Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Promotionsleistungen
(1) Durch die Promotion soll die besondere Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Leistung nachgewiesen werden. Die Promotionsleistung besteht aus der Dissertation und einer mündlichen Prüfung, deren Charakter in den Absätzen 5 - 7 fachspezifisch geregelt wird.
(2) Die Dissertation muss einen selbstständigen, die wissenschaftliche Erkenntnis weiterführenden Beitrag darstellen und die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten erk...
§ 4 Promotionsleistungen
(1) Durch die Promotion soll die besondere Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Leistung nachgewiesen werden. Die Promotionsleistung besteht aus der Dissertation und einer mündlichen Prüfung, deren Charakter in den Absätzen 5 - 7 fachspezifisch geregelt wird.
(2) Die Dissertation muss einen selbstständigen, die wissenschaftliche Erkenntnis weiterführenden Beitrag darstellen und die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lassen, ein wissenschaftliches Problem sachgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis angemessen darzustellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Zur Wahrung der Chancengleichheit wird Promovierenden, die wegen einer Behinderung oder einer anderen chronischen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht dazu in der Lage sind, Prüfungsteile nach dieser Promotionsordnung in der vorgesehenen Form abzulegen, Nachteilsausgleich gewährt. Dieser ist schriftlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests bei der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät II zu beantragen. Die Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird beteiligt. Der Nachteilsausgleich kann in durch Ablegung eines Prüfungsteils in bedarfsgerechter und gleichwertiger Form geschehen.
(4) Die Dissertation darf als Ganze noch nicht veröffentlicht worden sein. Wurden Teile der Dissertation vor der Zulassung zur Promotion veröffentlicht, so entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation. In den Fächern Erziehungswissenschaft und Psychologie sind Publikationen von wissenschaftlichen Teilergebnissen, die im Laufe der Erstellung der Dissertation entstanden sind, möglich. Näheres zu kumulativen Dissertationen ist in den fachspezifischen Anhängen zu dieser Ordnung geregelt (Anhang 1). Im Fach Architektur ist eine kumulative Dissertation prinzipiell möglich; die Anforderungen müssen vom zuständigen Promotionsausschuss im Einzelfall auf Antrag festgelegt werden.
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Fachspezifische Anhänge zu § 4 Absatz 4 (kumulative Promotion) zur Promotionsordnung der Fakultät II (vom Fakultätsrat am 19. April 2017 beschlossen)
Architektur
Im Fach Architektur ist eine kumulative Dissertation prinzipiell möglich; die Anforderungen müssen vom zuständigen Promotionsausschuss im Einzelfall auf Antrag festgelegt werden.
Erziehungswissenschaft
Unter der Voraussetzung, dass die Erstgutachterin oder der Erstgutachter zustimmt, besteht die Möglichkeit zur kumulativen Promotion. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen, neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht zu haben. Es gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Die Beiträge müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung inhaltlich kohärent und thematisch zusammenhängend eine Erweiterung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erbringen.
2. Die Publikation des ältesten Beitrags der kumulativen Dissertation darf nicht länger als sechs Jahre ausgehend vom Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation zurückliegen.
3. Zur Anzahl der Beiträge gelten die Voraussetzungen unter Buchstabe a) oder b):
a) Es sind mindestens drei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Beiträge in Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (Double-/Triple-Blind Review) einzureichen. Davon müssen mindestens zwei Beiträge in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst worden sein.
b) Es sind mindestens zwei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Beiträge in Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (Double-/Triple-Blind Review) einzureichen. Davon muss mindestens ein Beitrag in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst worden sein. Zudem sind mindestens drei Buchbeiträge aus Herausgeberbänden einzureichen, wobei die Doktorandin oder der Doktorand nicht als Herausgeberin bzw. Herausgeber fungieren darf. Von den Buchbeiträgen müssen mindestens zwei in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst worden sein.
4. Die unter 3. deklarierten Beiträge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) In dem Fall, dass eine Publikation des Kumulus zur Veröffentlichung angenommen wurde oder dass Publikationen des Kumulus zur Veröffentlichung angenommen wurden, aber zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift noch nicht publiziert wurde bzw. wurden, ist ein schriftlicher Nachweis über die Annahme und das voraussichtliche Datum der Publikation zu erbringen.
b) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter und/oder die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter darf/dürfen in nur einer Publikation Co-Autorinnen bzw. Co-Autoren sein.
c) Bei Beiträgen in Co-Autorenschaft ist eine eindeutige Klärung des eigenen Arbeitsanteils sowie des Arbeitsanteils der anderen Autorinnen und Autoren an den jeweiligen Publikationen vorzunehmen.
5. Die einzureichenden Beiträge sind durch einen einleitenden, substantiellen Beitrag im Umfang von mindestens 90.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) zu ergänzen, in dem der theoretische Rahmen, die Einordnung in die aktuelle fachliche Diskussion und den aktuellen Forschungsstand sowie der inhaltliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge herausgestellt wird. Außerdem werden darin die gemeinsame wissenschaftliche Fragestellung, das gemeinsame Thema sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den einzelnen Publikationen reflexiv in den Kontext des wissenschaftlichen Diskurses zum Thema eingeordnet.
6. Die eingereichten Publikationen sowie der unter Ziffer 5. genannte Text müssen durch eine Einleitung sowie ein Fazit gerahmt werden.
Psychologie
Unter der Voraussetzung, dass die Erstgutachterin oder der Erstgutachter zustimmt, besteht die Möglichkeit zur kumulativen Promotion. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen, neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht zu haben.
In einer Anlage zu Betreuungsvereinbarung werden je nach Schwierigkeit der geplanten Arbeiten die Details zur Anzahl der zu erstellenden Abhandlungen sowie ihres Annahmestatus festgelegt. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Es sind mindestens drei separate, jedoch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Abhandlungen vorzulegen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Peer-Review-System geeignet sind:
a) Mindestens zwei Abhandlungen müssen unter Erstautorenschaft geschrieben worden sein. Bei der dritten bzw. den weiteren Abhandlungen ist eine Erstautorenschaft zwar erwünscht, aber nicht erforderlich, dann aber muss der substantielle Beitrag der Promovendin oder des Promovenden eindeutig beschrieben sein.
b) Mindestens eine der unter Erstautorenschaft geschriebenen Abhandlung muss bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Die weiteren Abhandlungen müssen zumindest eingereicht worden sein (Beleg durch Bestätigung der Herausgeberin oder des Herausgebers, dem der Titel und die Autorinnen und Autoren und deren Reihenfolge zu entnehmen sind).
2. Falls einer der beiden Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren Mitautorin oder Mitautor einer oder mehrerer der vorgelegten Abhandlungen sein sollte, muss als andere Gutachterin oder anderer Gutachter eine Person gewählt werden, die nicht Autorin bzw. Autor von Teilen des Kumulus ist.
3. Sind wissenschaftliche Abhandlungen von zwei oder mehr Autorinnen und Autoren verfasst worden, so muss in einer Anlage zur Dissertationsschrift von der Doktorandin oder dem Doktoranden angegeben werden, welchen Eigenanteil sie bzw. er hatte in Bezug auf: die Formulierung der Fragestellung, die Konzeption der Studie(n), die Durchführung und Auswertung der Studie(n) sowie das Verfassen des Textes. Alle separaten wissenschaftlichen Abhandlungen bilden zusammen mit dem Einleitungs- und Diskussionsteil die Dissertation.
4. Den gesammelten Abhandlungen muss ein einleitender, substantieller Beitrag vorangestellt werden.
Eine Orientierung für den Umfang des Beitrags ist etwa 50.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen).
Dieser übergreifende Beitrag soll das theoretische und methodische Programm umreißen und Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den einzelnen Abhandlungen sowie eine integrierende Zusammenfassung und Diskussion der Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten. Darüber hinaus
kann die Betreuerin oder der Betreuer einen allgemeinen Material- und Methodenteil verlangen.