Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes ...
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem konsekutiven Studiengang mit dem Erwerb eines Bachelor und Master oder Diplom I und Diplom II im gleichen Fach an einer Fachhochschule oder Universität im angestrebten Promotionsfach der Dissertation oder
c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule im Fach der Dissertation.
(2) 1Soweit das gewählte Promotionsfach nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht, soll eine Zusatzprüfung abgelegt werden. 2Inhalte und Umfang der Zusatzprüfung legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. 3Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. 4Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(3) 1Entsprechend befähigte Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sowie entsprechend befähigte Absolventinnen oder Absolventen von wissenschaftlichen Kurzstudiengängen an Universitäten mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder drei Jahren und dem Abschluss Bachelor, Diplom, Diplom I, 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen können nach erfolgreicher Eignungsfeststellung als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden. 2Voraussetzung für die Annahme ist:
a) der Abschluss eines entsprechenden Studienganges an einer Fachhochschule oder Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Fachrichtung der Promotion,
b) der Nachweis der entsprechenden Befähigung. Dieser wird formal erbracht durch die Gesamtnote Gut und besser des Studienabschlusses und der Einzelnote von Gut und besser in der speziellen Fachrichtung der Promotion,
c) die erfolgreiche Eignungsfeststellung. Für die Eignungsfeststellung gelten die Vorschriften über die zu erbringenden Prüfungsleistungen der jeweiligen Diplom-, Diplom II-, Magister- oder Masterprüfungsordnung bzw. die entsprechende Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach der angestrebten Promotion mit Ausnahme der Diplom-/Magister-/Master- oder Abschlussarbeit.
(4) 1Master-Absolventinnen oder Absolventen, die nicht über einen Bachelor oder gleichwertigen Abschluss im Promotionsfach verfügen, müssen eine Zusatzprüfung gemäß § 3 Abs. 2 im Fach der Dissertation im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System(ECTS) absolvieren und mit einer Prüfung abschließen. 2Entsprechend Abs. 2 Satz 3 kann eine Anrechnung erfolgen.
(5) 1Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterinnen oder Fachvertreter des Fachbereiches. 5Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. 6Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.
(6) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der zuständige Promotionsausschuss auch Bewerberinnen oder Bewerber ohne entsprechenden Hochschulabschluss zu. 2Besonders begründete Ausnahmefälle sind insbesondere mehrjährige anerkannte Lehr- oder Forschungstätigkeit an wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
(7) 1Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. 2Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 30.05.2017
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1 der AB-PromO ist ein einschlägiger Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder technischen Fach. Auch die Fächer Agrarwissenschaften, Architektur, Geographie, Geoökologie, Geowissenschaften, Hydrologie, Nanostrukturwissenschaften, Mathematik, Stadt-, Landschafts- und Raumplanung, Verkehrswesen und Wasserwirtschaft zählen zu den technischen Fächern.
(2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 AB-PromO, deren wissenschaftlicher Hochschulabschluss nicht nach § 3 Abs. 1 dieser Besonderen Bestimmungen nachgewiesen werden kann, können nur dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder technischen Fach einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss (z.B. Bachelor) im Umfang von mindestens sechs Semestern nachweisen. In diesen Fällen können Auflagen in Form von Prüfungsleistungen vom Promotionsausschuss im Umfang von maximal 30 Credits in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer festgelegt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 der AB-PromO, werden nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. Für die Eignungsfeststellungsprüfung sind benotete Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Credits aus dem Masterstudiengang zu erbringen. Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers festzulegen und mitzuteilen. Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Im Durchschnitt aller Prüfungsleistungen muss die Note gut erreicht werden.
(4) Für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird für den einschlägigen Hauptfachabschluss die Note Gut als Mindestnote festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss hiervon abweichen.