Auszug aus der Promotionsordnung
11. Zulassung zur Promotion
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber darf nicht ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden haben. 2Es dürfen keine Gründe für die Entziehung des Doktortitels nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. 3Das Fachgebiet der angestrebten Dissertation muss durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) an der Fakultät vertreten sein. 4Die Bewerberin oder der Bew...
11. Zulassung zur Promotion
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber darf nicht ein gleichartiges Promotionsverfahren nicht bestanden haben. 2Es dürfen keine Gründe für die Entziehung des Doktortitels nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. 3Das Fachgebiet der angestrebten Dissertation muss durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) an der Fakultät vertreten sein. 4Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Dissertation gemäß § 6 Abs. 1 betreut wird.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss
1. im Besitz der allgemeinen oder der fachgebundenen Hochschulreife sein,
2. ein wissenschaftliches Studium an Universitäten absolviert haben
3. und eine fachlich einschlägige Abschlussprüfung an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes mit Erfolg bestanden haben.
(3) Fachlich einschlägige Abschlussprüfungen im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 sind das Diplom, der Master, der Magister und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
(4) 'Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 2Die Gleichwertigkeit von ausländischen Abschlüssen wird durch die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. 3In Zweifelsfällen der Anerkennung ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. 4Die Anerkennung kann von der zusätzlichen Erbringung von Leistungen abhängig gemacht werden, die zum Nachweis ausreichender Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation erforderlich sind. 5 Die Entscheidung darüber, welche Leistungen nach Satz 4 zu erbringen sind, wird vom Fakultätsrat getroffen; dabei sind nur die promovierten Mitglieder des Fakultätsrats stimmberechtigt.
(5) 'Über die Zulassung zur Promotion entscheidet die Dekanin oder der Dekan. 2Die Zulassung wird abgelehnt, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind oder die geforderten Angaben und Unterlagen unrichtig oder unvollständig sind. 3Wurden die Angaben nicht vollständig gemacht oder die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt, so hat die Dekanin oder der Dekan die Bewerberin oder den Bewerber schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu ihrer Ergänzung aufzufordern. 4Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBII S. 206) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 5Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird die Zulassung von der Dekanin oder vom Dekan abgelehnt. 6Darauf wird die Bewerberin oder der Bewerber bei der Aufforderung zur Ergänzung des Zulassungsantrages hingewiesen. 7Die Zulassung oder Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8 Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§5 Promotionsvorprüfung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss in der Promotionsvorprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen.
(2) , Zur Promotionsvorprüfung wird zugelassen, wer die im § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und
1. imAusland an einer Hochschule studiert hat und eine im Sinne des § 4 Abs. 4 nicht gleichwertige Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
2. ein Studium an einer Fachhochschule, an einem früheren erziehungswissenschaftlichen Fachbereich oder für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Berufs- und Realschulen absolviert hat, wobei in der Abschlussprüfung (Diplom, Master, Magister, Staatsexamen) eine Gesamtnote von mindestens "gut" erreicht wurde, oder
3. über einen weit überdurchschnittlichen Bachelor-Abschluss verfügt, der vom Fakultätsrat auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers anerkannt wurde.
21m Antrag auf Anerkennung nach Satz 1 Nr. 3 ist ausführlich zu begründen, dass die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund der bisherigen Leistungen über eine weit über den Bachelor-Abschluss hinausgehende Qualifikation verfügt.
(3) 'Für die Zulassung zur Promotionsvorprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber bei der Fakultät, unter Angabe eines Hauptfachs und zweier Nebenfächer (Abs. 6), einen schriftlichen Antrag vorlegen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der Aufschluss
über den Bildungsweg und gegebenenfalls eine ausgeübte Berufstätigkeit gibt;
2. Nachweise über die in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
3. ein amtliches Führungszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie oder er nicht im öffentlichen Dienst steht, bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern gegebenenfalls ein entsprechender Nachweis.
3Über den Zulassungsantrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(4) 1Die Dekanin oder der Dekan prüft die Unterlagen und stellt fest, ob die Nebenfächer den Anforderungen des Abs. 6 genügen. 2Sie oder er entscheidet über die Zulassung zur Promotionsvorprüfung, bestellt drei Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreise der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1
BayHSchPG) der Fakultät und bestellt aus diesen die Vorsitzende oder den Vorsitzen den. 3Die Dekanin oder der Dekan setzt den Prüfungstermin fest und lädt die Bewerberin oder den Bewerber mindestens acht Tage vor dem Prüfungstermin unter Mitteilung der Namen der Prüferinnen und der Prüfer. 41m Fall der Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers kann die Dekanin oder der Dekan kurzfristig eine Ersatzprüferin oder einen Ersatzprüfer bestimmen, ohne dass dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Ladung beeinträchtigt wird.
(5) 1Die Promotionsvorprüfung ist eine mündliche Prüfung. 2Sie erstreckt sich auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. 3Die Anforderungen sollen denen einer Hochschulabschlussprüfung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) gleichwertig sein.
(6) 1Hauptfach ist das in der Fakultät für Geowissenschaften vertretene Fach, aus dem das Thema der Dissertation gewählt wurde. 2Die Nebenfächer können aus der Fakultät für Geowissenschaften oder aus einer anderen Fakultät gewählt werden, sofern geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. 3Die Nebenfächer müssen dem Promotionsvorhaben angemessen sein; Vorgaben der Diplom-, Magister-, Bachelor und Masterprüfungs- und Studienordnungen sind zu berücksichtigen.
(7) 1Die Promotionsvorprüfung wird innerhalb von zwei Wochen für jedes der drei
Fächer abgehalten und dauert jeweils 30 bis 45 Minuten. 2Der Ablauf der einzelnen
Fachprüfung ist durch eine Beisitzerin oder einen Beisitzer festzuhalten. 3D er Ausschluss von Prüferinnen und Prüfern wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8) 'Die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in den einzelnen Fächern sind mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. 2Die Promotionsvorprüfung ist "bestanden", wenn alle Fächer "bestanden" sind. 3Die Promotionsvorprüfung oder die Prüfungen in einem einzelnen Fach gelten als "nicht bestanden", wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt. 4Nicht selbst zu vertretende Gründe müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten bei der Dekanin oder dem Dekan schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 5Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. 6Die Dekanin oder der Dekan kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes einer oder eines von der Dekanin oder dem Dekan bestimmten Ärztin oder Arztes verlangen. 7Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(9) 1 Eine nicht bestandene Promotionsvorprüfung kann auf Antrag an das Dekanat nur einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer. 3D er Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionsvorprüfung zu stellen. 4§ 4 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
10) 1Über die bestandene Promotionsvorprüfung sowie die geprüften Fächer wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionsvorprüfung nicht bestanden, so erhält sie oder er darüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.