Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes ...
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem konsekutiven Studiengang mit dem Erwerb eines Bachelor und Master oder Diplom I und Diplom II im gleichen Fach an einer Fachhochschule oder Universität im angestrebten Promotionsfach der Dissertation oder
c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule im Fach der Dissertation.
(2) 1Soweit das gewählte Promotionsfach nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht, soll eine Zusatzprüfung abgelegt werden. 2Inhalte und Umfang der Zusatzprüfung legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. 3Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. 4Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(3) 1Entsprechend befähigte Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sowie entsprechend befähigte Absolventinnen oder Absolventen von wissenschaftlichen Kurzstudiengängen an Universitäten mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder drei Jahren und dem Abschluss Bachelor, Diplom, Diplom I, 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen können nach erfolgreicher Eignungsfeststellung als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden. 2Voraussetzung für die Annahme ist:
a) der Abschluss eines entsprechenden Studienganges an einer Fachhochschule oder Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Fachrichtung der Promotion,
b) der Nachweis der entsprechenden Befähigung. Dieser wird formal erbracht durch die Gesamtnote Gut und besser des Studienabschlusses und der Einzelnote von Gut und besser in der speziellen Fachrichtung der Promotion,
c) die erfolgreiche Eignungsfeststellung. Für die Eignungsfeststellung gelten die Vorschriften über die zu erbringenden Prüfungsleistungen der jeweiligen Diplom-, Diplom II-, Magister- oder Masterprüfungsordnung bzw. die entsprechende Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach der angestrebten Promotion mit Ausnahme der Diplom-/Magister-/Master- oder Abschlussarbeit.
(4) 1Master-Absolventinnen oder Absolventen, die nicht über einen Bachelor oder gleichwertigen Abschluss im Promotionsfach verfügen, müssen eine Zusatzprüfung gemäß § 3 Abs. 2 im Fach der Dissertation im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System(ECTS) absolvieren und mit einer Prüfung abschließen. 2Entsprechend Abs. 2 Satz 3 kann eine Anrechnung erfolgen.
(5) 1Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterinnen oder Fachvertreter des Fachbereiches. 5Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. 6Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.
(6) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der zuständige Promotionsausschuss auch Bewerberinnen oder Bewerber ohne entsprechenden Hochschulabschluss zu. 2Besonders begründete Ausnahmefälle sind insbesondere mehrjährige anerkannte Lehr- oder Forschungstätigkeit an wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
(7) 1Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. 2Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs
§ 4 Annahmevoraussetzungen
(1) Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1a und 1b der AB_PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Berufs- und Wirtschaftspädagogik, Arbeitslehre, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsrecht, Verwaltungswissenschaften, Psychologie oder Rechtswissenschaften (Staatsexamen) oder in verwandten Fächern.
(2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 AB_PromO, die in einem Fach promovieren möchten, für das sie keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss nachweisen (Fachwechsler), können nur dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie in dem Promotionsfach einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss (z.B. Bachelor) im Umfang von mindestens sechs Semestern nachweisen. Von dem Erfordernis eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 der AB_PromO, werden nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt nach der Prüfungsordnung für das jeweilige Fach. Es sind benotete Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Credits bzw. 40 Semesterwochenstunden zu erbringen. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss festzulegen und mitzuteilen. Für das Fach Psychologie ist für die zu erbringenden Prüfungsleistungen die Diplomprüfungsordnung Psychologie der Universität Marburg oder die Masterprüfungsordnung vergleichbarer Universitäten anzuwenden. Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 6 AB_PromO, die eine mehrjährige Lehr- und / oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder über besondere wissenschaftlich relevante pädagogische Praxis verfügen, können auf Vorschlag des Dekanats als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden. Die Lehr- und Forschungstätigkeit oder relevante pädagogische Praxis muss in einem engen Zusammenhang mit dem Promotionsfach stehen und zeitlich mindestens in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. In den vorgenannten Fällen wird über ein Fachgespräch geklärt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind.
(5) Für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird für die Wissenschaftsfächer des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften die Note Gut" als Mindestnote des Hochschulabschlusses festgelegt. Für das Fach Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Staatsexamen ist erforderlich, dass im ersten oder im zweiten Staatsexamen die Mindestnote Befriedigend" erreicht wurde.
§ 8 Promotionsfördernde Studien
(1) Doktorandinnen und Doktoranden des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften können ein Promotionsförderndes Studium zur forschungsorientierten Fortbildung im jeweiligen Promotionsfach im Umfang von 15 bis 30 Credits besuchen.
(2) Die Inhalte des Promotionsfördernden Studiums sind mit der zuständigen Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen.