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Freie Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Freie Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Veterinärmedizin
  • Promotionsfach / fächer Naturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Der*die Antragsteller*in beantragt die Zulassung zum Promotionsverfahren, sobald er*sie ein Thema für das Dissertationsvorhaben erhalten hat. Der Antrag auf Zulassung ist an den Promotionsausschuss zu richten. Der Zulassungsantrag muss Folgendes enthalten:
      1. Den Arbeitstitel für das Dissertationsvorhaben.
      2. Die Benennung eines Betreuungsteams nach § 6 Abs. 3.
      3. Bei extern vergebenen Dissertationsvorhaben:
      Die genaue Benenn...
      § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Der*die Antragsteller*in beantragt die Zulassung zum Promotionsverfahren, sobald er*sie ein Thema für das Dissertationsvorhaben erhalten hat. Der Antrag auf Zulassung ist an den Promotionsausschuss zu richten. Der Zulassungsantrag muss Folgendes enthalten:
      1. Den Arbeitstitel für das Dissertationsvorhaben.
      2. Die Benennung eines Betreuungsteams nach § 6 Abs. 3.
      3. Bei extern vergebenen Dissertationsvorhaben:
      Die genaue Benennung der Betreuungsperson der externen Einrichtung, die in der Regel Professor*in oder Privatdozen*in sein soll. In diesem Fall ist im Antrag ein*e Hochschullehrer*in des Fach- bereichs Veterinärmedizin mit ausgewiesenem naturwissenschaftlichem Forschungshintergrund zu nennen, die*der das Dissertationsvorhaben im Fachbereich vertritt. Soweit die Dissertation in einer nicht zum Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin gehörenden Einrichtung angefertigt werden soll, ist eine Einverständniserklärung der*des zuständigen Leiters*in dieser Einrichtung von dem*der Antragsteller*in beizubringen.
      4. Eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Universität oder rechtlich gleich gestellten Einrichtung im In- oder Ausland bereits einmal eine Dissertation eingereicht worden ist oder ein Promotionsverfahren begonnen wurde.
      5. Eine schriftliche Erklärung darüber, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit der Freien Universität Berlin besteht; hierzu zählen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG auch Drittmittelbeschäftigungen.
      6. Eine schriftliche Anerkennung der Verpflichtung zur Teilnahme an den Kursen: Gute wissenschaftliche Praxis, Literaturrecherche und Statistik.

      (2) Dem ausgefüllten Antrag sind beizufügen:
      1. Eine Kopie der Betreuungsvereinbarung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin entsprechend § 6 Absatz 6.
      2. Für den Grad Dr. rer. nat. der Nachweis des erfolgreichen Studienabschlusses in einem für die Promotion wesentlichen naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland durch den Abschluss eines Master- Diplomstudiengangs oder gleichwertiger Abschluss im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder des 2. Staatsexexamens Pharmazie. Soweit der Zulassungsantrag schon vor dem vollständigen Abschluss eines Master- studiengangs oder des 2. Staatsexamens Pharmazie gestellt wird, muss das Zeugnis innerhalb von drei Monaten nach Bestehen des erfolgreichen naturwissenschaftlichen Studienabschlusses nachgereicht werden.
      3. Ein Lebenslauf.
      Erfüllt die*der Antragsteller*in die Voraussetzungen nach Abs. 1 und ist die Betreuung der Arbeit (§ 6) gesichert, so lässt der Promotionsausschuss sie oder ihn zum Promotionsverfahren zu. Im Fall von Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 erfolgt die Zulassung zunächst befristet.
      Das Datum des Zulassungsbescheids gilt als Beginn der Promotion.

      (3) In begründeten Ausnahmefällen kann eine bereits fertig gestellte Dissertation aus einem naturwissenschaftlichen Fachgebiet vorgelegt werden, das am Fachbereich von einer*m Hochschullehrer*in in Forschung und Lehre vertreten wird. Voraussetzung für die Zulassung ist in diesem Fall, dass eine Begutachtung der Dissertation fachlich gesichert werden kann. Die Dissertation darf nicht an einer anderen Universität oder rechtlich gleichgestellten Einrichtung im In- oder Ausland eingereicht oder bewertet worden sein.

      (4) Über Anträge auf Zulassung zur Promotion soll der Promotionsausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages entscheiden. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.

      (5) Antragsteller*innen, die den erfolgreichen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 2.2 an Universitäten oder rechtlich gleichgestellten Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes abgelegt haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Der Promotionsausschuss entscheidet in diesen Fällen im Benehmen mit der*dem betreuenden Hochschullehrer*in über die Gleichwertigkeit der Master- oder Diplomprüfungen. In allen Zweifelsfällen kaeine Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen des Generalsekretariats der Kultusministerkonferenz eingeholt werden.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die*der Doktorand*in muss eine Dissertation vorlegen, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Naturwissenschaften oder ihrer Grenzgebiete beruht und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden
      1. eine Monographie oder
      2. eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens zwei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten, die in referierten Fac...
      § 7 Dissertation

      (1) Die*der Doktorand*in muss eine Dissertation vorlegen, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Naturwissenschaften oder ihrer Grenzgebiete beruht und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden
      1. eine Monographie oder
      2. eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens zwei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten, die in referierten Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem veröffentlicht oder akzeptiert sind. Dabei soll es sich bei beiden Publikationen in der Regel um ungeteilte Erstautorenschaften handeln. Diese beiden Publikationen müssen in ihrer Gesamtheit einer Dissertation als Monographie hinsichtlich der wissenschaftlichen Leistung gleichwertig sein. Sie sollte eine übergreifende Einleitung, Literaturübersicht und Diskussion enthalten. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen,
      a) wenn eine der beiden Publikationen eine geteilte Erstautorenschaft ist. Die Einreichung einer Publikation in geteilter Erstautorenschaft ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Antrag muss den wissenschaftlichen Vorteil der geteilten Erstautorenschaft ausführlich begründen. Im Zweifelsfall kann der Promotionsausschuss eine*n Gutachter*in hinzuziehen. Dem Antrag muss eine Erklärung der weiteren Erstautor*innen beigefügt werden, dass sie mit der Verwendung der Publikation für eine Promotion einverstanden sind.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftler*innen
      entstanden sind, muss der Anteil der*des Doktorand*in eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die*der Doktorand*in ist verpflichtet, ihren*seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen ausführlich darzulegen. Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung der Namen und Anschriften der Mitautor*innen. Diese sind in der Promotionsakte zu vermerken.

      (4) Die*der Doktorand*in muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben.

      (5) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Jede Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache unter Angabe des Titels enthalten.

      (6) Auf dem Titelblatt der Dissertation sind anzugeben:
      1. die Einrichtung, in der die Arbeit angefertigt wurde, bei außerhalb des Fachbereichs Veterinärmedizin angefertigten Dissertationen ist das Institut, die Klinik oder sonstige Einrichtung des Fachbereichs Veterinärmedizin zu nennen, dem oder der die Dissertation fachlich zuzuordnen ist,
      2. das Dissertationsthema,
      3. der Name der*des Verfasser*in und ihr*sein Geburtsort,
      4. das Jahr der Promotion und
      5. die Journalnummer (fortlaufende Nr. Promotionsjournal).
      Aus der Titelseite muss weiter ersichtlich sein, dass es sich um eine zur Erlangung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) beim Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Uni- versität Berlin eingereichte Dissertation handelt. Auf der zweiten Seite sind die Namen der*des Dekan*in und der Gutachter*innen aufzuführen. Auf der letzten Seite ist die Selbstständigkeitserklärung abzugeben. Ergänzend müssen alle Umstände aufgeführt werden, die mögliche Interessenskonflikte anzeigen. Hierzu zählen alle, insbesondere von privatwirtschaftlicher Seite, gewährten finanziellen Zuwendungen einschließlich Kostenübernahmen für Teilnahmen an Tagungen und Informationsveranstaltungen sowie Publikationen oder die Gewährung anderer Vorteile (etwa des Zugangs zu Forschungsdaten, der Nutzung technischer Infrastruktur oder von Inst- rumentarium, von pharmakologischen Erzeugnissen und/oder Medizinprodukten eines bestimmten Herstellers oder der Nutzung von Räumlichkeiten), die die Ergebnisse der Arbeit im Sinne Dritter beeinflusst haben könnten.

      (7) Die Dissertation ist zur Begutachtung zusammen mit dem Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen zur guten wissenschaftlichen Praxis, Literaturrecherche und Statistik gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 beim Promotionsbüro in vier gebundenen Exemplaren und einer elektronischen Version (PDF) einzureichen. Ein Exemplar verbleibt beim Promotionsbüro. Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung sowie einer Prüfung auf unerlaubte automatisierte Texterstellung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die*der Antragsteller*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotions...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die*der Antragsteller*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Es muss vertraglich sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin sowie der Promotionsstudienordnung für das Promotionsprogramm Biomedical Science in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet werden.

      (3) Die*der Doktorand*in muss an den beteiligten Einrichtungen zur Promotion zugelassen sein.

      (4) Die Arbeit wird auf Englisch verfasst und muss neben der englischen auch eine deutsche Zusammenfassung enthalten.

      (5) Die Begutachtung der Dissertation wird von beiden Einrichtungen im Einklang mit den jeweils geltenden Ordnungen gemeinsam durchgeführt. Mindestens eines der drei erforderlichen Gutachten muss von der*dem Erstbetreuer*in des Fachbereichs Veterinärmedizin stammen.

      (6) Die Promotionskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrer*innen aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Die Gutachter*innen sind in der Regel Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann um bis zu zwei weitere, ggf. externe, Hochschullehrer*innen erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass alle Promotionskommissions-mitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (7) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. Die Bewertungsskala des ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbeizugrunde gelegt:
      summa
      cum laude
      ausge-
      zeichnet
      pass w.
      distinction = 0,0 bis 0,2 A
      magna
      cum laude sehr gut pass /
      very good = 0,3 bis 1,4 B
      cum laude gut pass /
      good = 1,5 bis 2,4 C
      rite genügend pass = 2,5 bis 3,4 D
      non sufficit nicht
      genügend fail = > 3,4 F

      (8) Die mündliche Prüfung kann unter der Voraussetzung, dass sowohl die*der Kandidat*in als auch sämtliche Mitglieder der Promotionskommission einverstanden sind, per Videotelefonie durchgeführt werden. Eine störungsfreie Übertragung von Bild und Ton ist dafür sicherzustellen.

      (9) Die beiden Hochschulen verpflichten sich, den Doktorgrad gemeinsam zu verleihen. Es wird nur ein Doktorgrad verliehen. Beide Hochschulen stellen daher entweder eine gemeinsame englischsprachige oder ggf. eine gemeinsame zweisprachige Promotionsurkunde aus. Damit erwirbt die*der Doktorand*in das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der aus- ländischen Form zu führen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle FU-Mitteilungen 8/2024
  • Hochschulporträt
    Jung und international

    Die Freie Universität Berlin ist eine junge, internationale Universität mit einzigartiger Geschichte und Sitz im grünen Berliner Stadtteil Dahlem. Sie wird als Teil der Berlin University Alliance im Rahmen des Exzellenzwettbewerbs des Bundes und der Länder dauerhaft gefördert.

    Das wissenschaftliche Ethos der Freien Universität wird seit ihrer Gründung 1948 von drei Werten bestimmt: Wahrheit, Gerechtigkeit und Freiheit.

    Als Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Studium dient das Studierenden-Service-Center. Zudem werden Studierende mit einem Mentoring-Angebot beim Start ihres Studiums unterstützt.

    Icon: uebersicht
    umfasst elf Fachbereiche und die medizinischen Fakultät Charité Berlin
    Icon: uebersicht
    unterstützt Studierende mit Mentoring-Angebot zum Studiumbeginn
    Vielseitiges Studienangebot

    Als Volluniversität mit elf Fachbereichen und der Charité Berlin, der gemeinsamen medizinischen Fakultät von Freier Universität und Humboldt Universität, sowie vier Zentralinstituten bietet die Freie Universität mehr als 150 Studiengänge in den Geistes- und Sozialwissenschaften sowie den Natur- und Lebenswissenschaften an. Es stehen Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis zur Promotion und Habilitation – zur Wahl.

    Das breit gefächerte Studienangebot erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium. Den Studierenden stehen mit zahlreichen Austauschprogrammen, internationalen Doppelabschlüssen und individuellen sowie strukturierten Promotionsmöglichkeiten viele Wege offen für die persönliche Studiengestaltung.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium
    Internationale Ausrichtung

    Als internationale Netzwerkuniversität lebt die Freie Universität von ihren vielfältigen Kontakten zu Hochschulen und Organisationen im In- und Ausland, die der Forschung und Lehre entscheidende Impulse geben.

    Sie ist weltweit mit rund 100 universitätsweiten Partnerschaften sowie mit rund 330 Universitätspartnerschaften im Mobilitätsnetzwerk Erasmus und ca. 45 Institutspartnerschaften bestens vernetzt.

    Icon: international
    internationale Netzwerkuniversität mit vielfältigen Kontakten weltweit
    Icon: international
    unterhält vielfältige Partnerschaften mit Universitäten und Instituten
    Foto: Studierende sitzen in der Campusbibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Ein Student sitzt in der Erziehungswissenschaftliche Bibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Studierende der Physik an der Freien Universität Berlin bereiten einen physikalischen Versuch vor.

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