Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft

Universität Bielefeld

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik; Deutsch als Fremdsprache; Germanistik; InterAmerican Studies / Estudios InterAmericanos; Klinische Linguistik; Kunst; Latein; Linguistik; Literaturwissenschaft; Musik
    Anglistik; Deutsch als Fremdsprache ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Als einschlägig im Sinne von § 5 Abs. 1 RPO gilt ein Studium in der Regel, wenn es dem an der Fakultät vertretenen Fächerspektrum oder dem Forschungsgebiet einer gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Person zuzuordnen ist. Im Fall von § 5 Abs. 1 a) und c) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens "gut" erforderlich.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote v...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Als einschlägig im Sinne von § 5 Abs. 1 RPO gilt ein Studium in der Regel, wenn es dem an der Fakultät vertretenen Fächerspektrum oder dem Forschungsgebiet einer gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Person zuzuordnen ist. Im Fall von § 5 Abs. 1 a) und c) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens "gut" erforderlich.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von 1,0 erforderlich. Darüber hinaus sind zwei Gutachten von gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Personen der Fakultät, die zu den besonderen Leistungen der oder des Studierenden ausführlich Stellung nehmen, erforderlich. Die Bewerberin oder der Bewerber ist darüber hinaus verpflichtet, ein Beratungsgespräch mit dem Promotionsausschuss zu führen. Die Entscheidung über die Annahme trifft der Promotionsausschuss. Die auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und sollen in der Regel einen Umfang von 60 Leistungspunkten haben, wobei die benoteten Einzelleistungen einen Notendurchschnitt von mindestens "gut" haben müssen. Über Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet der Promotionsausschuss nach den Umständen des Einzelfalls. Vorschläge der Betreuerin oder des Betreuers sind dabei in der Regel zu berücksichtigen. Der Beschluss des Ausschusses wird in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 Abs. 4 RPO aufgenommen und ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (3) Im Falle von § 5 Abs. 4 RPO ist ein Bachelor-Abschluss mit der Note 1,0 erforderlich. Die Leistungen im Masterstudiengang müssen entsprechend den Vorgaben der MPO erbracht worden sein und im Durchschnitt mindestens die Note gut erreichen.

      (4) Über begründete Ausnahmefälle von Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag, dem ausführliche Gutachten von zwei gemäß § 7 zur Betreuung berechtigten Personen beiliegen müssen, in denen die Eignung des Bewerbers/der Bewerberin nachgewiesen wird. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung zusätzlich auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs. Die Kandidatin oder der Kandidat ist auch in diesem Fall zur Erbringung promotionsvorbereitender Angleichungsstudien gemäß Absatz 2 verpflichtet; über Art und Umfang dieser Studien entscheidet der Promotionsausschuss nach den Umständen des Einzelfalls. Vorschläge der Betreuerin oder des Betreuers sind dabei in der Regel zu berücksichtigen.

      (5) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Sie wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, beachtlichen Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Sie kann bereits publizierte bzw. zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen der Doktorandin oder des Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematisc...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Sie wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Sie muss einen selbständig erarbeiteten, beachtlichen Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Sie kann bereits publizierte bzw. zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen der Doktorandin oder des Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche Fragestellung gegeben sind.

      (2) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Gruppenarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage ist der Nachweis der methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit der Gruppenarbeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

      (3) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuern schon vorher veröffentlicht sein.

      (4) Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat der gemäß § 4 zuständigen Stelle ein schriftliches, begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach ihrer oder seiner Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter vorzulegen. Überschreitet eine Gutachterin oder ein Gutachter die zweimonatige Frist zur Begutachtung um mehr als einen Monat, so kann der Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder einen neuen Gutachter bestellen.

      (5) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      summa cum laude (ausgezeichnet),
      magna cum laude (sehr gut),
      cum laude (gut),
      rite (genügend).
      Das Prädikat summa cum laude wird nur bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen vergeben.

      (6) Wird die Dissertation zur Umarbeitung zurückgegeben, so hat die Doktorandin oder der Doktorand die Möglichkeit, die umgearbeitete Dissertation einmalig innerhalb einer angemessenen, vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist von bis zu 6 Monaten wieder vorzulegen. Die festgesetzte Frist kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden und mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers aus wichtigem Grund um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.

