbeit. Die Betreuerin oder der Betreuer gibt hierzu eine Stellungnahme ab.
(7) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich nachträglich Gründe für eine Ablehnung der Annahme als Doktorandin oder Doktorand ergeben oder keine Aussicht besteht, dass die Dissertation in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann oder wenn dieBetreuungsvereinbarung rechtmäßig aufgehoben wurde. Im letztgenannten Fall bemüht sich der Promotionsausschuss zunächst, eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer zu finden.
§ 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 8 RPO)
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät für Physik zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a) der Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 6 Abs. 5,
b) gegebenenfalls der Nachweis der promotionsvorbereitenden Studien oder weiterer Auflagen,
c) gegebenenfalls der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines durchgeführten Promotionsstudienganges oder der strukturierten Doktorandenausbildung,
d) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges,
e) gegebenenfalls eine Liste der erschienenen oder im Druck befindlichen
wissenschaftlichen Publikationen,
f) sieben gleichlautende Exemplare der schriftlichen Arbeit (Dissertation),
g) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
1. dass der Doktorandin oder dem Doktoranden die geltende Promotionsordnung der Fakultät für Physik bekannt ist,
2. dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbst angefertigt hat (Selbständigkeitserklärung), keine Textabschnitte von Dritten oder eigener Prüfungsarbeiten ohne Kennzeichnung übernommen und alle von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel und Quellen in der Arbeit angegeben hat,
3. dass Dritte weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen von der Doktorandin oder dem Doktoranden für Vermittlungstätigkeiten oder für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder dem Inhalt der Dissertation stehen,
4. dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation oder wesentliche Teile davon nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung eingereicht hat und
5. ob die Doktorandin oder der Doktorand die gleiche, eine in wesentlichen Teilen ähnliche oder eine andere Abhandlung bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht hat und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten zur Dissertation beim Promotionsausschuss vorliegt.
(3) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss, sobald der Antrag vollständig vorliegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens erhält die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Bescheid.