Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt die formale und inhaltliche Gleichwertigkeit zu einem Diplom- oder Masterabschluss in einem Studiengang voraus, der im Bereich der Fakultät angeboten oder mit angeboten wird, und dem die von der beabsichtigten Dissertation wesentlich berührten Fachgebiete zugeordnet werden können.
(2) Durch einen Diplom- oder Masterabschluss an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichnamigen Studie...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt die formale und inhaltliche Gleichwertigkeit zu einem Diplom- oder Masterabschluss in einem Studiengang voraus, der im Bereich der Fakultät angeboten oder mit angeboten wird, und dem die von der beabsichtigten Dissertation wesentlich berührten Fachgebiete zugeordnet werden können.
(2) Durch einen Diplom- oder Masterabschluss an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichnamigen Studiengang wird die Voraussetzung von Abs. 1 in der Regel erfüllt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann der Fakultätsrat Auflagen gemäß Abs. 6 erteilen.
(3) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat; erforderlichenfalls werden Auflagen gemäß Abs. 6 erteilt.
(4) Wird die Promotion in einer gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachrichtung oder in einer gegenüber dem Studienabschluss veränderten Fächerkombination angestrebt, so werden der Bewerberin oder dem Bewerber erforderlichenfalls Auflagen gemäß Abs. 6 erteilt.
(5) Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, haben herausragende Abschlussnoten nachzuweisen. Außerdem werden Auflagen gemäß Abs. 6 in Form von Kenntnisprüfungen nach Abs. 8 erteilt, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums in der Fakultät entsprechen.
(6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, der bzw. dem nach den Absätzen 2,3,4,5 Auflagen erteilt werden sollen, hat Kenntnisprüfungen nach Abs. 8 oder eine Kollegialprüfung nach Abs. 9 abzulegen, um nachzuweisen, dass sie oder er die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang gemäß Abs. 1 an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. In diesem Fall wird durch den Fakultätsrat bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 ein Zulassungskollegium benannt, das aus drei Hochschullehrern nach § 5, Abs. 1 einschließlich einer oder eines Vorsitzenden besteht, und das in der Regel innerhalb von vier Wochen die erforderlichen Prüfungen festlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber kann im Antrag nach § 4 Vorschläge für die Fächer der Kenntnisprüfungen machen. Früher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind angemessen anzurechnen und können Kenntnisprüfungen ersetzen.
(7) Auflagen nach Abs. 6 ergänzen den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 3. In der Regel sollen sie innerhalb des nächsten Semesters bzw. im Fall des Abs. 5 innerhalb der nächsten drei Semester nach der Entscheidung des Fakultätsrats abgeschlossen sein.
(8) Kenntnisprüfungen sind nach den in der Fakultät gültigen Prüfungsordnungen abzulegen. Für eine Kenntnisprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat bestanden oder nicht bestanden vergeben. Eine nicht bestandene Kenntnisprüfung kann einmal wiederholt werden.
(9) Eine Kollegialprüfung wird vor dem Zulassungskollegium nach Abs. 6 abgelegt. Für die Kollegialprüfung wird keine Note, sondern nur das Prädikat bestanden, nach Erfüllung von Auflagen bestanden oder nicht bestanden vergeben. Im zweiten Fall legt das Zulassungskollegium weitere Kenntnisprüfungen nach Abs. 8
fest. Kollegialprüfungen können nur aus wichtigem Grund, z.B. wegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, wiederholt werden.
(10) Die oder der Vorsitzende des Zulassungskollegiums überprüft die Erfüllung der Auflagen und teilt der Dekanin oder dem Dekan schriftlich das Gesamtergebnis mit.
§ 6 Antrag auf Promotion
(1) Der Antrag auf Promotion und Eröffnung des Promotionsverfahrens ist frühestens drei Monate nach Zulassung schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a) der Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4. Die im Bescheid genannten Auflagen müssen bis zur Antragstellung erfüllt worden sein.
b) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs
c) eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen und der wissenschaftlichen Vorträge,
d) die Dissertation in gleichlautenden Exemplaren für die Fakultät, die zu benennenden Referentinnen oder Referenten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Fakultätsrat auf Antrag der Doktorandin oder des
Doktoranden. Vorschriften zur Gestaltung des Titelblattes sind dem Merkblatt der Fakultät für Promovierende zu entnehmen. Die Dissertation muss am Anfang eine Zusammenfassung in deutscher und einen Abstract in englischer Sprache enthalten (jeweils etwa eine Seite). Am Ende muss der wissenschaftliche
Werdegang der Doktorandin oder des Doktoranden in tabellarischer Form angegeben
sein. Die Dissertation muss in gebundenem Zustand als gedrucktes oder maschinenschriftliches Exemplar vorliegen. Zusammenfassung, Abstract und Dissertation sind auch in elektronisch lesbarer, von der Fakultät festgelegten Form einzureichen.
e) Erklärungen der Doktorandin oder des Doktoranden,
1. die Regeln der geltenden Promotionsordnung zu kennen und eingehalten zu haben und mit einer Prüfung nach den Bestimmungen der Promotionsordnung einverstanden zu sein,
2. die Dissertation selbst verfasst zu haben (Selbständigkeitserklärung), keine Leistungen von Dritten oder eigener Prüfungsarbeiten ohne Kennzeichnung übernommen und alle von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel und Quellen in seiner Arbeit angegeben zu haben,
3. Dritten weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Vermittlungstätigkeiten oder für die inhaltliche Ausarbeitung der Dissertation erbracht zu haben, d.h. die wissenschaftliche Arbeit ist weder in Teilen noch in Gänze von Dritten gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erworben oder vermittelt worden,
4. die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine andere Prüfung eingereicht zu haben,
5. ob sie bzw. er die gleiche oder eine in wesentlichen Teilen ähnliche Arbeit bei einer anderen Fakultät oder bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht hat und ggf. mit welchem Ergebnis; zugleich ist mitzuteilen, ob eine andere Abhandlung als Dissertation anderswo eingereicht wurde und ggf. mit welchem Ergebnis; dabei sind die Themen früher eingereichter Dissertationen anzugeben,
6. damit einverstanden zu sein, dass die Dissertation einer Prüfung der Einhaltung allgemein geltenderwissenschaftlicher Standards unterzogen wird, insbesondere auch unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsprogramme.
(2) Der Antrag, eine Ausfertigung der eingereichten Dissertation und die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Fakultät.
(3) Der Antrag auf Promotion kann zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten bei der Fakultät vorliegt.