Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fachbereich VI Raum- und Umweltwissenschaften

Universität Trier

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Universität Trier
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich VI Raum- und Umweltwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Geographie und ihre Didaktik; Geowissenschaften
  • Sachgebiet(e) Geowissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein Studium an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss, einer ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder einer äquivalenten Bewertung abgeschlossen hat. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. eine herausragende Abschlussar...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein Studium an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss, einer ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder einer äquivalenten Bewertung abgeschlossen hat. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. eine herausragende Abschlussarbeit) kann die Dekanin oder der Dekan auch bei einer schlechteren Gesamtnote die Zulassung zur Promotion erteilen.

      (2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer die erste Staatsprüfung für alle anderen Lehramtsabschlüsse, ein Diplom einer Fachhochschule, einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Voraussetzung sind der Nachweis eines mit der Gesamtnote sehr gut (mindestens 1,5 oder Grade A) abgeschlossenen Studiums, welches sich auf das Promotionsfach bezieht, sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens (§ 19).

      (3) Unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zur Promotion kann die antragstellende Person durch den Fachbereichsrat verbindlich feststellen lassen, ob das Gebiet der Dissertation und ihre Vorbildung den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 entsprechen. Der antragstellenden Person ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion ist abzulehnen, wenn die antragstellende Person bereits einen Doktorgrad im Fachbereich VI in einer der durch eine Professur vertretenen Fachwissenschaft erworben hat.

      (5) Die Zulassung zur Promotion ist auch abzulehnen, wenn die antragstellende Person bereits einen Doktorgrad in den im Fachbereich vertretenen Fachwissenschaften an einer deutschen Universität erworben hat, auch wenn er von einer anderen Fakultät mit anderer Bezeichnung verliehen worden ist.

      II. Bestimmungen für Antragstellende mit Diplomabschlüssen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Antragstellende mit der Ersten Staatsprüfung für alle anderen Lehramtsabschlüsse sowie Antragstellende mit Bachelorabschluss

      § 19 Promotionseignungsfeststellungsverfahren

      (1) Durch das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die antragstellende Person in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine antragstellende Person nach § 2 Absatz 1.

      (2) Ein Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist durchzuführen bei antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 erfüllen.

      (3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Diplomzeugnis der Fachhochschule und ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung für das Lehramt und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und
      2. eine Erklärung darüber, ob die antragstellende Person an einem anderen Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als „nicht bestanden“ eingestuften Leistung abgeschlossen hat.

      (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person
      1. die Anforderungen des § 2 Absatz 2 nicht erfüllt,
      2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
      3. bereits eine Eignungsfeststellungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat, oder
      4. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt hat.

      (5) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag teilt die Dekanin oder der Dekan der antragstellenden Person schriftlich mit.

      (6) Die Dekanin oder der Dekan und die zukünftige betreuende Person bestimmen unter Bezugnahme auf das angestrebte Promotionsfach gemäß § 3 mindestens zwei Module mit insgesamt mindestens 20 ECTS-Leistungspunkten und maximal 60 ECTS-Leistungspunkten, die die antragstellende Person erfolgreich zu absolvieren hat. Diese Module sind aus dem Angebot der Studiengänge des Fachbereichs VI (Master of Arts-Studiengang, Master of Science-Studiengang oder Master of Education-Studiengang) zu wählen.
      Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht werden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ergibt sich aus dem nach ECTS-Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

      (7) Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist nicht bestanden, wenn das nach ECTS Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Modulendnoten unter 2,0 (gut) liegt, oder eine Modulprüfung nach der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge an der Universität Trier oder, soweit ein Modul aus einem Master of Education-Studiengang betroffen ist, nach der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen Plus und das Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier endgültig nicht bestanden ist. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.

      (8) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens stellt das Dekanat eine schriftliche Bescheinigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.

      (9) Auf Antrag der antragstellenden Person bei der Dekanin oder dem Dekan kann die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches oder die zentrale Gleichstellungsbeauftragte an mündlichen Prüfungen teilnehmen; sie ist gegebenenfalls mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten. Auf Antrag einer antragstellenden Person mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist die oder der Beauftragte nach § 72 Abs. 4 HochSchG teilnahmeberechtigt. Sie oder er ist gegebenenfalls ebenfalls zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten.

      (10) Für das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gilt die Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge an der Universität Tier oder, soweit ein Modul aus einem Master of Education-Studiengang betroffen ist, die Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen Plus und das Lehramt an Gymnasien des Master of Education an der Universität Trier entsprechend, sofern in dieser Ordnung nichts Anderes geregelt ist.

      (11) Von der Promotion ausgeschlossen ist, wer bei dem Nachweis der Annahme- oder Zulassungsvoraussetzungen eine Täuschung begangen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Fachbereichsrat. Der antragstellenden Person ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Promotion und Promotionsleistung

      (1) Der Fachbereich VI Raum- und Umweltwissenschaften der Universität Trier kann aufgrund eines Promotionsverfahrens den Doktorgrad verleihen. Zur Eröffnung des Verfahrens ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die Dissertation, einzureichen. Die Dissertation kann entweder als monographische oder kumulative Dissertationsschrift eingebracht werden (vgl. Absatz 2). Sie muss zum Zeitpunkt des Promoti...
      § 1 Promotion und Promotionsleistung

      (1) Der Fachbereich VI Raum- und Umweltwissenschaften der Universität Trier kann aufgrund eines Promotionsverfahrens den Doktorgrad verleihen. Zur Eröffnung des Verfahrens ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die Dissertation, einzureichen. Die Dissertation kann entweder als monographische oder kumulative Dissertationsschrift eingebracht werden (vgl. Absatz 2). Sie muss zum Zeitpunkt des Promotionsantrages einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen, die die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zum vertieften selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten erkennen lässt. Die Masterarbeit oder eine andere Prüfungsarbeit können nicht als Dissertation eingereicht werden. Die Dissertation muss in einer der im Fachbereich vertretenen Fachwissenschaften erfolgen. Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich.

      (2) Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei wissenschaftlichen Originalarbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden. Von diesen müssen mindestens zwei, davon eine in Erstautorenschaft, veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Mindestens eine dritte Originalarbeit muss mit Zustimmung der betreuenden Person zur Veröffentlichung eingereicht sein. Diese Originalarbeiten stellen nach Bedeutung und Kohärenz einen der Dissertationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Ausweis dar. Sie müssen in Zeitschriften, die dem peer-review- Verfahren unterliegen, veröffentlicht werden oder eingereicht sein. Die Zeitschriften sollen in Science Citation Index Expanded (SCIE), Social Sciences Citation Index (SSCI) oder in der Publikationsaufstellung des Verbandes für Geographie an deutschsprachigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen (VGDH) oder des Hochschulverbandes für Geographiedidaktik (HDG) gelistet sein. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan auf schriftlich begründeten Antrag der betreuenden Person. In der kumulativen Dissertation ist den Originalarbeiten eine Zusammenfassung voranzustellen, die einem wissenschaftlichen Übersichtsartikel gleichzustellen ist und folgenden Anforderungen genügt: Einordnung der Ergebnisse in den aktuellen Stand der Wissenschaft, Darstellung des inneren Zusammenhangs der Publikationen, Darstellung der wesentlichen Schlussfolgerungen. Die Zusammenfassung soll einen Umfang von 15 bis 30 Seiten haben und kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Bei in Co-Autorenschaft verfassten Arbeiten ist eine Angabe über die qualitativen (inhaltlicher Beitrag, insbesondere Konzeption, methodisches Vorgehen, Datenbearbeitung, Datenauswertung, Interpretation) und quantitativen individuellen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden beizufügen (§ 4 Absatz 1 g). Diese Angabe ist durch die Berichterstattenden zu prüfen und zu bestätigen.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen aus- oder inländischen Fakultät oder einem anderen aus- oder inländischen Fachbereich durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der anderen aus- oder inländischen Fakultät oder dem anderen aus- oder inländischen Fachbereich für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erfo...
      § 12 Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen aus- oder inländischen Fakultät oder einem anderen aus- oder inländischen Fachbereich durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der anderen aus- oder inländischen Fakultät oder dem anderen aus- oder inländischen Fachbereich für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind,
      b) mit der anderen aus- oder inländischen Fakultät oder dem anderen aus- oder inländischen Fachbereich eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Rat des Fachbereiches VI zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der wissenschaftlichen Aussprache, die Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an einer Universität sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen aus- oder inländischen Fakultät oder einem anderen aus- oder inländischen Fachbereich gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Promotionsordnung mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 bis 3, § 6 Absatz 1 bis 4 und § 9.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die antragstellende Person (die zukünftige Doktorandin oder der zukünftige Doktorand) das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie auch an der anderen aus- oder inländischen Fakultät oder dem anderen aus- oder inländischen Fachbereich zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Die Dissertation ist in englischer, deutscher oder auf Antrag französischer Sprache vorzulegen. Über den Antrag die Dissertation in französischer Sprache vorzulegen, entscheidet der Fachbereichsrat. Ihr ist eine Zusammenfassung in deutscher und eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen. Die Disputation ist in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen.

      (4) Die antragstellende Person wird von je einer akademisch lehrenden Person der beteiligten Fakultäten oder Fachbereiche als Doktorandin oder Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuenden müssen über die Qualifikation gemäß § 3 Absatz 1 oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen und sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) zu nennen.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Universität Trier statt, bestellt der Fachbereichsrat den Promotionsausschuss. Dieser besteht aus:
      a) der vorsitzenden Person,
      b) den beiden Betreuenden als Berichterstattenden,
      c) weiteren prüfenden Personen nach Maßgabe der an der anderen in- oder ausländischen Fakultät oder dem anderen in- oder ausländischen Fachbereich geltenden Vorschriften,
      d) der niederschriftführenden Person.

      (6) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Universität Trier durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach dem für die andere aus- oder inländischen Fakultät oder den anderen aus- oder inländischen Fachbereich geltenden Recht bewertet werden. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte aus- oder inländische Fakultät oder den für den beteiligten aus- oder inländischen Fachbereich geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der anderen aus- oder inländischen Fakultät oder dem anderen aus- oder inländischen Fachbereich durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 und 11 Absatz 1 und 2 bewertet werden. Die Ergebnisse werden mitgeteilt und in der Urkunde ausgewiesen.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier und der anderen aus- oder inländischen Hochschule zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches VI der Universität Trier mit einer anderen aus- oder inländischen Fakultät oder einem anderen aus- oder inländischen Fachbereich handelt. Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die andere aus- oder inländische Fakultät oder den anderen aus- oder inländischen Fachbereich geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 Absatz 1 entsprechen.

      (8) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 14 Absatz 2) und, bei Beteiligung einer ausländischen Fakultät oder eines ausländischen Fachbereichs, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät oder der beteiligte ausländische Fachbereich angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte aus- oder inländische Fakultät oder den beteiligten ausländischen Fachbereich geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 7 nicht zulässig, so muss
      a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      b) in der Promotionsurkunde der anderen aus- oder inländischen Fakultät oder des anderen aus- oder inländischen Fachbereichs in deutscher oder englischer Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches VI der Universität Trier mit der aus- oder inländischen Fakultät oder dem aus- oder inländischen Fachbereich handelt.

      (9) Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Die Pflichtexemplare gemäß § 13 Absatz 3 sind in jedem Fall abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Universität Trier 89/2023, S. 9 ff.
  • Hochschulporträt
    „Starke Forschung und attraktive Lehre auf einem modernen Campus im Herzen Europas - interdisziplinär, international und in einmaliger Atmosphäre.”
    Prof. Dr. Eva Martha Eckkrammer
    Präsidentin der Universität Trier
    Studieren und forschen in Deutschlands ältester Stadt.

    Die Universität Trier zeichnet sich neben zahlreichen Studiengängen in Geistes-, Gesellschafts- und Sprachwissenschaften auch durch interessante Studienfächer in den Bereichen Umwelt, MINT und Digitalisierung aus. Dazu zählen hochspezialisierte Studiengänge, die nur an wenigen Universitäten Deutschlands studiert werden können. Die klinisch orientierte Psychologie und die Raum- und Umweltwissenschaften zählen zu den größten Einrichtungen ihrer Art in Deutschland. 

    Mit über 11.000 Studierenden gehört die Universität Trier zu den mittelgroßen Hochschulen in Deutschland. Ein gutes Betreuungsverhältnis von Professoren und Dozenten zu den Studierenden ist die Regel, direkter Kontakt und kurze Wege prägen den Alltag der Studierenden.

    Icon: uebersicht
    Campus-Universität mit kurzen Wegen und familiärer Atmosphäre
    Icon: uebersicht
    ist bekannt für seine kleinen, seltenen "Orchideenfächer"
    Studium an der Universität Trier

    Die Universität Trier bietet mehr als 100 Studiengänge aus verschiedenen Fachrichtungen an, von den Altertumswissenschaften bis zur Wirtschaftsinformatik. Dabei werden Vielfalt und Interdisziplinarität groß geschrieben. Die grundständigen Studiengänge schließen mit den Abschlüssen Bachelor, Master und Staatsexamen ab. Darüber hinaus gibt es ein breites Weiterbildungsangebot, welches von Vorträgen und Kursen für die breite Öffentlichkeit bis hin zu spezifischen Weiterbildungszertifikaten und -studiengängen reicht.

    Icon: studium
    große und vielfältige Auswahl an Studiengängen
    Icon: studium
    zahlreiche Kontakte zu Hochschulen weltweit
    Forschungsprofil der Universität Trier

    An der Universität Trier sind die Forschungsschwerpunkte stark geprägt von einer geistes- und umweltwissenschaftlichen Tradition. Vor allem in diesen Bereichen wirkten Sonderforschungsbereiche, Forschergruppen und Graduiertenkollegs von Trier aus in Wissenschaft und Gesellschaft.

    Innerhalb der profilgebenden Forschungsschwerpunkte werden mit Mitteln der Forschungsinitiative Rheinland-Pfalz im Zeitraum von 2019 bis 2023 sieben Potential- und Profilbereiche gefördert.

    Icon: forschung
    versteht sich als Ideen- und Impulsgeber für Politik, Wirtschaft und Verwaltung
    Icon: forschung
    Interdisziplinarität und Internationalität befördern den Wissenstransfer
    EU-geförderte Projekte an der Universität Trier (Auswahl)

    Ada-Lovelace-Projekt
    Prof. Dr. Leonhard Frerick / Dipl.-Soz. Bianca Schröder, Fachbereich IV - Mathematik
    Förderer: Europäischer Sozialfonds (ESF)

    STRADA - Simulation of Transport between Adriatic Seas and the Danube (101001835)
    PD Dr. Leif Scheuermann, Fachbereich III - Digitales Historisches Erbe
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PAPA - Pamphlets and Patrons
    Prof. Dr. Damien Tricoire, Neuere Geschichte 
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PIONEERED- Pioneering policies and practices tackling educational inequalities in Europe (101004392)
    Prof.`in Dr. Sabine Bollig, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik II (Partner)
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, Programm RIA
    Koordination: Universität Luxemburg, Luxemburg

    Foto. Studierende hören im Audimax der Universität Trier eine Vorlesung
    Foto: Blick auf ein Hochschulgebäude der Universität Trier
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Trier

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns