Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung zum Strukturierten Promotionsstudium
(1) Zum Strukturierten Promotionsstudium hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium der Evangelischen Theologie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Evangelischen Theolo...
§ 4 Zulassung zum Strukturierten Promotionsstudium
(1) Zum Strukturierten Promotionsstudium hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium der Evangelischen Theologie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium der Evangelischen Theologie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des deutschen Sprachraums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG, wobei das Fach Evangelische Theologie und/ oder ein inhaltlich vergleichbares Fach als Pflicht- oder Wahlpflichtbereich mit einem Anteil von wenigstens 40 Prozent studiert wurde, oder
d) eine den vorgenannten Prüfungen gleichwertige akademische Abschlussprüfung an einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Gebietes der EU nachweist, bei dem/ der die Gesamtnote mindestens befriedigend (3,5 oder besser) lautet, und
e) die Erklärung eines/ einer promotionsberechtigten Angehörigen der Fakultät vorlegt, dass er/ sie die Betreuung der Promotion und des strukturierten Promotionsstudiums übernimmt.
f) Der nachgewiesene Abschluss soll die Eignung für eine erfolgreiche Promotion in der gewählten theologischen Disziplin erkennen lassen.
(2) Sofern im Falle von Abs. 1 Punkt b) angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien nicht nachgewiesen werden können oder im Falle von Abs. 1 Punkt c) der Anteil des Faches Evangelische Theologie und/ oder eines inhaltlich vergleichbaren Faches an den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen weniger als 40 Prozent beträgt, besteht die Möglichkeit der Einschreibung für ein zwei- bis viersemestriges auf die Promotion vorbereitendes Eignungsstudium. Das Nähere regelt § 8.
(3) Bewerber und Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die den Bedingungen der Immatrikulation in den evangelisch-theologischen Studiengängen an der Universität Bonn entsprechen.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Vorbereitendes Eignungsstudium
(1) Bewerberinnen und Bewerber können, sofern sie angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien noch nicht nachweisen können, aber ihre bisherigen Studienleistungen Anlass zur Vermutung geben, dass ihnen eine erfolgreiche Promotion möglich wäre, vor der endgültigen Entscheidung über die Aufnahme in das Strukturierte Promotionsstudium ein zwei- bis viersemestriges vorbereitendes Eignungsstudium absolvieren.
(2) Das vorbereitende Eignungsstudium wird im Kontakt mit der Betreuerin/ dem Betreuer absolviert, bei der/ dem eine Promotion geplant ist. Die Bewerberin/ der Bewerber hat der Betreuerin/ dem Betreuer in regelmäßigen Abständen über ihre/ seine theologischen Studien zu berichten. Die Betreuerin/ der Betreuer stellt unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers/ der Bewerberin einen Studien- und Prüfungsplan zusammen, der die Dauer des Eignungsstudiums sowie Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen festlegt. Der Studien- und Prüfungsplan wird durch den Promotionsausschuss genehmigt und stellt die verbindliche Grundlage für das
vorbereitende Eignungsstudium dar. Als Mindestanforderung gilt der Besuch von Lehrveranstaltungen aus mindestens drei verschiedenen theologischen Fächern, von denen ein Fach ein exegetisches sein muss; dabei müssen mindestens zwei Seminare oder Oberseminare absolviert und mit jeweils einer Hausarbeit abgeschlossen sowie Vorlesungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden besucht werden. Die Obergrenze hinsichtlich Umfang und Anforderungen bildet das Studienprogramm des Masterstudiengangs Evangelische Theologie. Hinsichtlich der Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Evangelische Theologie.
(3) Den Abschluss des vorbereitenden Eignungsstudiums bildet eine schriftliche Arbeit (ca. 60.000 Zeichen), die bereits auf das Thema einer möglichen Dissertation hinführt, sowie ein Abschlussgespräch mit der Betreuerin/ dem Betreuer. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der Betreuerin/ dem Betreuer unmittelbar zu Beginn des letzten Semesters des vorbereitenden Eignungsstudiums gestellt. Die Abschlussarbeit ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen anzufertigen. Beginn und Abgabe der Arbeit sind von der Betreuerin/ dem Betreuer zu protokollieren. Für Anfertigung und Bewertung gelten die Bestimmungen für die Masterarbeit im Masterstudiengang Evangelische Theologie. Das vorbereitende Eignungsstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle vereinbarten Prüfungsleistungen einschließlich der Abschlussarbeit mit mindestens ausreichend bewertet wurden und das arithmetische Mittel der Noten aus allen Prüfungsleistungen einschließlich der Abschlussarbeit mindestens befriedigend (3,5 oder besser) ergibt. Der Betreuer/ die Betreuerin berichtet dem Promotionsausschuss nach der Bewertung der Arbeit über den Studienfortschritt des Bewerbers/ der Bewerberin.
(4) Bei erfolgreichem Abschluss des vorbereitenden Eignungsstudiums sowie positiver Prognose des Betreuers/ der Betreuerin zum voraussichtlichen Erfolg des Promotionsprojekts spricht der Promotionsausschuss die Zulassung zum strukturierten Promotionsstudium aus.
(5) Das auf die Promotion vorbereitende Eignungsstudium kann nicht wiederholt werden. Die Möglichkeit der späteren Zulassung zum Strukturierten Promotionsstudium/ zur Promotion aufgrund anderer Bestimmungen dieser Ordnung bleibt davon unberührt.
(6) Über das vorbereitende Eignungsstudium wird der Bewerberin/ dem Bewerber ein Zertifikat (Certificate in Protestant Theology) ausgestellt. Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag in einem Supplement bescheinigt.