Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 kann zugelassen werden,
wer
1.1 einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem dem Promotionsgebiet (vgl. Anlage 4) zuzuordnenden Studiengang erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei mindestens die Note gut erreicht wurde oder
1.2 einen der in 1.1 genannten Grade aufgrund eines Studiums außerhalb der Erziehungswissenschaft erworben hat, das...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 kann zugelassen werden,
wer
1.1 einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem dem Promotionsgebiet (vgl. Anlage 4) zuzuordnenden Studiengang erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei mindestens die Note gut erreicht wurde oder
1.2 einen der in 1.1 genannten Grade aufgrund eines Studiums außerhalb der Erziehungswissenschaft erworben hat, das mindestens mit der Note gut abgeschlossen sein muss und ergänzende erziehungswissenschaftliche Studien in einem Umfang von vier Semestern nachweist und2. in die Doktorandenliste gemäß § 8 eingetragen ist;
3. eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 2 einreicht, bei deren Anfertigung sie/er von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät betreut worden ist und/oder für deren Begutachtung sich eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät verbindlich bereit erklärt hat;
4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat bzw. nicht in einem ruhenden Verfahren steht;
5. über einen Nachweis gesicherter Kenntnisse von zwei Fremdsprachen verfügt;
6. einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 9 einreicht.
(2) Zum Promotionsverfahren soll zugelassen werden, wer
1. aufgrund eines mindestens mit der Note gut abgeschlossenen dem Promotionsgebiet (Anlage 4) zuzuordnenden Fachhochschulstudiums einen der in Absatz 1 Ziff. 1.1 genannten Grade erworben hat und vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen wird und
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Ziff. 2-6 erfüllt.
3. In einer Vereinbarung zwischen der betreffenden Fachhochschule und der Universität Leipzig, vertreten durch die jeweils zuständige Fakultät, können zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von maximal drei Semestern festgelegt werden, die vor Ablegen des Rigorosums zu erbringen sind. Entsprechende Prüfungen im Sinne des § 4 sind mindestens mit der Gesamtnote gut abzulegen.
4. In einem kooperativen Promotionsverfahren soll die Dissertation von einem Professor/einer Professorin der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät und einem Professor/einer Professorin der Fachhochschule gemeinsam oder von einem Professor/einer Professorin der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät allein betreut werden.
(3) Inhaber des Bachelorgrades einer deutschen oder ausländischen Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zugelassen werden, wenn sie die Promotionsvorprüfung (Eignungsfeststellung) gemäß § 4 mindestens mit der Note gut bestanden haben. Der Bachelorgrad muss nach Abschluss eines dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studienganges an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit sehr guten Leistungen erworben worden sein. Absatz 1 Nr. 2-6 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt für Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule, die vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen worden sind, für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 2 entsprechend.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.
(6) Über Ausnahmen zu Absatz 1 Ziff. 1.1 bis 1.2 und Absatz 2 Ziff. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 4 Promotionsvorprüfung (Eignungsfeststellung)
(1) Verfügt eine Kandidatin/ein Kandidat nicht über den Hochschulabschluss gemäß § 3 Abs. 1, der dem Fach, in dem die Promotion erfolgen soll, zugeordnet werden kann, so kann sie/er auf Vorschlag einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät zu einer Eignungsprüfung, die mit der Promotionsvorprüfung abschließt, zugelassen werden. Sie ist schriftlich beim zuständigen Dekan zu beantragen. Über ihren Inhalt und Umfang beschließt der Promotionsausschuss. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 3 zulässig.
(2) Die Promotionsvorprüfung schließt auch die nach § 3 Abs. 2 ggf. geforderten zusätzlichen Studienleistungen in einem kooperativen Promotionsverfahren ab.
(3) Eine Promotionsvorprüfung kann nach schriftlichem Antrag an den Dekan durch Beschluss des Promotionsausschusses erlassen werden:
- im Fall des § 3 Abs. 2,
- bei Vorliegen eines fachlich naheliegenden Hochschulabschlusses.
(4) Die Promotionsvorprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Studiengang, wie er zur Erlangung eines für das Promotionsgebiet nach Festlegung der Fakultät zugrunde zu legenden Hochschulabschlusses üblich ist. Zu prüfen ist in mindestens drei, jedoch höchstens fünf Fächern des Promotionsgebietes. Über die inhaltliche Ausgestaltung entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Bewerberin/ des Bewerbers. Über die Anerkennung früher erbrachter Teilleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Die Promotionsvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen abzulegen.
(6) Das Bestehen aller Teilprüfungen ist Voraussetzung für die Anerkennung der Promotionsvorprüfung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist innerhalb des Promotionsvorprüfungsverfahrens ausgeschlossen. Das Promotionsvorprüfungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.