Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses
(1) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 min...
§ 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses
(1) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat gut abgelegt wurde. 3Die Leistungen in einer Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung müssen mindestens mit der Note befriedigend bewertet worden sein. 4Die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen kann im Ausnahmefall auch durch besondere wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. das erfolgreiche Absolvieren einer Ergänzungsprüfung in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden. 5Einzelheiten entscheidet der jeweilige Fakultätsrat, der auch das Vorliegen des Nachweises nach Satz 4 feststellt.
(2) Zusätzlich gelten folgende besondere Regelungen:
1. 1Den Grad eines Dr.-Ing. kann erwerben, wer ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als Dipl.-Ing. oder als Master of Science bzw. als Master of Engineering auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet abgeschlossen hat. 2Der akademische Grad Dr.- Ing. kann auch verliehen werden, wenn
der Bewerber oder die Bewerberin einen Diplom- oder Masterstudiengang in einem (mathematisch-) naturwissenschaftlichen oder wirtschaftsingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Dekan oder die Dekanin der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation in dem ingenieurwissenschaftlichen Gebiet dieser Fakultät liegt. 4Weiterhin kann der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät dem Bewerber oder der Bewerberin eine Zusatzprüfung auferlegen, durch die er bzw. sie einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines Absolventen oder einer Absolventin eines Studiengangs gemäß Satz 1 vergleichbar ist. 5Einzelheiten entscheidet der jeweilige Fakultätsrat.
2. 1Den Grad eines Dr. rer. nat. kann erwerben, wer einen (mathematisch-) naturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit (mathematisch-) naturwissenschaftlichem Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 2Der akademische Grad Dr. rer. nat. kann auch verliehen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin ein ingenieurwissenschaftliches Diplom- oder Masterstudium an einer wissenschaftlichen Hochschuleabgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Dekan oder die Dekanin der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation in dem (mathematisch-) naturwissenschaftlichen Gebiet dieser Fakultät liegt. 4Weiterhin kann der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät dem Bewerber oder der Bewerberin eine Zusatzprüfung auferlegen, durch die er bzw. sie einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines Absolventen bzw. einer Absolventin eines Studiengangs gemäß Satz 1 vergleichbar
ist. 5Einzelheiten entscheidet der jeweilige Fakultätsrat.
3. Den Grad eines Dr. rer. pol. Kann erwerben, wer alternativ
a) einen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule,
b) einen (mathematisch-) naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule,
c) einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule,
d) einen Studiengang mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen hat.
4. Den Grad eines Dr. phil. kann erwerben, wer ein Studium der Erziehungswissenschaft beziehungsweise Pädagogik oder der Sportwissenschaft mit der Master-, Diplom-, Magister- oder Lehramtsprüfung beziehungsweise ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit der Ersten Staatsprüfung oder ein anderes Studium der Sozial- und Geisteswissenschaften mit der Masterprüfung, Magisterprüfung oder der Diplomprüfung oder einem vergleichbaren Examen abgeschlossen hat.
5. Den Grad eines Dr. jur. kann erwerben, wer die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende Erste Juristische Staatsprüfung, die Zweite Juristische Staatsprüfung oder einen vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Masterstudiengang abgeschlossen hat.
6. Der für das Promotionsverfahren zuständige Fakultätsrat kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen universitären Abschluss als Voraussetzung für die Promotion anerkennen.
(3) 1Die Zulassungsprüfung gemäß Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 4, die innerhalb Jahresfrist abgelegt werden soll, muss mit überdurchschnittlichem Erfolg (Notendurchschnitt mindestens 2,5) bestanden werden. 2Nicht bestandene Prüfungsfächer können einmal zum nächsten offiziellen Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Der Nachweis von speziellen Kenntnissen kann von der promotionsführenden Fakultät verlangt werden, wenn das Thema der Dissertation dies erfordert.
(5) Der Fakultätsrat entscheidet, ob das gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht.
§ 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Fachhochschulabschlusses
(1) 1Für Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen eines Masterstudiengangs gilt § 3 entsprechend. 2Fehlen fachliche Voraussetzungen für die angestrebte Promotion, so kann der Fakultätsrat oder eine von ihm eingesetzte Kommission die Zulassung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
(2) Ausnahmsweise können, abweichend von § 3, hervorragende Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen mit Diplomabschluss, die eine Ergänzungsprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg (Notendurchschnitt mindestens 2,5) an der UniBw M abgelegt haben, zur Promotion zugelassen werden.1. 1Als hervorragend gilt, wer nachweisen kann, dass er bzw. sie in dem Prüfungstermin seines Jahrganges zu den besten zehn v. H. aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen zählt. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet ein Ausschuss, der in der Regel aus mindestens drei dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen besteht. 3Der Ausschuss prüft zunächst das erzielte Prüfungsergebnis des Bewerbers oder der Bewerberin. 4Besteht in der nach Satz 1 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die besten zehn v. H. der Teilnehmer und Teilnehmerinnen reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den besten zehn v. H. gehörig. 5Zusätzlich wird von dem Ausschuss ein Orientierungsgespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin geführt, in dem festgestellt werden soll, ob er bzw. sie für eine Promotion an der UniBw M geeignet erscheint.
2. 1Die Ergänzungsprüfung, die innerhalb Jahresfrist abgelegt werden soll, dient der Feststellung, ob der Bewerber oder die Bewerberin über die für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung erfügt. 2Einzelheiten regelt der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät.
§ 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
(1) 1Studienabschlüsse, die in einem wissenschaftlichen Studium an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, es sei denn, sie sind einer der in § 3 Abs. 1 genannten Prüfungen nicht gleichwertig. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fakultätsrat der für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständigen Fakultät oder eine von diesem eingesetzte Kommission. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit der Fakultätsrat beziehungsweise die eingesetzte Kommission nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören. 5Deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Der Fakultätsrat oder eine von diesem eingesetzte Kommission entscheidet, ob das gemäß Abs. 1 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht. 2§ 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Fakultätsrat bzw. die von diesem eingesetzte Kommission entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung
in entsprechender Anwendung der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet. 3Ist die Berechnung einer Gesamtnote und damit deren Umrechnung nicht möglich, so kann der Fakultätsrat die überdurchschnittlichen Leistungen in anderer geeigneter Weise feststellen.
(4) Für die Zulassung aufgrund eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Studienabschlusses gilt § 4 entsprechend.