Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionsordnungen der Philipps-Universität Marburg vom 27. November 2006
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionsordnungen der Philipps-Universität Marburg vom 27. November 2006
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation.
(2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens acht-semestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, acht-semestriger Bachelor-Abschluss) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
b) ein Master-Abschluss (120 Leistungspunkte/ECTS) oder
c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber,
die ein Universitätsstudium in einem anderen Fachgebiet als dem des promotionsführenden Fachbereichs
oder ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern
oder ein Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.
Die Promotionsordnungen der Fachbereiche können qualitative Mindestanforderungen für a) und b) festlegen. Aus dem Personenkreis unter c) können Bewerberinnen oder der Bewerber als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen ist. Das Verfahren der Eignungsfeststellung regeln die Promotionsordnungen der Fachbereiche.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.
(4) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen.. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.
Aus der Promotionsordnung:
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die er-forderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
a) die Studienabschlusszeugnisse,
b) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation.
(2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens acht-semestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, acht-semestriger Bachelor) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
b) der erfolgreiche Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiums und eines mindestens zweisemestrigen Masterstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, jeweils in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
c) ein Master-Abschluss (120 Leistungspunkte/ECTS) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
d) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Universitätsstudium ganz oder teilweise in einem anderen Fachgebiet , ein Bachelorstudium mit einer mindestens sechssemestrigen Regelstudienzeit ohne anschließendes Masterstudium oder ein Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.
(3) In der Regel setzt die Annahme zur Promotion gemäß Abs. 2 Satz 1 lit. a) bis c) ein Prädikatsexamen (Mindestnote: gut) voraus. Bei dessen Nichtvorliegen ist ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen, über das eine Bescheinigung vom Promotionsausschuss auszustellen ist.
(4) Der Promotionsausschuss stellt in einem gemäß Abs. 2 lit. d) und Abs. 3 durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden kann. Hierbei ist primär darauf zu achten, ob sie über die auf dem Gebiet der Dissertation erforderlichen Fach- und Methodenkenntnisse verfügen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat dieses in einem ergänzenden Motivationsschreiben darzulegen und zu begründen. Zusätzlich ist von einer künftigen Betreuerin oder einem künftigen Betreuer gemäß § 6 Abs.1 zu erläutern, was die Bewerberin bzw. den Bewerber für eine Promotion mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung befähigt.
(5) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit im Bereich Wirtschaftswissenschaften sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen (insbesondere Promotionsprogramm) und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.
(6) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Die Betreuerinnen oder Betreuer müssen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.
(7) Eine weitere Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist eine Erklärung, ob schon früher eine Promotion versucht wurde, gegebenenfalls mit An-gaben über Zeitpunkt, Hochschule, Dissertationsthema und Ergebnis dieses Versuches.
(8) Nach erfolgter Annahme als Doktorandin oder Doktorand legt der Promotionsausschuss eine Promotionsakte an, in der der Beginn und die Beendigung des Doktoran-denverhältnisses, die Betreuungszusage, die Gutachten, das Prüfungsprotokoll der Disputation und alle anderen Entscheidungen, die im Verlauf des Promotionsverfahrens getroffen werden, dokumentiert werden.
-
Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja