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Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main

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Steckbrief

  • Hochschule Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 09 Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Islamwissenschaft; Japanologie; Judaistik; Orientalische Philologie; Ostslawische Philologie; Phonetik; Sinologie; Südostasienwissenschaften; Turkologie; Vergleichende Sprachwissenschaft; West- u. Südslawische Philologie
    Islamwissenschaft; Japanologie ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Regelfall ist ein im Promotionsfach mit Prädikat, d. h., mit „3“ (befriedigend) oder besser bestandenes Examen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Staatsexamen, Magisterprüfung, Diplomprüfung oder akkreditierter Master-Studiengang), das eine Mindeststudienzeit von acht Semestern erfordert.

      (2) Besonders qualifizierte F...
      § 3 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Regelfall ist ein im Promotionsfach mit Prädikat, d. h., mit „3“ (befriedigend) oder besser bestandenes Examen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Staatsexamen, Magisterprüfung, Diplomprüfung oder akkreditierter Master-Studiengang), das eine Mindeststudienzeit von acht Semestern erfordert.

      (2) Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen mit Abschluss im gleichen oder einem verwandten Fach können zur Promotion zugelassen werden. Die Auflagen hierzu regeln die ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Insbesondere kann verlangt werden, dass dies durch Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen nachgewiesen wird.
      Im Rahmen von besonders betreuten Promotionsstudien können Inhaber eines sechssemestrigen Studienabschlusses im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zum Promotionsstudium zugelassen werden. Die Feststellung der besonderen Qualifikation (B.A.) trifft der Promotionsausschuss nach Prüfung des Einzelfalls. Dazu müssen herausragende Studienleistungen nachgewiesen werden. Das Vorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn eine Ergänzungsprüfung im Promotionsfach im Umfang der mündlichen Magister-Hauptfachprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Näheres regeln die ergänzenden Bestimmungen der Fachbereiche.

      (3) Der Bewerber soll in der Regel vor Abschluss des Promotionsverfahrens zwei Semester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert gewesen sein. Über Ausnahmen in besonders begründeten Fällen entscheidet der Promotionsausschuss. Weitere Voraussetzungen wie z. B. Sprachkenntnisse werden in den ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche geregelt.

      (4) Über die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit anderer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss. Erforderlichenfalls ist die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen anzuhören.

      (5) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist abzulegen:

      a) wenn das Abschlussexamen nach Abs. 1 nicht mit Prädikat abgelegt wurde, oder

      b) wenn das Abschlussexamen nach Abs. 1 nicht im Promotionsfach abgelegt wurde, oder

      c) wenn die Gleichwertigkeit des Abschlussexamens nicht anerkannt wurde (Abs. 4), oder

      d) wenn ein Zusatzstudium nach einem Lehramtsexamen (Abs.6) erforderlich war.

      Die Ergänzungsprüfung ist im Promotionsfach abzulegen und muss den Anforderungen des mündlichen Teils einer Hauptfachprüfung entsprechen. Die Ergänzungsprüfung ist vor zwei Prüfungsberechtigten abzulegen und dauert insgesamt eine Stunde. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfer und den Beisitzer. Der Bewerber hat Vorschlagsrecht. Den Beisitz können die beiden Prüfer alternierend übernehmen. Die Ergänzungsprüfung muss mit Prädikat, d.h. mindestens mit „3“ (befriedigend) bestanden werden. Sie kann einmal wiederholt werden.

      (6) Wurde ein Staatsexamen für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen mit der Note „3“ (befriedigend) oder besser abgelegt, so kann in dem Wahlfach bzw. in einem der beiden Wahlfächer gemäß der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter vom 03.04.1995 (GVBl. I S. 233 ff, zuletzt geändert durch VO vom 08.12.1999, GVBl. I, S. 481ff.) in der jeweils gültigen Fassung promoviert werden, wenn dieses Fach in einem der Fachbereiche im Gültigkeitsbereich dieser Ordnung gelehrt wird. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist gemäß den Festlegungen des Promotionsausschusses ein Zusatzstudium des Promotionsfachs von zwei Semestern im Hauptstudium. Im Zusatzstudium müssen zwei qualifizierte, d. h., mindestens mit der Note „3“ (befriedigend) bewertete Seminarscheine erworben werden. Die besonderen Voraussetzungen einer Promotion in Erziehungswissenschaften nach einem Staatsexamen für ein Lehramt wird in der ergänzenden Bestimmung des Fachbereichs geregelt.

      § 7 - Promotion ohne Betreuung

      (1) Bewerber, die bei der Arbeit an ihrer Dissertation nicht beraten worden sind und/ oder nicht bereits als Doktoranden angenommen worden sind, beantragen unmittelbar beim Promotionsausschuss des für ihr Fachgebiet zuständigen Fachbereichs die Eröffnung des Prüfungsverfahrens (§ 8).

      (2) Der Antrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Fachbereich für das vom Bewerber bearbeitete Thema zuständig ist und der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt. Die Zulassung kann von der Teilnahme an einem Promotionsstudium oder der Erbringung von Leistungsnachweisen am Fachbereich abhängig gemacht werden. (§ 31 Abs. 4 Satz 5 HHG). In Zweifelsfällen führt auf Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss eine Entscheidung des Fachbereichsrates herbei. Im übrigen gilt § 2 Abs. 7 Satz 4.

      Ergänzende Bestimmungen der Fachbereiche 3 – 11

      Fachbereich Gesellschaftswissenschaften (Fb 3)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      - FH-Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder Sozialwesen und
      - Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens „befriedigend“ (3) oder besser und
      - Einverständniserklärung des Betreuers der Dissertation
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen zwei qualifizierte, d.h. mindestens mir der Note „befriedigend“ (3) bewertete Seminarscheine erworben werden und
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
      Eine Zulassung zur Promotion gem. § 7 ist nicht möglich.
      Über die Zulassung weiterer Fächer entscheidet der Promotionsausschuss.
      4. Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:
      - Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
      - Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.

      Fachbereich Erziehungswissenschaften (Fb 4)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      - FH-Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und
      - der Antrag muss von zwei Professoren durch schriftliches Gutachten unterstützt werden.
      Einer der beiden Gutachter muss Angehöriger der Universität sein und
      - Exposé des geplanten Dissertationsverfahrens
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen folgende vier qualifizierte Leistungsnachweise erworben werden:
      - 2 Seminare „Allgemeine Erziehungswissenschaften“ (H-EW I)
      - 1 Seminar „Qualitative/quantitative Forschungsmethoden (H-MET)
      - 1 Seminar aus einem der 4 Wahlpflichtfächer (H-WPF) und
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
      4. Regelungen für ein Zusatzstudium gem. § 3 Abs. 6
      Liegt ein Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen, Haupt- und Realschulen bzw. Gymnasium oder beruflichen Schulen vor ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion:
      - Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten Scheinen und
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5
      Ist das Abschlussexamen nach § 3 Abs. 1 nicht im Fach Erziehungswissenschaft und auch kein Staatsexamen nach § 3 Abs. 6, wohl aber ein Abschlussexamen in einem benachbarten Fach, dann ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion:
      - Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten Scheinen und
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5
      In allen anderen Fällen ist ein volles erziehungswissenschaftliches Studium mit Abschluss erforderlich.
      In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von dieser Regelung abweichen.

      Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften (Fb 5)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Psychoanalyse und Psychologie:
      FH-Studiengänge sind hinsichtlich des vermittelten Wissens und der vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere in bezug auf psychologische Grundlagen und psychologische Methoden dem universitären Diplomstudiengang nicht gleichwertig. Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
      - Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens „sehr gut“ (1)
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern. Es müssen folgende qualifizierte Scheine erworben werden:
      - qualifizierte Scheine in psychologischer Methodenlehre in Anlehnung an die jeweils gültige Diplomprüfungsordnung in Psychologie. Die bereits erbrachten Leistungen können auf Antrag vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Diplomprüfungsausschuss anerkannt werden
      - 2 qualifizierte Scheine aus den psychologischen Grundlagenwissenschaften (Allgemeine Psychologie I und II, Sozialpsychologie, Entwicklungspsychologie, Differentielle Psychologie und Persönlichkeitstheorie, Physiologische Psychologie und Biopsychologie)
      - 1 qualifizierter Schein aus dem Bereich des Dissertationsthemas und
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
      Die Inhalte des Zusatzstudiums werden vom Promotionsausschuss in Absprache mit dem Antragsteller festgelegt.

      Sportwissenschaften:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
      - Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Faches Sportwissenschaften, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

      Psychoanalyse und Psychologie:
      Grundsätzlich wird das universitäre Diplom in Psychologie oder ein gleichwertiger und gleichartiger Abschluss vorausgesetzt. Gem. § 3 Abs. 5c können in besonderen Fällen Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen werden, die über einen anderen gleichwertigen Studienabschluss verfügen. In diesem Fall ist in der Regel ein Ergänzungsstudium erforderlich, welches mit einer mündlichen Ergänzungsprüfung abgeschlossen wird. Dauer und Inhalte dieses Zusatzstudiums sind am Promotionsthema und am jeweiligen psychologischen Fachgebiet (z.B. Allgemeine Psychologie, Physiologische Psychologie/Biopsychologie, Klinische Psychologie) orientiert und werden vom Promotionsausschuss festgelegt.

      Fachbereich Evangelische Theologie (Fb 6)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2: Besonders qualifizierte FH – Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand im Fach Religionsgeschichte und Religionswissenschaft Schwerpunkt Jüdisch- Christliche Religionswissenschaft beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      - FH-Abschluss in einem religionspädagogischen Studiengang und
      - Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „gut“ (2)
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern im Hauptstudium.
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
      Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.


      Fachbereich Katholische Theologie (Fb 7)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand im Fach Katholische Theologie beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      - FH-Abschluss im Studiengang Katholische Theologie und
      - Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „befriedigend“ (3)
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium.
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 im Umfang des Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Theologie
      Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.

      Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften (Fb 8)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      - Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „gut“ (2) und
      - Note des Abschlussarbeit im Rahmen des FH-Examens mindestens mit der Note „gut“ (2)
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen drei qualifizierte Seminarscheine gem. der jeweiligen Studienordnung erworben werden und
      - wissenschaftliche Hausarbeit, die den wissenschaftlichen Ansprüchen einer Magisterarbeit entspricht, sofern die Abschlussarbeit im Rahmen des FH-Abschlusses nicht diesem Kriterium genügt und
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2, die mindestens mit der Note „gut“ (2)
      bewertet sein muss.


      Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
      - Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

      Fachbereich Neuere Philologien (FB 10)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
      - Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2


      Fachbereich Geowissenschaften/ Geographie (Fb 11)

      3. Regelungen für FH-Absolventen gem. § 3 Abs. 2:
      Besonders qualifizierte FH-Absolventen im gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
      - Das Fach Geographie wurde als Haupt- oder Nebenfach an der Fachhochschule absolviert und
      - die Gesamtnote des FH-Abschlusses ist mindestens Note „gut“ (2)
      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      - Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern. Es müssen zwei qualifizierte Seminarscheine, d.h. mit der Note „gut“ (2) aus dem Hauptstudium erworben werden und
      - Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 - Dissertation

      (1) Die als Dissertation vorgelegte Abhandlung muss eine sachlich geschlossene, selbständige Leistung des Bewerbers in angemessener Darstellung sein und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern. Eine solche individuelle wissenschaftliche Leistung muss auch vorliegen, wenn die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit mehrerer Personen hervorgegangen ist.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein...
      § 9 - Dissertation

      (1) Die als Dissertation vorgelegte Abhandlung muss eine sachlich geschlossene, selbständige Leistung des Bewerbers in angemessener Darstellung sein und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern. Eine solche individuelle wissenschaftliche Leistung muss auch vorliegen, wenn die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit mehrerer Personen hervorgegangen ist.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann - wenn es sachlich geboten ist - dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.

      (4) Die Dissertation ist von zwei Professoren, emeritierten oder pensionierten Professoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Juniorprofessoren und Leitern von Nachwuchsprogrammen oder anderen im Promotionsfach habilitierten Wissenschaftlern zu begutachten. Mindestens ein Gutachter muss Mitglied des Fachbereichs sein, der andere Gutachter kann auch extern sein. Einer der Gutachter soll für die Betreuung der Dissertation Verantwortliche sein. Die Gutachter werden vom Promotionsausschuss mit deren Einverständnis bestellt. Professoren, die dem Fachbereich nicht mehr angehören, können in der Regel bis zu 5 Jahre den Doktoranden weiterhin betreuen. Die Gutachten sollen unabhängig voneinander erstellt werden.

      (5) Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen bis zu zwei weitere Professoren, emeritierte oder pensionierte Professoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Juniorprofessoren oder Leiter von Nachwuchsprogrammen zu Gutachtern bestellen. Unter ihnen können auch externe habilitierte oder promovierte Fachwissenschaftler sein.

      (6) Bewerber, die von ihrem Vorschlagsrecht nach § 8 Abs. 2 c keinen Gebrauch gemacht haben, können in Ausnahmefällen gemäß Abs. 5 und 9 dem Promotionsausschuss einen Professor mit deren Zustimmung innerhalb der vom Promotionsausschuss gesetzten Frist (in der Regel vier Wochen) als Gutachter vorschlagen.

      (7) Die Gutachter bewerten die in der Dissertation erbrachte wissenschaftliche Leistung in einer schriftlichen Beurteilung nach den in § 12 Abs. 2 genannten Prädikaten. Jedes Gutachten muss spätestens drei Monate nach dem Tage vorliegen, an dem der Gutachter ein Exemplar der Dissertation erhalten hat. Die Gutachter können bei der Prüfungskommission beantragen, die Veröffentlichung der Arbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu machen. Das Recht der Einsichtnahme und Stellungnahme für alle Professoren der Fachbereiche, die den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie verleihen und für den Bewerber, ist durch eine zweiwöchige Auslage in der Vorlesungszeit oder einer vierwöchigen Auslage in der vorlesungsfreien Zeit von Dissertation und Gutachten in der Gemeinsamen Geschäftsstelle (§ 2 Abs. 7) und deren vorheriger Bekanntmachung durch den Promotionsausschuss zu gewährleisten.

      (8) Das Prädikat summa cum laude kann nur einstimmig erteilt werden. Haben beide Gutachter die Dissertation mit „summa cum laude“ bewertet, so muss ein drittes Gutachten eingeholt werden.

      (9) Schlägt einer von zwei Gutachtern die Ablehnung vor, so muss der Promotionsausschuss einen weiteren Gutachter bestellen.

      (10) Schlagen alle Gutachter die Ablehnung vor, so erklärt der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Promotionsverfahren für erfolglos beendet. Eine Auslage gem. Abs. 7 Satz 4 findet nicht statt.

      (11) Schlägt von drei oder mehr Gutachtern mindestens die Hälfte die Ablehnung vor, wird die Arbeit für die Dauer von acht Wochen in der Gemeinsamen Geschäftsstelle ausgelegt. Den Professoren der Fachbereiche, die den Dr. phil. verleihen, wird dies mitgeteilt. Der Promotionsausschuss lehnt die Arbeit ab, wenn nach Ablauf dieser Frist kein Einspruch aus diesem Kreis erhoben worden ist. Wenn ein begründeter Einspruch erfolgt, entscheidet der Promotionsausschuss über neu zu bestellende Gutachter. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung nach der zweiten Beurteilung trifft die Prüfungskommission in der Regel nach Anhörung sämtlicher Gutachter und unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen.

      (12) Liegen Einsprüche oder Stellungnahmen vor, entscheidet die Prüfungskommission über das weitere Verfahren. Gegebenenfalls kann die Prüfungskommission den Promotionsausschuss vor der Entscheidung bitten, gem. Abs. 5 weitere Gutachten anzufordern. Werden weitere Gutachter benannt, findet eine erneute Auslage gem. Abs. 7 statt.

      (13) Im Einverständnis zwischen den Gutachtern und dem Bewerber kann eine Arbeit über den Promotionsausschuss einmal vor Fertigstellung der Gutachten zur Überarbeitung innerhalb eines Jahres zurückgenommen werden.

      Ergänzende Bestimmungen der Fachbereiche 3 – 11
      Fachbereich Gesellschaftswissenschaften (Fb 3)
      5. Regelungen zu § 9 Abs. 3 Kumulative Dissertation
      (1) Die kumulative Dissertation mit all ihren im Folgenden spezifizierten Bestandteilen muss einer monographischen Dissertation qualitativ gleichwertig sein. Die Gutachterinnen und Gutachter sowie der Promotionsausschuss gewährleisten, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen an eine monographische Dissertation und kumulative Dissertation gegeben ist.
      (2) Die kumulative Dissertation umfasst die Einreichung von mindestens drei thematisch eigenständigen, in Alleinautorinnenschaft/ Alleinautorschaft verfassten Aufsätzen der Kandidatin/des Kandidaten, die in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren publiziert bzw. nachweislich zur Begutachtung eingereicht worden sind. Die Aufsätze müssen in einem engen fachlichen Zusammenhang zu den Gebieten der Soziologie, der Politikwissenschaft oder der Di-daktik der Sozialwissenschaften stehen und durch eine übergeordnete Fragestellung verbunden sein, die durch das Thema der Dissertation ausgewiesen ist.
      (3) Mindestens zwei der Aufsätze müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen sein, die zum Zeitpunkt des Einreichens im Social Science Citation Index (SSCI) gelistet waren. Bei Aufsätzen, die bei Einreichung der Disserta-tionsschrift noch nicht im Druck bzw. online erschienen sind, ist die entsprechende Annahmebestätigung der jeweiligen Zeitschrift vorzulegen.
      Zusätzlich zu diesen beiden Publikationen in SSCI-gelisteten Zeitschriften kann mindestens ein weiterer Aufsatz auch bei einer nicht SSCI-gelisteten Zeitschrift zur Begutachtung eingereicht sein.
      (4) Mindestens einer der Aufsätze muss in Alleinautorinnenschaft/ Alleinautorschaft verfasst sein. Für Aufsätze in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft gilt, dass jeweils einer der als Mindestzahl geforderten drei Aufsätze in Alleinautorinnenschaft/ Alleinautorschaft durch zwei nach den Regeln aus Abs. 1 und Abs. 2 äquivalente Aufsätze ersetzt werden kann, an welchen die Kandidatin/der Kandidat in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft maßgeblich mitgewirkt hat. Koauto-rinnen/ Koautoren von Publikationen, die für die kumulative Dissertation vorgelegt werden, kön-nen nicht als Gutachterinnen/ Gutachter der Dissertation auftreten. Die weiteren Regeln aus Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.
      Bei Publikationen in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft ist von der Kandidatin/dem Kandidaten zusätzlich der jeweilige Eigenanteil in Bezug auf Inhalt und Umfang schriftlich darzulegen.
      (5) Die kumulative Dissertation umfasst zusätzlich zu den Aufsätzen eine Einleitung und eine Abschlussdiskussion. Darin stellt die Kandidatin/der Kandidat den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Aufsätze im Rahmen einer übergeordneten Fragestellung dar und macht deutlich, welche Aspekte der übergeordneten Fragestellung durch die einzelnen Manuskripte jeweils abgedeckt werden.
      Die Abschlussdiskussion soll die Einzelergebnisse der Aufsätze zusammenführen. Die Kandidatin/der Kandidat muss darstellen, was die Aufsätze zur Beantwortung der Fragestellung der Dissertation beitragen und die Arbeit in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext einbetten. In diesem Teil soll ebenfalls die theoretische bzw. methodologische Reflexion des eigenen wis-senschaftlichen Vorgehens geleistet sowie eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der inhaltlichen Ergebnisse gegeben werden.

      Um eine substanzielle Diskussion und Darstellung der Ergebnisse der Forschung zu gewährleisten, müssen Einleitung und Abschlussdiskussion einen Gesamtumfang von mindestens 90.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) aufweisen.

      Fachbereich Erziehungswissenschaften (Fb 4)
      7. Regelungen für kumulative Dissertationen gem. §9 Abs. 3
      (1) Alternativ zu einer monographischen Dissertation kann die Promotionsleistung am Fb 04 durch eine so genannte publikationsbasierte Dissertation erbracht werden.
      (2) Mit Stellung des Antrags auf „Annahme als Doktorand*in“ am Fachbereich Erziehungswissenschaften teilen der*die Kandidat*innen und der*die Betreuer*innen dem Promotionsausschuss mit, ob es sich um eine publikationsbasierte Dissertation oder Monographie handelt.
      Ein Wechsel zur publikationsbasierten Dissertation oder zur Monographie ist vor dem „Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens“ dem Promotionsausschuss schriftlich von der*den Kandidat*innen und Betreuer*innen mitzuteilen.
      (3) Die publikationsbasiere Dissertation umfasst die Einreichung von mindestens vier fachwis-senschaftlichen und sachlich zusammenhängenden Beiträgen in Alleinautor*innenschaft in einschlägigen erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Publikationsorganen.
      Mindestens zwei der eingereichten Beiträge sollen in (international) anerkannten erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Zeitschriften oder Reihen mit „peer review“-Verfahren oder anderen Qualitätssicherungssystemen publiziert oder zur Publikation nachweislich angenommen sein.
      Die übrigen Beiträge sollen in (international) anerkannten erziehungs- oder sozialwissenschaftlichen Zeitschriften oder Reihen mit „peer review“- Verfahren oder andern Qualitätssicherungssystemen nachweislich eingereicht sein.
      Der Promotionsausschuss entscheidet darüber, welche Zeitschriften und Reihen als (international) erziehungs- und sozialwissenschaftlich anerkannt gelten.
      Zwei der Beiträge können durch Beiträge ersetzt werden, an welchen der*die Kandidat*in in Koautor*innenschaft mitgewirkt hat. Bei Beiträgen in Koautor*innenschaft ist von der Kandidatin/dem Kandidaten zusätzlich der jeweilige Eigenanteil in Bezug auf Inhalt und Umfang schriftlich darzulegen. In der Eigenständigkeitserklärung ist ergänzend zu versichern, dass die gemachten Angaben zum Eigenanteil vollständig und wahrheitsgemäß sind.
      (4) Die Nachweise zur Annahme sowie zur Einreichung der Beiträge sind durch entsprechende schriftliche Bestätigungen von Seiten des herausgebenden Gremiums zu erbringen.
      (5) Koautor*innen von Beiträgen, die in die publikationsbasierte Dissertation eingehen, können nicht als Gutachter*innen der Dissertation auftreten.
      (6) Die publikationsbasierte Dissertation umfasst zusätzlich zu den mindestens vier fachwissenschaftlichen Beiträgen einen Rahmentext, in dem der*die Kandidat*in in das Forschungs-thema einführt und in dem der grundlegende theoretische Zugang der Arbeit, der Forschungs-kontext sowie die methodisch-methodologischen Bezüge und der erziehungswissenschaftliche Ertrag des Gesamtwerks dargelegt werden. Im Rahmentext wird überdies der inhaltliche Zusammenhang der thematisch eigenständigen eingereichten Beiträge im Hinblick die übergeordnete Fragestellung dargestellt. Der Rahmentext muss einen Umfang von mindestens 100.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) aufweisen.
      (7) Der*die Gutachter*innen haben zu gewährleisten, dass die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Anforderungen an eine monographische Dissertation und eine kumulative Dissertation gegeben ist sowie, dass die Gesamtheit der eingereichten Publikationen und der zusam-menfassenden Einführung den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen entsprechend bewertet wird. In Fällen von Aufsätzen in Koautor*innenschaft ist auf den Anteil der Kandida-tin/des Kandidaten in den vorgelegten Aufsätzen einzugehen.

      Fachbereich Evangelische Theologie (Fb 6)
      6. Regelungen zu § 9 Abs. 3 Kumulative Dissertation
      (1) Die kumulative Dissertation umfasst die Einreichung von mindestens drei thematisch eigenständigen, in Alleinautorinnenschaft/Alleinautorschaft verfassten Aufsätzen und/oder Beiträgen der Kandidatin/des Kandidaten, die in einschlägigen wissenschaftlichen Zeitschriften und Reihen publiziert worden sind. Die grundsätzlich akzeptierten Zeitschriften und Reihen werden durch den Promotionsausschuss transparent benannt und regelmäßig überprüft. Andere als die benannten Zeitschriften und Reihen werden durch den Promotionsausschuss im Einzelfall ge-prüft. Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung des Promotionsausschusses.
      (2) Die Aufsätze und Beiträge müssen in einem engen fachlichen Zusammenhang zu dem Gebiet des gewählten Promotionsfaches stehen und durch eine übergeordnete Fragestellung verbunden sein, die durch das Thema der Dissertation ausgewiesen ist.
      (3) Für Aufsätze und Beiträge in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft gilt, dass einer der gefor-derten Aufsätze bzw. Beiträge in Alleinautorinnenschaft/ Alleinautorschaft durch zwei nach den Regeln aus Abs. 1 und Abs. 2 äquivalente Aufsätze und/ oder Beiträge ersetzt werden kann, an welchen die Kandidatin/der Kandidat in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft mitgewirkt hat. Ko-autorinnen/ Koautoren von Publikationen, die für die kumulative Dissertation vorgelegt werden, können nicht als Gutachterinnen/ Gutachter der Dissertation auftreten.
      Bei Publikationen in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft ist von der Kandidatin/dem Kandidaten zusätzlich der jeweilige Eigenanteil in Bezug auf Inhalt und Umfang schriftlich darzulegen.
      (4) Die kumulative Dissertation umfasst zusätzlich zu den Aufsätzen bzw. Beiträgen eine kontextualisierende Forschungsdiskussion (i.d.R. in Form von Einleitung und Abschlussdiskussion). Darin stellt die Kandidatin/der Kandidat den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Aufsätze bzw. Beiträge im Rahmen einer übergeordneten Fragestellung dar und macht deutlich, welche Aspekte der übergeordneten Fragestellung durch die einzelnen Manuskripte jeweils abge-deckt werden.
      Die Abschlussdiskussion soll die Einzelergebnisse der Aufsätze bzw. Beiträge zusammenführen. Die Kandidatin/der Kandidat muss darstellen, was die Aufsätze zur Beantwortung der Fragestellung der Dissertation beitragen und die Arbeit in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext einbetten. In diesem Teil soll ebenfalls die theoretische bzw. methodologische Reflexion des eigenen wissenschaftlichen Vorgehens geleistet sowie eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der inhaltlichen Ergebnisse gegeben werden.
      (5) Um eine substanzielle Diskussion und Darstellung der Ergebnisse der Forschung zu gewährleisten, orientiert sich der Gesamtumfang der kumulativen Dissertation an den Vorgaben der monographischen Dissertationen.
      (6) Die Gutachterinnen/ Gutachter haben zu gewährleisten, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen an eine monographische Dissertation und kumulative Dissertation gegeben ist sowie, dass die Gesamtheit der eingereichten Publikationen sowie die Einleitung und Abschlussdiskussion den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen entsprechend bewertet wird. In Fällen von Aufsätzen in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft ist auf den Anteil der Kandidatin/ des Kandidaten in den vorgelegten Aufsätzen einzugehen.

      Fachbereich Neuere Philologien (FB 10)
      8. Regelungen zu § 9 Abs. 3 Kumulative Dissertation
      Im Promotionsfach „Allgemeine Sprachwissenschaft“, im Promotionsfach „Theater-, Film- und Medienwissenschaften“ und in allen linguistischen und didaktischen Schwerpunkten der Promotionsfächer „Anglistik“, „Germanistik“ und „Romanistik“ kann die Dissertation auch durch die Vorlage von mindestens drei qualifizierten Fachbeiträgen erbracht werden.
      Der thematische Zusammenhang der eingereichten Beiträge ist von dem Doktoranden / der Doktorandin im Rahmen einer Abhandlung darzulegen. Diese Abhandlung bildet mit den eingereichten Beiträgen die Dissertation („kumulative Dissertation“), die der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich zu machen ist (vgl. die entsprechenden Regelungen der Promotionsordnung).
      Es ist grundsätzlich möglich, Beiträge in Koautorinnenschaft/ Koautorschaft einzureichen, in diesem Fall müssen im Rahmen der eingereichten Abhandlung die individuellen Leistungen dargestellt werden.

      Fachbereich Geowissenschaften/ Geographie (Fb 11)
      5. Regelungen zu § 9 Abs. 3 Kumulative Dissertation
      (1) Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und mit Einverständnis der Betreuerin/ des Betreuers kann der Promotionsausschuss die Abgabe einer kumulativen Dissertation bewilligen.
      (2) Die kumulative Dissertation muss aus mindestens drei Aufsätzen bestehen, deren Inhalt in einem angemessenen thematischen Zusammenhang zum Thema der Dissertation steht.
      (3) Mindestens zwei dieser Aufsätze sollen in international anerkannten Zeitschriften mit einem „peer-review“- System publiziert oder zur Publikation angenommen sein. Der dritte Aufsatz soll bei einer international anerkannten Zeitschrift mit einem „peer-review“-System eingereicht sein. Der Promotionsausschuss befindet darüber, welche Zeitschriften als „international anerkannt“ gelten. Ein Entscheidungskriterium bilden Zitationsdatenbanken wie der Social Science Citation Index (SSCI).
      (4) Die Kandidatin/ der Kandidat soll bei mindestens einem Aufsatz Alleinautorin/ Alleinautor und bei zwei weiteren Aufsätzen Erstautorin/ Erstautor sein. (Als Erstautorin/ Erstautor gilt, wer einen maßgeblichen Anteil – mindestens 50% - bei der Erstellung des Manuskripts geleistet hat. Die Reihenfolge der Autorennnennung ist unerheblich.) Bei Aufsätzen mit mehreren Autorinnen/ Autoren muss der Beitrag der Kandidatin/ des Kandidaten angegeben und per Unterschrift bestätigt werden. Die Begutachtung der Dissertation kann nicht von Mitautorinnen/ Mitautoren (der eingebrachten Aufsätze) vorgenommen werden. Davon ausgenommen ist die Erstbetreuerin/der Erstbetreuer. Ist diese/dieser bei mehr als einem Aufsatz Mitautorin/Mitautor, muss der Promotionsausschuss ein zusätzliches Gutachten für die gesamte Dissertation einholen. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
      (5) Die als Dissertation vorgelegte Abhandlung soll über die zusammengestellten Aufsätze hinaus eine zusammenfassende Einführung enthalten. Neben einer Herleitung der für die Dissertation zentralen Forschungsfrage enthält diese Einführung eine umfassende Diskussion des Forschungsstands der Themen der Einzelbeiträge, eine Einordnung der eigenen Beiträge in den Forschungsstand, eine Darstellung der verwendeten Vorgehensweisen und wesentlichen Ergeb-nisse sowie ein Fazit, das auf die wichtigsten Schlussfolgerungen hinweist (max. 150.000 Zei-chen inkl. Leerzeichen). Ebenfalls ist eine Kurzzusammenfassung in deutscher und englischer Sprache (je max. 3000 Zeichen inkl. Leerzeichen) anzufertigen und der Einführung voranzustellen.



    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1- Abschlussgrad
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und einer ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln. Ausnahmebestimmungen zu den §§ 10, 11 und 14 werden in den ergänzenden Bestimmungen der Fachbereiche 3-11 geregelt.


      Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)
      9. Regelung für Doppelpromotionen gem. § 1 Abs. 3 i.V. m. § 11 ...
      § 1- Abschlussgrad
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und einer ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln. Ausnahmebestimmungen zu den §§ 10, 11 und 14 werden in den ergänzenden Bestimmungen der Fachbereiche 3-11 geregelt.


      Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)
      9. Regelung für Doppelpromotionen gem. § 1 Abs. 3 i.V. m. § 11 Abs. 5
      Bei Doppelpromotionen kann die Disputation in deutscher oder in einer anderen Sprache gehalten werden. Weitere Sprachen können im Kooperationsvertrag geregelt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle StAnz. 46/2001, S. 4026 ff.; In der Fassung vom August 2012
    • zuletzt geändert am 30.03.2021

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