Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Regelfall ist ein im Promotionsfach mit Prädikat, d. h., mit 3 (befriedigend) oder besser bestandenes Examen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Staatsexamen, Magisterprüfung, Diplomprüfung oder akkreditierter Master-Studiengang), das eine Mindeststudienzeit von acht Semestern erfordert.
(2) Besonders qualifi...
§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Regelfall ist ein im Promotionsfach mit Prädikat, d. h., mit 3 (befriedigend) oder besser bestandenes Examen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Staatsexamen, Magisterprüfung, Diplomprüfung oder akkreditierter Master-Studiengang), das eine Mindeststudienzeit von acht Semestern erfordert.
(2) Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen mit Abschluss im gleichen oder einem verwandten Fach können zur Promotion zugelassen werden. Die Auflagen hierzu regeln die ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Insbesondere kann verlangt werden, dass dies durch Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen nachgewiesen wird.
Im Rahmen von besonders betreuten Promotionsstudien können Inhaber eines sechssemestrigen Studienabschlusses im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zum Promotionsstudium zugelassen werden. Die Feststellung der besonderen Qualifikation (B.A.) trifft der Promotionsausschuss nach Prüfung des Einzelfalls. Dazu müssen herausragende Studienleistungen nachgewiesen werden. Das Vorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn eine Ergänzungsprüfung im Promotionsfach im Umfang der mündlichen Magister-Hauptfachprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Näheres regeln die ergänzenden Bestimmungen der Fachbereiche.
(3) Der Bewerber soll in der Regel vor Abschluss des Promotionsverfahrens zwei Semester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert gewesen sein. Über Ausnahmen in besonders begründeten Fällen entscheidet der Promotionsausschuss. Weitere Voraussetzungen wie z. B. Sprachkenntnisse werden in den ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche geregelt.
(4) Über die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit anderer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss. Erforderlichenfalls ist die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen anzuhören.
(5) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist abzulegen:
a) wenn das Abschlussexamen nach Abs. 1 nicht mit Prädikat abgelegt wurde, oder
b) wenn das Abschlussexamen nach Abs. 1 nicht im Promotionsfach abgelegt wurde, oder
c) wenn die Gleichwertigkeit des Abschlussexamens nicht anerkannt wurde (Abs. 4), oder
d) wenn ein Zusatzstudium nach einem Lehramtsexamen (Abs.6) erforderlich war.
Die Ergänzungsprüfung ist im Promotionsfach abzulegen und muss den Anforderungen des mündlichen Teils einer Hauptfachprüfung entsprechen. Die Ergänzungsprüfung ist vor zwei Prüfungsberechtigten abzulegen und dauert insgesamt eine Stunde. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfer und den Beisitzer. Der Bewerber hat Vorschlagsrecht. Den Beisitz können die beiden Prüfer alternierend übernehmen. Die Ergänzungsprüfung muss mit Prädikat, d.h. mindestens mit 3 (befriedigend) bestanden werden. Sie kann einmal wiederholt werden.
(6) Wurde ein Staatsexamen für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen mit der Note 3 (befriedigend) oder besser abgelegt, so kann in dem Wahlfach bzw. in einem der beiden Wahlfächer gemäß der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter vom 03.04.1995 (GVBl. I S. 233 ff, zuletzt geändert durch VO vom 08.12.1999, GVBl. I, S. 481ff.) in der jeweils gültigen Fassung promoviert werden, wenn dieses Fach in einem der Fachbereiche im Gültigkeitsbereich dieser Ordnung gelehrt wird. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist gemäß den Festlegungen des Promotionsausschusses ein Zusatzstudium des Promotionsfachs von zwei Semestern im Hauptstudium. Im Zusatzstudium müssen zwei qualifizierte, d. h., mindestens mit der Note 3 (befriedigend) bewertete Seminarscheine erworben werden. Die besonderen Voraussetzungen einer Promotion in Erziehungswissenschaften nach einem Staatsexamen für ein Lehramt wird in der ergänzenden Bestimmung des Fachbereichs geregelt.
§ 7 - Promotion ohne Betreuung
(1) Bewerber, die bei der Arbeit an ihrer Dissertation nicht beraten worden sind und/ oder nicht bereits als Doktoranden angenommen worden sind, beantragen unmittelbar beim Promotionsausschuss des für ihr Fachgebiet zuständigen Fachbereichs die Eröffnung des Prüfungsverfahrens (§ 8).
(2) Der Antrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Fachbereich für das vom Bewerber bearbeitete Thema zuständig ist und der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt. Die Zulassung kann von der Teilnahme an einem Promotionsstudium oder der Erbringung von Leistungsnachweisen am Fachbereich abhängig gemacht werden. (§ 31 Abs. 4 Satz 5 HHG). In Zweifelsfällen führt auf Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss eine Entscheidung des Fachbereichsrates herbei. Im übrigen gilt § 2 Abs. 7 Satz 4.
Ergänzende Bestimmungen der Fachbereiche 3 11
Fachbereich Gesellschaftswissenschaften (Fb 3)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- FH-Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder Sozialwesen und
- Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens befriedigend (3) oder besser und
- Einverständniserklärung des Betreuers der Dissertation
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen zwei qualifizierte, d.h. mindestens mir der Note befriedigend (3) bewertete Seminarscheine erworben werden und
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Eine Zulassung zur Promotion gem. § 7 ist nicht möglich.
Über die Zulassung weiterer Fächer entscheidet der Promotionsausschuss.
4. Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:
- Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
- Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.
Fachbereich Erziehungswissenschaften (Fb 4)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- FH-Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und
- der Antrag muss von zwei Professoren durch schriftliches Gutachten unterstützt werden.
Einer der beiden Gutachter muss Angehöriger der Universität sein und
- Exposé des geplanten Dissertationsverfahrens
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen folgende vier qualifizierte Leistungsnachweise erworben werden:
- 2 Seminare Allgemeine Erziehungswissenschaften (H-EW I)
- 1 Seminar Qualitative/quantitative Forschungsmethoden (H-MET)
- 1 Seminar aus einem der 4 Wahlpflichtfächer (H-WPF) und
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
4. Regelungen für ein Zusatzstudium gem. § 3 Abs. 6
Liegt ein Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen, Haupt- und Realschulen bzw. Gymnasium oder beruflichen Schulen vor ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion:
- Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten Scheinen und
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5
Ist das Abschlussexamen nach § 3 Abs. 1 nicht im Fach Erziehungswissenschaft und auch kein Staatsexamen nach § 3 Abs. 6, wohl aber ein Abschlussexamen in einem benachbarten Fach, dann ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion:
- Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten Scheinen und
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5
In allen anderen Fällen ist ein volles erziehungswissenschaftliches Studium mit Abschluss erforderlich.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von dieser Regelung abweichen.
Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften (Fb 5)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Psychoanalyse und Psychologie:
FH-Studiengänge sind hinsichtlich des vermittelten Wissens und der vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere in bezug auf psychologische Grundlagen und psychologische Methoden dem universitären Diplomstudiengang nicht gleichwertig. Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
- Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens sehr gut (1)
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern. Es müssen folgende qualifizierte Scheine erworben werden:
- qualifizierte Scheine in psychologischer Methodenlehre in Anlehnung an die jeweils gültige Diplomprüfungsordnung in Psychologie. Die bereits erbrachten Leistungen können auf Antrag vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Diplomprüfungsausschuss anerkannt werden
- 2 qualifizierte Scheine aus den psychologischen Grundlagenwissenschaften (Allgemeine Psychologie I und II, Sozialpsychologie, Entwicklungspsychologie, Differentielle Psychologie und Persönlichkeitstheorie, Physiologische Psychologie und Biopsychologie)
- 1 qualifizierter Schein aus dem Bereich des Dissertationsthemas und
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Die Inhalte des Zusatzstudiums werden vom Promotionsausschuss in Absprache mit dem Antragsteller festgelegt.
Sportwissenschaften:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
- Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Faches Sportwissenschaften, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Psychoanalyse und Psychologie:
Grundsätzlich wird das universitäre Diplom in Psychologie oder ein gleichwertiger und gleichartiger Abschluss vorausgesetzt. Gem. § 3 Abs. 5c können in besonderen Fällen Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen werden, die über einen anderen gleichwertigen Studienabschluss verfügen. In diesem Fall ist in der Regel ein Ergänzungsstudium erforderlich, welches mit einer mündlichen Ergänzungsprüfung abgeschlossen wird. Dauer und Inhalte dieses Zusatzstudiums sind am Promotionsthema und am jeweiligen psychologischen Fachgebiet (z.B. Allgemeine Psychologie, Physiologische Psychologie/Biopsychologie, Klinische Psychologie) orientiert und werden vom Promotionsausschuss festgelegt.
Fachbereich Evangelische Theologie (Fb 6)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2: Besonders qualifizierte FH Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand im Fach Religionsgeschichte und Religionswissenschaft Schwerpunkt Jüdisch- Christliche Religionswissenschaft beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- FH-Abschluss in einem religionspädagogischen Studiengang und
- Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note gut (2)
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern im Hauptstudium.
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.
Fachbereich Katholische Theologie (Fb 7)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand im Fach Katholische Theologie beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- FH-Abschluss im Studiengang Katholische Theologie und
- Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note befriedigend (3)
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium.
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 im Umfang des Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Theologie
Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.
Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften (Fb 8)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note gut (2) und
- Note des Abschlussarbeit im Rahmen des FH-Examens mindestens mit der Note gut (2)
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen drei qualifizierte Seminarscheine gem. der jeweiligen Studienordnung erworben werden und
- wissenschaftliche Hausarbeit, die den wissenschaftlichen Ansprüchen einer Magisterarbeit entspricht, sofern die Abschlussarbeit im Rahmen des FH-Abschlusses nicht diesem Kriterium genügt und
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2, die mindestens mit der Note gut (2)
bewertet sein muss.
Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
- Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Fachbereich Neuere Philologien (FB 10)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
- Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Fachbereich Geowissenschaften/ Geographie (Fb 11)
3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH-Absolventen im gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
- Das Fach Geographie wurde als Haupt- oder Nebenfach an der Fachhochschule absolviert und
- die Gesamtnote des FH-Abschlusses ist mindestens Note gut (2)
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
- Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern. Es müssen zwei qualifizierte Seminarscheine, d.h. mit der Note gut (2) aus dem Hauptstudium erworben werden und
- Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2