Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Dissertation
(1) Die*der Doktorand*in muss eine Dissertation vorlegen, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Naturwissenschaften oder ihrer Grenzgebiete beruht und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt.
(2) Als Dissertation kann vorgelegt werden
1. eine Monographie oder
2. eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens zwei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten, die in referierten Fac...
§ 7 Dissertation
(1) Die*der Doktorand*in muss eine Dissertation vorlegen, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Naturwissenschaften oder ihrer Grenzgebiete beruht und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt.
(2) Als Dissertation kann vorgelegt werden
1. eine Monographie oder
2. eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens zwei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten, die in referierten Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem veröffentlicht oder akzeptiert sind. Dabei soll es sich bei beiden Publikationen in der Regel um ungeteilte Erstautorenschaften handeln. Diese beiden Publikationen müssen in ihrer Gesamtheit einer Dissertation als Monographie hinsichtlich der wissenschaftlichen Leistung gleichwertig sein. Sie sollte eine übergreifende Einleitung, Literaturübersicht und Diskussion enthalten. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen,
a) wenn eine der beiden Publikationen eine geteilte Erstautorenschaft ist. Die Einreichung einer Publikation in geteilter Erstautorenschaft ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Antrag muss den wissenschaftlichen Vorteil der geteilten Erstautorenschaft ausführlich begründen. Im Zweifelsfall kann der Promotionsausschuss eine*n Gutachter*in hinzuziehen. Dem Antrag muss eine Erklärung der weiteren Erstautor*innen beigefügt werden, dass sie mit der Verwendung der Publikation für eine Promotion einverstanden sind.
(3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftler*innen
entstanden sind, muss der Anteil der*des Doktorand*in eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die*der Doktorand*in ist verpflichtet, ihren*seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen ausführlich darzulegen. Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung der Namen und Anschriften der Mitautor*innen. Diese sind in der Promotionsakte zu vermerken.
(4) Die*der Doktorand*in muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben.
(5) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Jede Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache unter Angabe des Titels enthalten.
(6) Auf dem Titelblatt der Dissertation sind anzugeben:
1. die Einrichtung, in der die Arbeit angefertigt wurde, bei außerhalb des Fachbereichs Veterinärmedizin angefertigten Dissertationen ist das Institut, die Klinik oder sonstige Einrichtung des Fachbereichs Veterinärmedizin zu nennen, dem oder der die Dissertation fachlich zuzuordnen ist,
2. das Dissertationsthema,
3. der Name der*des Verfasser*in und ihr*sein Geburtsort,
4. das Jahr der Promotion und
5. die Journalnummer (fortlaufende Nr. Promotionsjournal).
Aus der Titelseite muss weiter ersichtlich sein, dass es sich um eine zur Erlangung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) beim Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Uni- versität Berlin eingereichte Dissertation handelt. Auf der zweiten Seite sind die Namen der*des Dekan*in und der Gutachter*innen aufzuführen. Auf der letzten Seite ist die Selbstständigkeitserklärung abzugeben. Ergänzend müssen alle Umstände aufgeführt werden, die mögliche Interessenskonflikte anzeigen. Hierzu zählen alle, insbesondere von privatwirtschaftlicher Seite, gewährten finanziellen Zuwendungen einschließlich Kostenübernahmen für Teilnahmen an Tagungen und Informationsveranstaltungen sowie Publikationen oder die Gewährung anderer Vorteile (etwa des Zugangs zu Forschungsdaten, der Nutzung technischer Infrastruktur oder von Inst- rumentarium, von pharmakologischen Erzeugnissen und/oder Medizinprodukten eines bestimmten Herstellers oder der Nutzung von Räumlichkeiten), die die Ergebnisse der Arbeit im Sinne Dritter beeinflusst haben könnten.
(7) Die Dissertation ist zur Begutachtung zusammen mit dem Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen zur guten wissenschaftlichen Praxis, Literaturrecherche und Statistik gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 beim Promotionsbüro in vier gebundenen Exemplaren und einer elektronischen Version (PDF) einzureichen. Ein Exemplar verbleibt beim Promotionsbüro. Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung sowie einer Prüfung auf unerlaubte automatisierte Texterstellung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.