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Philipps-Universität Marburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionsordnungen der Philipps-Universität Marburg vom 27. November 2006

      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionsordnungen der Philipps-Universität Marburg vom 27. November 2006

      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens acht-semestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, acht-semestriger Bachelor-Abschluss) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      b) ein Master-Abschluss (120 Leistungspunkte/ECTS) oder
      c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber,
      • die ein Universitätsstudium in einem anderen Fachgebiet als dem des promotionsführenden Fachbereichs
      • oder ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern
      • oder ein Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.
      Die Promotionsordnungen der Fachbereiche können qualitative Mindestanforderungen für a) und b) festlegen. Aus dem Personenkreis unter c) können Bewerberinnen oder der Bewerber als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen ist. Das Verfahren der Eignungsfeststellung regeln die Promotionsordnungen der Fachbereiche.

      (3) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (4) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen.. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.

      Aus der Promotionsordnung:

      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die er-forderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) die Studienabschlusszeugnisse,
      b) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens acht-semestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, acht-semestriger Bachelor) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      b) der erfolgreiche Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiums und eines mindestens zweisemestrigen Masterstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, jeweils in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      c) ein Master-Abschluss (120 Leistungspunkte/ECTS) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      d) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Universitätsstudium ganz oder teilweise in einem anderen Fachgebiet , ein Bachelorstudium mit einer mindestens sechssemestrigen Regelstudienzeit ohne anschließendes Masterstudium oder ein Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.

      (3) In der Regel setzt die Annahme zur Promotion gemäß Abs. 2 Satz 1 lit. a) bis c) ein Prädikatsexamen (Mindestnote: gut) voraus. Bei dessen Nichtvorliegen ist ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen, über das eine Bescheinigung vom Promotionsausschuss auszustellen ist.

      (4) Der Promotionsausschuss stellt in einem gemäß Abs. 2 lit. d) und Abs. 3 durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden kann. Hierbei ist primär darauf zu achten, ob sie über die auf dem Gebiet der Dissertation erforderlichen Fach- und Methodenkenntnisse verfügen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat dieses in einem ergänzenden Motivationsschreiben darzulegen und zu begründen. Zusätzlich ist von einer künftigen Betreuerin oder einem künftigen Betreuer gemäß § 6 Abs.1 zu erläutern, was die Bewerberin bzw. den Bewerber für eine Promotion mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung befähigt.

      (5) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit im Bereich Wirtschaftswissenschaften sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen (insbesondere Promotionsprogramm) und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Die Betreuerinnen oder Betreuer müssen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.

      (7) Eine weitere Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist eine Erklärung, ob schon früher eine Promotion versucht wurde, gegebenenfalls mit An-gaben über Zeitpunkt, Hochschule, Dissertationsthema und Ergebnis dieses Versuches.

      (8) Nach erfolgter Annahme als Doktorandin oder Doktorand legt der Promotionsausschuss eine Promotionsakte an, in der der Beginn und die Beendigung des Doktoran-denverhältnisses, die Betreuungszusage, die Gutachten, das Prüfungsprotokoll der Disputation und alle anderen Entscheidungen, die im Verlauf des Promotionsverfahrens getroffen werden, dokumentiert werden.
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Monographische Dissertation

      (1) Die monographische Dissertation soll inhaltlich dem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die monographische Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Einer englischsprachigen monographischen Dissertation ist eine Zusammenfassung in de...
      § 7 Monographische Dissertation

      (1) Die monographische Dissertation soll inhaltlich dem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die monographische Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Einer englischsprachigen monographischen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden, wenn die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis angegeben und die verwendeten Textpassagen ausgewiesen werden.

      (4) Eine Publikation von Teilen der monographischen Dissertation in wissenschaftlichen Zeitschriften ist vor Einreichung der Dissertation möglich und erwünscht.

      § 8 Kumulative Dissertation

      (1) Die kumulative Dissertation soll inhaltlich dem Fachgebiet der Wirtschaftswissen-schaften zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die kumulative Dissertationsleistung wird in Form von Essays erbracht. Ko-Autorenschaft ist möglich, allerdings muss mindestens ein Essay in Alleinautorenschaft vorliegen. Bei Ko-Autorenschaften ist schriftlich darzulegen, welche Teile des Essays dem eigenen Forschungsbeitrag zuzurechnen sind.

      (3) Grundsätzlich sind mindestens drei Essays, eine inhaltliche Zusammenführung und, falls in Englisch erstellt, eine deutschsprachige Zusammenfassung zu erstellen. Die wissenschaftliche Gesamtleistung der Essays muss mindestens der einer monographischen Dissertation entsprechen. Einer der Essays muss in einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit peer review Verfahren eingereicht worden sein.

      (4) Liegen zwei Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften vor, kann die inhaltliche Zusammenführung gemäß Abs. 3 entfallen.

      (5) Der Fachbereich erlässt zur kumulativen Dissertation eine ergänzende Richtlinie, in der zulässige wirtschaftswissenschaftliche Zeitschriften und ergänzende Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.

      Anlage:
      Ausführungsbestimmungen gemäß § 8 Absatz 5

      § 1 Erläuterungen zu der inhaltlichen Zusammenführung gemäß § 8 Absatz 3
      (1) In der inhaltlichen Zusammenführung ist nach einer Darstellung von Problemstellung und Ziel der Arbeit darzulegen, in welchem Zusammenhang die einzelnen Publikationen zum Promotionsthema und untereinander stehen. Darüber hinaus ist zu erläutern, was die Publikationen in ihrer Gesamtheit zur Beantwortung des Themas der Promotion beitragen.
      Die inhaltliche Zusammenführung zeigt, wie die einzelnen Teile der kumulativen Dissertation zum Promotionsthema passen. Sie entspricht damit einer Gesamtproblemstellung und einem erweiterten Darstellung des Gangs der Untersuchung.

      (2) Die inhaltliche Zusammenführung darf nicht weniger als 5 Seiten umfassen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (bi-nationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zu regeln.
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (bi-nationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zu regeln.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 24/2010
  • Hochschulporträt
    „Die Uni Marburg bietet sehr gute Voraussetzungen für vielseitigen Austausch, auch zwischen den Disziplinen. Denn nur gemeinsam können wir Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit finden.”
    Prof. Dr. Thomas Nauss
    Präsident der Philipps-Universität Marburg
    Foto: Blick auf Marburg und die Neue Universitätsbibliothek
    Universität mit Tradition

    Die Philipps-Universität Marburg ist die traditionsreichste Hochschule Hessens. 1527 gegründet, bietet sie heute rund 22.000 Studierenden exzellente Lehre in einem vielfältigen und breiten Fächerspektrum.

    Studentisches Leben bestimmt die historische Altstadt mit ihren Fachwerkhäusern und dem Landgrafenschloss und zieht auch viele ausländische Studierende an.

    International vernetztes Denken und Handeln prägen daher Stadt und Universität. Dieser weite Horizont im Denken verbindet sich in Marburg mit kurzen Wegen. Wer nach Marburg kommt merkt schnell: „Marburg hat keine Uni, Marburg ist eine Uni“.

    Icon: uebersicht
    exzellente Lehre in vielfältigem und breitem Fächerspektrum
    Icon: uebersicht
    geprägt durch international vernetztes Denken und Handeln
    Studieren, was das Herz begehrt

    Die Uni Marburg bietet rund 200 Studiengänge und -fächer in nahezu allen wissenschaftlichen Disziplinen an: Angefangen bei Wirtschaft und Recht über Naturwissenschaften und Mathematik, Kunst, Philosophie und Geschichte, Sprachen und Kulturen, Leben, Gesundheit, Medizin und Sport sowie Gesellschaft und Bildung – in Marburg ist fast alles möglich.

    Studieninteressierte können im Mono-Bachelor eine Fachrichtung intensiv studieren oder im Kombi-Bachelor verschiedene Studienfächer nach ihren Interessen kombinieren. Zu den breit angelegten Bachelor-Angeboten und den großen Staatsexamensfächern wie Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Rechtswissenschaft kommen im Master besondere Studienprogramme hinzu, darunter zum Beispiel Friedens- und Konfliktforschung, Literaturvermittlung in den Medien, Biodiversität und Naturschutz und interdisziplinäre Neurowissenschaften. Künftige Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer können aus 22 Fächern wählen.

    Icon: studium
    bietet Studiengänge in fast allen wissenschaftlichen Disziplinen
    Icon: studium
    verfügt im Masterbereich über besondere Studienprogramme
    Forschung

    Nähe zur Forschung und Nähe zur Praxis, beides ist an der Uni Marburg möglich. Zu den Forschungsschwerpunkten in Marburg gehören z.B. die Forschung an hochpathogenen Viren, an Mikroorganismen, zu neurodegenerativen Erkrankungen, zum Klimawandel, zu internationalen Kriegsverbrecherprozessen oder Fragen zu gesellschaftlichen und politischen Konflikten sowie zur Sicherheit.

    Schon während des Studiums können Studierende Einblicke in verschiedene Forschungsgebiete bekommen. Nach dem Master eröffnen sich zudem zahlreiche Promotionsperspektiven. Für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gibt es vielfältige Angebote und Hilfestellungen z.B. in der Akademie für den wissenschaftlichen Nachwuchs (MArburg University Research Academy (MARA)).

    Icon: forschung
    überzeugt mit Nähe zur Forschung und Nähe zur Praxis
    Icon: forschung
    gewährt Forschungseinblicke schon während des Studiums
    Foto: Blick auf die Neue Universitätsbibliothek der Universität Marburg
    Foto: Studierende gehen über den Campus vor dem Hörsaalgebäude der Universität Marburg
    Foto: Blick auf den Eingangsbereich der Neuen Universitätsbibliothek der Universität Marburg
    Blick auf die Alte Universität Marburg

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