Auszug aus der Promotionsordnung
4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)
(1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunst...
4 a. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)
(1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunstgeschichte vorliegt. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs.
(2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist außerdem ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 1,3 erforderlich. Auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und sollen in der Regel einen Umfang von 60 Leistungspunkten haben. Über Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet die Kommission für Promotionen nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschluss der Kommission wird in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 Abs. 4, 6 RPO aufgenommen und ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(3) Die Kommission für Promotionen der Abteilung Geschichtswissenschaft kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise, ggf. auch unter Auflagen, Befreiung erteilen. Hat die Promovendin oder der Promovend ein anderes als ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschlägiges Studium abgeschlossen, ist weitere Voraussetzung für den Zugang eine Befürwortung der Annahme gemäß Ziffer 5 durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der zuständigen Abteilung, das die Dissertation angeregt hat oder betreuen wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Ggf. fordert die Kommission von der Bewerberin oder dem Bewerber weitere Unterlagen ein. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf Grundlage eines Aufnahmegesprächs.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Ziffer 7) die Kenntnis von drei Fremdsprachen nachweisen, die sie oder ihn dazu befähigen, im Fach Geschichtswissenschaft Quellen und wissenschaftliche Literatur zu erfassen und zu verwenden. Das sind in der Regel die lateinische, die englische und die französische Sprache. Zwei dieser Fremdsprachen können durch andere ersetzt werden, wenn diese für die fachliche Spezialisierung funktionsgerecht sind. Die Entscheidung über Abweichungen von den Bestimmungen über den Fremdsprachennachweis trifft die Kommission für Promotionen. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen nachzuweisen. Ausländische Promovierende müssen vergleichbare Sprachkenntnisse nachweisen; Punkt 18 c Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
(5) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gemäß § 5 Abs. 5 RPO nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotionen.
4 b. Zugangsvoraussetzungen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 5 RPO)
(1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Fach Geschichtswissenschaft beziehungsweise Kunstgeschichte beendet wurde. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die besondere Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Geschichtswissenschaft oder Kunstgeschichte vorliegt. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage eines Aufnahmegesprächs.
(2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist außerdem ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 1,3 erforderlich. Auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und sollen in der Regel einen Umfang von 60 Leistungspunkten haben. Über Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien entscheidet die Kommission für Promotionen nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beschluss der Kommission wird in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 Abs. 4, 6 RPO aufgenommen und ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(3) Die Kommission für Promotionen der Abteilung Geschichtswissenschaft kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise, ggf. auch unter Auflagen, Befreiung erteilen. Hat die Promovendin oder der Promovend ein anderes als ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschlägiges Studium abgeschlossen, ist weitere Voraussetzung für den Zugang eine Befürwortung der Annahme gemäß Ziffer 5 durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der zuständigen Abteilung, das die Dissertation angeregt hat oder betreuen wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Ggf. fordert die Kommission von der Bewerberin oder dem Bewerber weitere Unterlagen ein. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf Grundlage eines Aufnahmegesprächs.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber muss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Ziffer 7) die Kenntnis von drei Fremdsprachen nachweisen, die sie oder ihn dazu befähigen, im Fach Geschichtswissenschaft Quellen und wissenschaftliche Literatur zu erfassen und zu verwenden. Das sind in der Regel die lateinische, die englische und die französische Sprache. Zwei dieser Fremdsprachen können durch andere ersetzt werden, wenn diese für die fachliche Spezialisierung funktionsgerecht sind. Die Entscheidung über Abweichungen von den Bestimmungen über den Fremdsprachennachweis trifft die Kommission für Promotionen. Die Kenntnisse sind in der Regel durch
schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen nachzuweisen. Ausländische Promovierende müssen vergleichbare Sprachkenntnisse nachweisen; Punkt 18 c Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
(5) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gemäß § 5 Abs. 5 RPO nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotionen.
5 a. Annahme als Doktorandin oder Doktorand in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte (§ 6 RPO)
(1) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
a) ein Exposé des Promotionsvorhabens (max. 4.000 Wörter inklusive Literaturverzeichnis)
b) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse)
c) ggf. Angabe bisher veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten.
(2) Die Kommission für Promotionen kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Annahme.
5 b. Annahme als Doktorandin oder Doktorand in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 6 RPO)
(1) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
a) eine Dokumentation des bisherigen Studiengangs oder der bisherigen Studiengänge und Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse,
b) ein Exposé des Promotionsvorhabens,
c) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse).
(2) Die zuständige Abteilungskommission kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Annahme.
5 c. Zulassung zur strukturierten Promotionsphase in den Fächern Philosophie und Theologie (§ 6 RPO)
(1) Neben der studiengangsfreien Promotion ist im Fach Theologie auch die Promotion im Rahmen einer strukturierten Promotionsphase möglich. Im Fach Philosophie erfolgt die Promotion in der Regel im Rahmen einer strukturierten Promotionsphase (vgl. Punkt 2). Inhalt und Umfang der strukturierten Promotionsphase entsprechen nicht einem Promotionsstudiengang. In der strukturierten Promotionsphase werden den Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien angeboten und der Erwerb von Schlüsselqualifikationen ermöglicht. Über die Zulassung zur strukturierten Promotionsphase entscheidet die Abteilungskommission des betreffenden Fachs auf der Grundlage des Antrags. Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt nach dem Grad der besonderen Befähigung und Motivation zur wissenschaftlichen Arbeit.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur strukturierten Promotionsphase ist über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
a) eine Dokumentation des bisherigen Studiengangs und Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse,
b) ein Exposé des Promotionsvorhabens,
c) Nennung von zwei Referenzen (jeweils Name, Funktion und Adresse).
Die zuständige Abteilungskommission kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe eine Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion erfolgreich abschließen kann. Bei Wiedervorlage entscheidet die Kommission erneut über die Zulassung.
(3) Im Rahmen der strukturierten Promotionsphase sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
a) regelmäßige Teilnahme an und zweimalige Vorstellung des Promotionsprojekts in einem relevanten Forschungskolloquium in der Regel der Betreuerin oder des Betreuers im zweiten und dritten Jahr nach der
Zulassung. Bei diesem Forschungskolloquium kann es sich auch um ein einschlägiges Werkstattseminar des Masterstudiengangs handeln;
b) weitere wissenschaftliche Aktivitäten und Schlüsselqualifikationen durch
- die Teilnahme an Veranstaltungen aus dem Bereich Schlüsselqualifikationen des Internationalen Promotionsstudiengangs Geschichtswissenschaft oder sonstiger einschlägiger hochschuldidaktischer Angebote,
- Aktivitäten in der Forschung wie Organisation und/oder Beiträge zu Workshops und Tagungen oder Veröffentlichungen,
- Mitwirkung bei der Leitung von Lehrveranstaltungen.
- Die jeweils zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer unter Berücksichtigung des individuellen Ausbildungsgangs und des Themas der Dissertation von der zuständigen Abteilungskommission festgelegt und sind bei der Eröffnung des Prüfungsverfahrens nachzuweisen.