Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Mit der Dissertation weist der*die Doktorand*in ihre*seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Als Dissertation kann auch eine Arbeit vorgelegt werden, in die mehrere, auch bereits veröffentlichte Arbeiten der promovierenden Person eingearbeitet sind und durch die der*die Doktorand*in den Nachweis gemäÃ...
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Mit der Dissertation weist der*die Doktorand*in ihre*seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Als Dissertation kann auch eine Arbeit vorgelegt werden, in die mehrere, auch bereits veröffentlichte Arbeiten der promovierenden Person eingearbeitet sind und durch die der*die Doktorand*in den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müssen einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung untergeordnet sein. Die Dissertation muss eine umfassende Synopse der zugrundeliegenden Arbeiten enthalten. Gegebenenfalls ist eine Abgrenzung des eigenen Beitrags von dem weiterer Autor*innen an den jeweiligen Publikationen vorzunehmen. Die vorgelegte Arbeit muss insgesamt den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben.
(3) Als Dissertation kann auch eine mit anderen gemeinsam angefertigte Arbeit (Teamarbeit) vorgelegt werden, wenn diese Arbeitsform aus methodischen und praktischen Gründen dem Thema angemessen ist. Das wissenschaftliche Gewicht einer Teamarbeit soll dasjenige einer Einzelarbeit deutlich übersteigen. Mit der Arbeit ist ein gemeinsamer Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit vorzulegen. Die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar sein und den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 entsprechen.
(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuer*innen schon vorher veröffentlicht sein.
(5) Jede*r Gutachter*in hat dem gemäß § 4 zuständigen Promotionsausschuss ein schriftliches, begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach ihrer*seiner Bestellung zum*zur Gutachter*in vorzulegen.
(6) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Umarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
a) Überragend (summa cum laude)
b) Sehr gut (magna cum laude)
c) Gut (cum laude)
d) Genügend (rite).
(7) Der*die Vorsitzende der Prüfungskommission stellt den Eingang der Gutachten fest. Empfehlen alle vorliegenden Gutachten das Prädikat "Überragend (summa cum laude)", ist aber die Voraussetzung für die Vergabe des Prädikats
"Überragend (summa cum laude)" gemäß Absatz 9 S. 3 noch nicht erfüllt, bestellt der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Das zusätzliche Gutachten soll innerhalb von zwei Monaten nach seiner Anforderung vorliegen. Sind alle Gutachten eingegangen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten und den Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 d) und f) ausgelegt. Der*die Dekan*in benachrichtigt die promovierende Person, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die Mitglieder des nach § 4 zuständigen Promotionsausschusses, die Prüfungskommission und die promovierten Mitglieder der Fakultät über die Auslage. Für einen Zeitraum von zwei Wochen sind die Mitglieder des nach § 4 zuständigen Promotionsausschusses und der
Prüfungskommission sowie die promovierten Mitglieder der Fakultät für Mathematik, bei interdisziplinären Promotionen zusätzlich die promovierten Mitglieder der anderen Fakultät oder Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachter*innen stellen, berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb der vierzehntägigen Auslagefrist schriftlich anzukündigen und muss dem Dekanat innerhalb von weiteren vierzehn Tagen mit einer schriftlichen Begründung vorliegen. Anschließend hat der*die Doktorand*in das Recht, die Gutachten und etwaigen Einsprüche einzusehen und innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende der Auslagefrist bzw. nach Eingang des schriftlichen Einspruchs eine fachliche Stellungnahme im Umfang eines Gutachtens beizufügen. Geht eine fachliche Stellungnahme ein, so erfolgt erneut eine vierzehntägige Auslage der Dissertation sowie der Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 d) und f), der Gutachten, etwaiger Einsprüche und der fachlichen Stellungnahme zur Einsicht.
(8) Wurde kein Einspruch fristgerecht nach Absatz 7 eingelegt, gilt: Empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Annahme der Dissertation, so ist sie damit angenommen; empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation, so ist sie damit abgelehnt; und empfehlen die Gutachten übereinstimmend die Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung, so wird die Dissertation zur Umarbeitung gemäß Absatz 10 zurückgegeben. Liegt ein fristgerechter Einspruch nach Absatz 7 vor oder empfiehlt abweichend von dem oder den anderen Gutachten mindestens eines der Gutachten die Ablehnung der Dissertation, so bestellt der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss nach Anhörung der promovierenden Person unter Beachtung des § 9 unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Empfehlen die Gutachten abweichend voneinander die Annahme und die Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung, so kann der nach § 4 zuständige Promotionsausschuss auf Antrag der*des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung der promovierenden Person eine*n weitere*n Gutachter*in bestellen. Das zusätzliche Gutachten soll innerhalb von zwei Monaten nach seiner Anforderung vorliegen. Der*die zusätzliche Gutachter*in wird Mitglied der Prüfungskommission. Das zusätzliche Gutachten ist mit der Dissertation für einen Zeitraum von einer Woche i.S.v. Absatz 7 auszulegen; weitere Einsprüche oder fachliche Stellungnahmen sind nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen aller Gutachten entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 3, ob die Dissertation angenommen, abgelehnt, oder gemäß Absatz 10 zur Umarbeitung zurückgegeben wird.
(9) Bei Annahme der Dissertation legt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der Einsprüche und Stellungnahmen ein Prädikat gemäß Absatz 6 Satz 2 fest. Bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 und 4 durch Abstimmung entschieden. Für die Vergabe des Prädikats „Überragend (summa cum laude)“ müssen mindestens drei Gutachten vorliegen, von denen mindestens eines nicht von einem Mitglied der Universität Bielefeld erstellt wurde, und alle vorliegenden Gutachten müssen die Dissertation übereinstimmend mit „Überragend (summa cum laude)“ bewerten.
(10) Die Prüfungskommission kann der promovierenden Person die Dissertation einmal mit Auflagen zurückgeben. In diesem Fall setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb derer eine umgearbeitete Fassung der Dissertation vorzulegen ist. Lässt der*die Kandidat*in diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln. Bis zur fristgerechten Vorlage dieser umgearbeiteten Fassung ruht das Promotionsverfahren. Wird die umgearbeitete Fassung fristgerecht eingereicht, so lebt das Promotionsverfahren beginnend mit Absatz 5 wieder auf.
(11) Die Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der promovierenden Person unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht bestanden.