Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes ...
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 18.05.2016
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im angestrebten Promotionsfach der Dissertation mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und dem Abschluss Magister, Diplom oder einer gleichwertigen Staatsprüfung,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem konsekutiven Studiengang mit dem Erwerb eines Bachelor und Master oder Diplom I und Diplom II im gleichen Fach an einer Fachhochschule oder Universität im angestrebten Promotionsfach der Dissertation oder
c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium an einer Universität oder vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule im Fach der Dissertation.
(2) 1Soweit das gewählte Promotionsfach nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht, soll eine Zusatzprüfung abgelegt werden. 2Inhalte und Umfang der Zusatzprüfung legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. 3Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. 4Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(3) 1Entsprechend befähigte Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sowie entsprechend befähigte Absolventinnen oder Absolventen von wissenschaftlichen Kurzstudiengängen an Universitäten mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder drei Jahren und dem Abschluss Bachelor, Diplom, Diplom I, 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen können nach erfolgreicher Eignungsfeststellung als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden. 2Voraussetzung für die Annahme ist:
a) der Abschluss eines entsprechenden Studienganges an einer Fachhochschule oder Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Fachrichtung der Promotion,
b) der Nachweis der entsprechenden Befähigung. Dieser wird formal erbracht durch die Gesamtnote Gut und besser des Studienabschlusses und der Einzelnote von Gut und besser in der speziellen Fachrichtung der Promotion,
c) die erfolgreiche Eignungsfeststellung. Für die Eignungsfeststellung gelten die Vorschriften über die zu erbringenden Prüfungsleistungen der jeweiligen Diplom-, Diplom II-, Magister- oder Masterprüfungsordnung bzw. die entsprechende Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach der angestrebten Promotion mit Ausnahme der Diplom-/Magister-/Master- oder Abschlussarbeit.
(4) 1Master-Absolventinnen oder Absolventen, die nicht über einen Bachelor oder gleichwertigen Abschluss im Promotionsfach verfügen, müssen eine Zusatzprüfung gemäß § 3 Abs. 2 im Fach der Dissertation im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System(ECTS) absolvieren und mit einer Prüfung abschließen. 2Entsprechend Abs. 2 Satz 3 kann eine Anrechnung erfolgen.
(5) 1Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterinnen oder Fachvertreter des Fachbereiches. 5Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. 6Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.
(6) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt der zuständige Promotionsausschuss auch Bewerberinnen oder Bewerber ohne entsprechenden Hochschulabschluss zu. 2Besonders begründete Ausnahmefälle sind insbesondere mehrjährige anerkannte Lehr- oder Forschungstätigkeit an wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
(7) 1Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. 2Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs 02 Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 28.11.2012
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) 1Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1a und 1b der AB-PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Anglistik, Amerikanistik, Deutsch als Fremd- und Zweitsprache, Evangelische Theologie, Germanistik, Katholische Theologie, Philosophie, Romanistik oder verwandten Fächern. 2Der Promotionsausschuss kann bei verwandten Fächern Auflagen erteilen.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber gem. § 3 Abs. 2 AB-PromO, die in einem Fach promovieren wollen, für das sie keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss nachweisen (Fachwechsler), können nur dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie im gewünschten Promotionsfach einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss (z.B. Bachelor) im Umfang von mindestens sechs Semestern nachweisen, um sich damit für eine Zusatzprüfung zu qualifizieren. 2In den Fächern Evangelische Theologie, Katholische Theologie und Philosophie kann auf Antrag beim Promotionsausschuss und nach Rücksprache mit der Betreuerin/dem Betreuer stattdessen eine Fachwechslerprüfung gem. § 3 Abs. 2 der AB-PromO erfolgen.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 der AB-PromO werden nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. 2Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt je nach Fach nach der jeweiligen Masterprüfungsordnung bzw. Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien. 3Es sind vom Promotionsausschuss festzulegende benotete Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. 4Die Anzahl der Credits richtet sich nach den dafür im Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs vorgesehenen Credits. 5Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.
(4) 1Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 6 AB-PromO, die eine mehrjährige Lehr- und/oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder über besondere wissenschaftlich relevante pädagogisch-didaktische Praxis verfügen, können vom Promotionsausschuss auf Vorschlag des Dekanats als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden. 2Die Lehr- und/oder Forschungstätigkeit bzw. relevante pädagogisch-didaktische Praxis muss in einem engen Zusammenhang mit dem Promotionsfach stehen und zeitlich mindestens in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. 3In den vorgenannten Fällen wird über ein Fachgespräch geklärt, ob und ggf. in welchem Umfang Leistungen nach der jeweiligen Masterprüfungsordnung bzw. Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien zu erbringen sind.
(5) Für das Promotionsverfahren sind gem. § 3 Abs. 7 AB-PromO nachzuweisen:
- 1im Fach Anglistik bzw. Amerikanistik sind Kenntnisse einer weiteren modernen Fremdsprache nachzuweisen;
- 2im Fach Germanistik sind Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen nachzuweisen;
- 3in den Fächern Evangelische Theologie und Katholische Theologie sind je nach Forschungsrichtung der Dissertation geprüfte Sprachkenntnisse in mindestens einer der drei Sprachen Lateinisch, Altgriechisch, Hebräisch oder aber in zwei modernen Fremdsprachen nachzuweisen;
- 4im Fach Philosophie sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen;
- 5im Fach Romanistik sind Kenntnisse in zwei romanischen Fremdsprachen nachzuweisen.
- 6Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, gilt das Deutsche als Fremdsprache.
7In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuss. 8Je nach Forschungsausrichtung der Dissertation kann der Promotionsausschuss in den Fächern Anglistik, Amerikanistik, Germanistik oder Romanistik den Nachweis des Latinums bzw. von Lateinkenntnissen verlangen.
(6) 1Für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird für die Fächer des Fachbereichs 02 Geistes- und Kulturwissenschaften gem. § 3 Abs. 7 AB-PromO die Note Gut als Mindestnote im Promotionsfach festgelegt. 2In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuss.