Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden ...
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer anderen Sprache gefertigt werden; in diesen Fällen ist der Dissertation durch die Doktorandin oder den Doktoranden eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.
(4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.
(5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
§ 7 Kumulative Dissertation
(1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.
(2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen, a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen, b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen; c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen; d) Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion gehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnungder Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor einbezogener Beiträge ist, als Gutachter im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.
(4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautoren in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 27.09.2017
§ 6 Dissertation
Gemäß § 6 Abs. 5 AB_PromO sind auf Verlangen der Betreuerin oder des Betreuers dieser oder diesem die Primärdaten von im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten in geeigneter Form zugänglich zu machen.
§ 7 Kumulative Dissertation
(1) Die Dissertation kann in Form einer Einzelarbeit (Monographie) oder als kumulative Dissertation aus mehreren begutachteten Fachbeiträgen vorgelegt werden. Die einbezogenen Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen, jedoch inhaltlich klar voneinander abgegrenzt sein und zum Gebiet der Promotion gehören. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes, Diskussion der Ergebnisse, und Zusammenfassung) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
(2) Sind die berücksichtigten Fachbeiträge von mehreren Autorinnen oder Autoren verfasst, ist der Dissertation eine Erklärung über den Eigenanteil an der veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorgesehenen wissenschaftlichen Schriften beizufügen (Anlage 1). Der eigene Anteil muss dabei eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. Die Koautorinnen oder Koautoren müssen der Erklärung über den Eigenanteil schriftlich zustimmen. Wo dies im Einzelfall nicht möglich ist, entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Die Begutachtungsverfahren der Fachbeiträge ersetzt in keiner Weise das Urteil der Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren. Diese haben zu gewährleisten, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen an monographische Dissertationen und kumulative Dissertationen gegeben ist. Die Gesamtheit der eingereichten Publikationen und der zusammenführende Text müssen entsprechend den Anforderungen an monographische Dissertationen bewertet werden.
(4) Für kumulative Dissertationen im Promotionsfach Architektur gelten folgende Bestimmungen: a) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind mindestens drei Fachbeiträge in national bzw. international anerkannten Fachzeitschriften oder Herausgeberbänden. Die Fachbeiträge müssen in einem Doppelblindgutachten-Verfahren positiv begutachtet worden sein. Mindestens zwei der Fachbeiträge müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionshauptverfahrens bereits veröffentlicht sein. Sind die Fachbeiträge nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst, muss eine deutsche Übersetzung in die Dissertation aufgenommen werden.
b) Mindestens ein Fachbeitrag muss in Alleinautorenschaft verfasst sein. Maximal eine Gutachterin oder ein Gutachter darf Koautorin oder Koautor bei den einbezogenen Fachbeiträgen sein. In dem Fall ist eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter zu bestellen.
(5) Für kumulative Dissertationen im Promotionsfach Stadtplanung gelten folgende Bestimmungen: a) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind mindestens drei Fachbeiträge, die in national bzw. international anerkannten und im Doppelblindgutachten-Verfahren begutachteten Fachzeitschriften oder Herausgeberbänden veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sind. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionshauptverfahrens muss mindestens einer der Fachbeiträge bereits veröffentlicht sein. Die Fachbeiträge dürfen erst zur Veröffentlichung angenommen worden sein, nachdem der Antrag zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand am Fachbereich eingereicht worden ist. b) Es dürfen maximal zwei der Fachbeiträge mit Koautoren verfasst sein. Maximal eine Gutachterin oder ein Gutachter darf Koautorin oder Koautor bei den einbezogenen Fachbeiträgen sein . In dem Fall ist eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter zu bestellen.
(6) Für kumulative Dissertationen im Promotionsfach Landschaftsplanung gelten folgende Be-stimmungen: a) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind mindestens drei Fachbeiträge, die in anerkannten, für das Fach einschlägigen Fachzeitschriften oder Herausgeberbänden, auf Grundlage von Doppelblindgutachten-Verfahren zur Veröffentlichung angenommen worden sind. Die Fachbeiträge dürfen erst nach Einreichung des Antrags auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand am Fachbereich angenommen worden sein. b) Sind Fachbeiträge mit Koautorinnen oder Koautoren verfasst, so muss die Autorin oder der Autor bei mindestens zwei dieser Veröffentlichungen entweder Erstautor oder als federführend (corresponding author) ausgewiesen sein. Maximal ein Gutachter oder eine Gutachterin darf Koautorin oder Koautor bei den einbezogenen Fachbeiträgen sein. In dem Fall ist eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter zu bestellen.