Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang zu entscheiden.
(2) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sind beizufügen:
1. Lebenslauf der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
2. die nach § 7 Abs. 1 oder 2 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise,
3. eine Erklärung darüber, ...
§ 4 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang zu entscheiden.
(2) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sind beizufügen:
1. Lebenslauf der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
2. die nach § 7 Abs. 1 oder 2 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise,
3. eine Erklärung darüber, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand oder die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt hat sowie
4. eine Darstellung des beabsichtigten Promotionsvorhabens (Exposé) und eine positive Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers zu diesem Vorhaben.
(3) Die Wahl des Gegenstandes der Dissertation ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Rahmen des § 1 Abs. 2 freigestellt. Sie bzw. er hat in dem Antrag die Problemstellung der geplanten Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse des § 6 Abs. 1 darzulegen.
(4) Doktorandinnen bzw. Doktoranden sind wissenschaftlich zu betreuen; zur Betreuerin bzw. zum Betreuer ist im Einvernehmen mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Betreuerin bzw. dem Betreuer eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Universität Bremen oder ein hauptamtlich an der Universität Bremen tätiger habilitierter Wissenschaftler bzw. eine hauptamtlich an der Universität Bremen tätige habilitierte Wissenschaftlerin zu bestellen. An Stelle der Betreuerin bzw. des Betreuers gemäß Satz 1 kann der Promotionsausschuss auf Antrag eine habilitierte Wissenschaftlerin bzw. einen habilitierten Wis-senschaftler, die bzw. der an der Universität Bremen nicht hauptamtlich tätig ist, als Betreuerin bzw. Betreuer bestellen. Zusätzlich zu der Betreuerin bzw. dem Betreuer gemäß Satz 1 kann der Promotionsausschuss auf Antrag eine Fachhochschulprofessorin bzw. einen Fachhochschulprofessor, die bzw. der die Voraussetzungen gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 BremHG erfüllt, als weitere Betreuerin bzw. weiteren Betreuer bestellen. Die Betreuerin bzw. der Be-treuer stellt erforderlichenfalls einen angemessen ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Bremen angenommen worden sein. Kandidatinnen oder Kandidaten, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne Doktorand/in gewesen zu sein, werden nur zugelassen, wenn diese Arbeit in einer seit mindestens zwei Jahren andauernden, engen wissenschaftlichen Kooperation mit einer Hoch-schullehrerin/einem Hochschullehrer oder habilitierten Mitglied des Fachbereiches 11 entstanden ist. Von dieser Bedingung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn ein besonders enger Zusammenhang des Themas der Dissertation zu einem im Fachbereich 11 vertretenen Arbeitsgebiet besteht oder wenn die Promotion im besonderen Interesse des jeweiligen Studiengangs ist. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht Doktorandinnen oder Doktoranden waren, entscheidet in jedem Fall der Promotionsausschuss nach Stellungnahme von zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs 11 über die Zulassung zur Promotion.
(6) Die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand gilt zunächst für 4 Jahre und soll auf begründeten Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden nach Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers verlängert werden, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss der Promotion zu rechnen ist. Die Betreuerin bzw. der Betreuer kann ebenso wie die Doktorandin bzw. der Doktorand aus triftigen Gründen das Betreuungsverhältnis beenden. Dies bdarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. Kann kein neuer Betreuer oder keine Betreuerin gefunden werden, erlischt der Status als Doktorand bzw. Doktorandin.
§ 5 Antrag auf Zulassung zur Promotion
(1) Mit der Vorlage seiner Dissertation (§ 6) wird die Zulassung zur Promotion beantragt. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat,
3. soweit sie nicht bereits vorliegen, die nach § 4 erforderlichen Nachweise. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht Doktorandin oder Doktorand des Fachbereiches waren, sind zusätzlich Nachweise gemäß § 4 Abs. 5 vorzulegen,
4. ein Vorschlag zur Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
5. eine Erklärung gem. § 6 Abs. 5.
(2) Der Promotionsausschuss hat über die Zulassung zur Promotion innerhalb von vier Wochen bzw. innerhalb von sechs Wochen während der veranstaltungsfreien Zeit nach dem Vorliegen der Unterlagen gemäß Absatz 1 zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Dissertationsthema steht, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.
(2) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelorabschluss oder mit dem Diplom an einer Fachhochschule beendet hat, kann auch zur Promotion zugelassen werden, wenn
der Abschluss mindestens die Gesamtnote sehr gut hat und
eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mindestens zwei Semester vorher erfolgt ist und
durch zusätzliche Studienleistungen in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, Kenntnisse Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Diese Leistungen sind in einschlägigen Lehrveranstaltungen von Masterprogrammen bzw. in Summer schools an der Universität Bremen oder an anderen deutschen oder internationalen Universitäten oder Hochschulen zu erbringen. Der Umfang dieser Studienleistungen wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers (§ 4 Abs. 4) nach Stellungnahme eines bzw. einer in dem betreffenden Fach tätigen Hochschullehrers bzw. Hochschullehrerin festgesetzt. Er soll so festgesetzt werden, dass die Leistungen in längstens zwei Semestern erbracht werden können.