Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Promotionsleistungen
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(2) Die Dissertation muss einen selbstständigen, die wissenschaftliche Erkenntnis weiterführenden Beitrag darstellen und die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lassen, ein wissenschaftliches Problem sachgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis angemessen darzustellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Zur Wahrung der Chancengleichheit wir...
§ 4 Promotionsleistungen
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(2) Die Dissertation muss einen selbstständigen, die wissenschaftliche Erkenntnis weiterführenden Beitrag darstellen und die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lassen, ein wissenschaftliches Problem sachgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis angemessen darzustellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Zur Wahrung der Chancengleichheit wird Promovierenden, die wegen einer Behinderung oder einer anderen chronischen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht dazu in der Lage sind, Prüfungsteile nach dieser Promotionsordnung in der vorgesehenen Form abzulegen, Nachteilsausgleich gewährt. Dieser ist schriftlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests bei der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät II zu beantragen. Die Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird beteiligt. Der Nachteilsausgleich kann durch Ablegung eines Prüfungsteils in bedarfsgerechter und gleichwertiger Form geschehen.
(4) Die Dissertation darf als Ganze noch nicht veröffentlicht worden sein. Wurden Teile der Dissertation vor der Zulassung zur Promotion veröffentlicht, so entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation. In den Fächern Erziehungswissenschaft sowie Kunst und Musik sind Publikationen von wissenschaftlichen Teilergebnissen, die im Laufe der Erstellung der Dissertation entstanden sind, möglich. Näheres zu kumulativen Dissertationen ist in dem fachspezifischen Anhang zu dieser Ordnung geregelt (Anhang 1). Im Falle von Mehrautorenschaft im Rahmen einer kumulativen Dissertation hat die Promovendin oder der Promovend ihren bzw. seinen maßgeblichen Beitrag kenntlich zu machen und in der Einleitung zu beschreiben, um die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bewertbar zu machen.
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Anhang 1
Fachspezifischer Anhang zu § 4 Absatz 4 (kumulative Promotion) zur Promotionsordnung der Fakultät II
Architektur
Im Fach Architektur ist eine kumulative Dissertation nicht möglich.
Erziehungswissenschaft
Es besteht die Möglichkeit zur kumulativen Promotion. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen, neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht zu haben. Es gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Die Beiträge müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung inhaltlich kohärent und thematisch zusammenhängend eine Erweiterung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erbringen.
2. Die Publikation des ältesten Beitrags der kumulativen Dissertation darf nicht länger als sechs Jahre ausgehend vom Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation zurückliegen.
3. Zur Anzahl der Beiträge gelten die Voraussetzungen unter Buchstabe a) oder b):
a) Es sind mindestens drei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Beiträge in Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (Double‐/Triple‐Blind Review) einzureichen. Davon muss mindestens ein Beitrag in Alleinautorenschaft verfasst worden sein.
b) Es sind mindestens zwei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Beiträge in Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (Double‐/Triple‐Blind Review) einzureichen. Davon muss mindestens ein Beitrag in Alleinautorenschaft verfasst worden sein. Zudem sind mindestens drei Buchbeiträge aus Herausgeberbänden einzureichen, wobei die Doktorandin oder der Doktorand nicht als Herausgeberin bzw. Herausgeber fungieren darf. Mindestens ein Buchbeitrag muss in Allein‐ oder Erstautorenschaft verfasst worden sein.
4. Die unter 3. deklarierten Beiträge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) In dem Fall, dass eine Publikation des Kumulus zur Veröffentlichung angenommen wurde oder dass Publikationen des Kumulus zur Veröffentlichung angenommen wurden, aber zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift noch nicht publiziert wurde bzw. wurden, ist ein schriftlicher Nachweis über die Annahme und das voraussichtliche Datum der Publikation zu erbringen.
b) Höchstens eine bzw. einer der beiden im Promotionsverfahren beteiligten Gutachterinnen oder Gutachter darf als Mitautorin oder Mitautor in Publikationen des Kumulus auftreten. Werden Beiträge gemäß der unter 3a genannten Voraussetzungen eingereicht, darf der oder die Begutachtende an bis zu zwei der vorgelegten Abhandlungen beteiligt sein. Werden Beiträge gemäß der unter 3b genannten Voraussetzungen eingereicht, darf die oder der Begutachtende an bis zu drei der vorgelegten Abhandlungen beteiligt sein. In jedem Fall gilt: Sobald die oder der eine Begutachtende an einem oder mehr Beiträgen mitgewirkt hat, muss ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden, so dass in diesem Fall insgesamt drei Gutachten angefertigt werden.
c) Bei Beiträgen in Co‐Autorenschaft ist eine eindeutige Klärung des eigenen Arbeitsanteils sowie des Arbeitsanteils der anderen Autorinnen und Autoren an den jeweiligen Publikationen vorzunehmen.
5. Die einzureichenden Beiträge sind durch einen einleitenden, substantiellen Beitrag im Umfang von mindestens 90.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) zu ergänzen, in dem der theoretische Rahmen, die Einordnung in die aktuelle fachliche Diskussion und den aktuellen Forschungsstand sowie der inhaltliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge herausgestellt wird. Außerdem werden darin die gemeinsame wissenschaftliche Fragestellung, das gemeinsame Thema sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den einzelnen Publikationen reflexiv in den Kontext des wissenschaftlichen Diskurses zum Thema eingeordnet.
6. Die eingereichten Publikationen sowie der unter Ziffer 5. genannte Text müssen durch eine Einleitung sowie ein Fazit gerahmt werden.
Kunst und Musik
Im Fach Kunstwissenschaft/Kunstgeschichte ist eine kumulative Promotion nicht möglich.
In den Fächern Kunstpädagogik, Musikpädagogik und Musikwissenschaft können mehrere Einzelarbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation), die unter einer wissenschaftlichen Fragestellung thematisch zusammenhängend eine Erweiterung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erbringen. Die einzureichenden Beiträge sind durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag im Umfang von 45.000 bis 60.000 Zeichen zu ergänzen, in dem die theoretische Rahmung, die Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und der aktuelle Forschungsstand nachzuweisen sind. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten. Die Einzelarbeiten sollen in facheinschlägigen Publikationen bereits publiziert oder zur Publikation angenommen sein und müssen folgende Kriterien erfüllen:
1. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens fünf publizierten oder zum Druck angenommenen Fachartikeln, wobei die oder der Promovierende bei mindestens zwei dieser Fachartikel Alleinautorin bzw. Alleinautor sein muss.
2. Mindestens zwei der Fachartikel müssen in einer referierten (peer‐reviewed) Fachzeitschrift publiziert oder angenommen worden sein.
3. Besteht die kumulative Dissertation aus ausschließlich empirisch‐quantitativen Arbeiten, muss mindestens ein Fachartikel in einer referierten (peer‐reviewed) Fachzeitschrift von internationaler Reichweite publiziert worden sein.
4. Bei Co‐Autorschaft außer Erst‐Autorschaft gilt folgende Regelung: Die Anzahl der Autorinnen bzw. Autoren bestimmt den Stellenwert der Publikation für die Zählung nach der Formel z =1/n, wobei z der Zählwert und n die Anzahl der Autorinnen bzw. Autoren ist. Eine Publikation mit insgesamt zwei Verfasserinnen bzw. Verfassern zählt demgemäß als 0,5 Publikationen im Sinne von Punkt 3.
Nicht mehr als zwei der Fachartikel in Co‐Autorenschaft dürfen Gegenstand einer anderen (laufenden oder abgeschlossenen) Dissertation sein.
5. Es darf nicht mehr als eine Gutachterin oder ein Gutachter im Promotionsverfahren Co‐Autorin bzw. Co‐Autor eines für eine kumulative Dissertation eingereichten Beitrags sein. Sobald die oder der eine Begutachtende an einem oder mehr Beiträgen mitgewirkt hat, muss ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden, so dass in diesem Fall insgesamt drei Gutachten angefertigt werden.
6. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (z. B. einer kumulativen Habilitation).
7. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.