      (7) Die Gutachterinnen und Gutachter sollen sich auf ein gemeinsames Prädikat einigen. Als vom Prüfungsausschuss beschlossene Ablehnung der Arbeit oder beschlossenes Prädikat der Dissertation gilt - vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 9 ff. - dasjenige, in dem zwei Gutachten bzw. die Mehrheit der Gutachten übereinstimmen; kommt es nicht zu einer solchen Übereinstimmung, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

      (8) Nach Eingang der Gutachten werden diese der Doktorandin oder dem Doktoranden vor dem Auslageverfahren gemäß Absatz 9 bekannt gegeben. Sie oder er können innerhalb einer Woche eine Stellungnahme zu den Gutachten verfassen, welche dann mit ausgelegt wird.

      (9) Sodann wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten und einer etwaigen Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden im Dekanat ausgelegt. Die gemäß § 4 zuständige Stelle benachrichtigt die Doktorandin oder den Doktoranden, die wahlberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die habilitierten Mitglieder sowie die promovierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten im Dekanat ausliegt. Während einer Frist von in der Regel zwei Wochen, sind die gemäß Abs. 9 Satz 2 genannten Mitglieder der Fakultäten, die die Gutachterinnen und Gutachter stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen; sie können binnen drei Wochen nach Beginn der Auslegungsfrist schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Die Gutachten und ggf. die Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.

      (10) Wenn ein Votum gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation gemäß Absatz 9 abgegeben wird, entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt werden soll. Diese Gutachterin oder dieser Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Für die Vorlage des weiteren Gutachtens gilt die in Absatz 4 genannte Frist. Unterstützt die Gutachterin oder der Gutachter das Votum, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der begründeten Gutachten mit Stimmenmehrheit in offener Abstimmung; die weitere
      Gutachterin oder der weitere Gutachter wird stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden mit Begründung innerhalb einer Frist von 14 Tagen mitzuteilen.

      (11) Die Prüfungskommission legt vor dem Kolloquium die Gesamtnote der Dissertation fest. Sie entscheidet unter Berücksichtigung aller Gutachten mehrheitlich über die Benotung, bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird durch Abstimmung entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

      (12) Wird die Dissertation abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden. Die endgültige Ablehnung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

      (13) Ein Exemplar der Dissertation bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät (19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für d...
      § 18 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät (19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Doktorandinnen und Doktoranden durch die Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Kolloquium).

      § 18 a Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 18 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät voraus, in dem beide Institutionen sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      § 18 b Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach § 18 gelten die Regelungen der §§ 2-16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen enthaltenen Regelungen.

      § 18 c Zugang zum Promotionsverfahren

      (1) § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Doktorandin oder der Doktorand einen zur Promotion berechtigten Abschluss an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten befindet.

      (2) § 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfahrens befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu betreuen und zu begutachten;
      c) der Nachweis über das Studium an der Partneruniversität oder -fakultät gemäß § 18 e Abs. 2.

      § 18 d Dissertation
      Die Dissertation ist gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. a) in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      § 18 e Betreuung und Immatrikulation

      (1) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist jeweils ein gemäß § 7 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät. Die Erklärungen gemäß § 18 c Abs. 2 Buchst. a) und b) sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (2) Während der Arbeit an der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder als Promovend an der Partneruniversität oder -fakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität oder -fakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      § 18 f Gutachterinnen und Gutachter

      (1) Die Dissertation wird von jeweils einer oder einem von der Partnerinstitution bestimmten Gutachterin oder bestimmten Gutachter und einem gemäß § 9 Abs. 2 zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Fakultät begutachtet.

      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterinnen oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder die Betreuer.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 18 d Satz 1 entsprechend.

      § 18 g Kolloquium

      (1) Die mündliche Prüfung erfolgt in der Form eines Kolloquiums. Für dieses gilt § 11 entsprechend, soweit im Partnerschaftsabkommen nicht anderes geregelt ist.

      (2) Für die Sprache des Kolloquiums gilt § 18 d Satz 1 entsprechend.

      § 18 h Prüfungsausschuss
      Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei Prüferinnen oder Prüfer sollen gemäß § 9 Abs. 2 zur Begutachtung berechtigte Mitglieder der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder -fakultät sein. Jede Fakultät muss mindestens mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      § 18 i Abschluss des Promotionsverfahrens
      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß § 18 a genannten Sprache verwendet werden darf. Die Partneruniversität oder -fakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.

      § 18 j Inländische Hochschulen
      Die §§ 18 bis 18 i gelten auch für Promotionsverfahren mit einer anderen inländischen promotionsberechtigten Hochschule.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 5/2015, S. 138 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns