Auszug aus der Promotionsordnung
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Mathematik und Naturwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 07.02.2024
§ 6 Dissertation als Monographie
In der monographischen Dissertation kann die Doktorandin oder der Doktorand unveränderten Text, sowie anderes Material, wie Abbildungen, Tabellen oder andere Darstellungen, aus ihren bzw. seinen eigenen bereits erschienenen Publikationen einbringe...
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Mathematik und Naturwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 07.02.2024
§ 6 Dissertation als Monographie
In der monographischen Dissertation kann die Doktorandin oder der Doktorand unveränderten Text, sowie anderes Material, wie Abbildungen, Tabellen oder andere Darstellungen, aus ihren bzw. seinen eigenen bereits erschienenen Publikationen einbringen, sofern dies deutlich gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung muss sich von Textzitaten oder solchem Material, welches aus Arbeiten anderer Autoren stammt, leicht erkennbar abheben. Material aus Gemeinschaftspublikationen, das von Mitautoren erstellt wurde, ist wie fremdes Gut zu kennzeichnen. Die monographische Dissertation ist in einer einheitlichen Sprache zu verfassen, gegebenenfalls sind anderssprachige Texte aus eigenen Publikationen zu übersetzen.
§ 5 Kumulative Dissertation
(1) Alternativ zur Monographie ist die Dissertation auch in kumulativer Darstellungsweise zulässig. Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens zwei Beiträge, die bei international sichtbaren Fachzeitschriften ein Begutachtungsverfahren (Peer Review) durchlaufen haben, und dann nachweislich zur Publikation angenommen, oder bereits publiziert sind. Es kommen nur experimentelle, empirische, oder theoretische Originalarbeiten, nicht jedoch Übersichtsartikel in Frage. Im Fach Biologie müssen zwei Publikationen in Erstautorenschaft verfasst sein. Darunter darf maximal eine Publikation mit geteilter Erstautorenschaft sein. Alternativ kann die geteilte Erstautorenschaft durch zwei Beiträge ersetzt werden, auf denen die promovierende Person an zweiter Stelle steht. Im Fach Chemie müssen drei Publikationen in Erstautorenschaft verfasst sein. Darunter dürfen maximal zwei Publikationen mit geteilter Erstautorenschaft sein. Im Fach Physik kann in begründeten Fällen (beispielsweise im Rahmen eines Graduiertenkollegs oder in internationalen Kollaborationen) eine kumulative Arbeit verfasst werden, die in der Regel mindestens drei Publikationen in Erstautorenschaft umfasst. Im Fach Mathematik müssen zwei Beiträge mit maßgeblicher Autorenschaft der promovierenden Person nachgewiesen werden.
(2) Die publizierten Beiträge müssen in einem inhaltlich-thematischen Zusammenhang stehen, und sollen in einheitlicher Sprache in einer Dissertation zusammengeführt werden. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine gemeinsame Einleitung zur Darstellung des Forschungsstandes, Überleitungen zwischen den eingebrachten Publikationen und deren Einordnung in die Forschungsentwicklung, sowie immer ein gemeinsames zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich. Weiteres Material, welches über die publizierten Beiträge hinausgeht, soll entsprechend einer (oder mehrerer) Publikation(en) dargestellt werden und als ein (oder mehrere) separate(s) Kapitel angefügt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass urheberrechtliche Fragestellungen durch die promovierende Person mit den Verlagen zu klären sind.
(3) Bei der Aufnahme von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträgen, die in Mehrautorenschaft verfasst sind, ist der Dissertation eine Erklärung (Anlage 1) über den Eigenanteil an den Schriften beizufügen. Die Mitverfasser:innen müssen die dort gemachten Angaben bestätigen. Wo dies im Einzelfall nicht möglich ist, entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Maximal eine:r der Gutachter:innen darf Koautor:in in einer oder mehreren der Publikationen sein. In diesen Fällen ist ein:e Drittgutachter:in zu bestellen. Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation müssen die Gutachter:innen darlegen, ob die Anteile der promovierende Person in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind, und diese Einschätzung bei der Vergabe der Note berücksichtigen.
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit Betreuer*in*nen auch in einer anderen Sprache gefertigt werden. Bei der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Dissertation durch die/den Doktorand*in eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.
(4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.
(5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
§ 7 Kumulative Dissertation
(1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.
(2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen,
a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen,
b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen;
d) Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion zugehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor*in einbezogener Beiträge ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.
(4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der/des Doktorand*in an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachter*innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor*innen in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.