Auszug aus der Promotionsordnung
§ 26 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine Arbeit sein, durch die die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zu selbständiger Forschung, wissenschaftlicher Arbeit und klarer Darstellung der eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist.
(2) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung der beiden Betreuerinnen oder Betreuer und der oder des Vorsitzenden des Promotionsaussch...
§ 26 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine Arbeit sein, durch die die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zu selbständiger Forschung, wissenschaftlicher Arbeit und klarer Darstellung der eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist.
(2) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung der beiden Betreuerinnen oder Betreuer und der oder des Vorsitzenden des Promotionsausschusses in einer anderen Sprache abgefasst werden.
(3) 1Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Arbeit bestehend aus mehreren Aufsätzen verfasst sein. 2Monographien werden als Alleinautorin oder Alleinautor verfasst. 3Mindestens einer der Beiträge einer kumulativen Dissertation soll als Alleinautorin oder Alleinautor verfasst worden sein. 4In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers davon abgewichen werden; der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag. 5Weitere Bestimmungen zu kumulativen Dissertationen finden sich im Anhang II zu dieser Ordnung.
(4) 1Sofern die Dissertation die Gewinnung von Primärdaten oder die Analyse solcher Daten beinhaltet, sichert die Doktorandin oder der Doktorand die den Forschungsergebnissen zugrundeliegenden, zentralen Daten und Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren auf. 2Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legt die Doktorandin oder der Doktorand dies dar.
(5) 1Der Dissertation sind am Ende ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel, ein Lebenslauf sowie die folgende unterschriebene Erklärung beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Literatur angefertigt habe. Weitere Personen, neben den ggf. in der Arbeit aufgeführten Koautorinnen und Koautoren, waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der
vorliegenden Arbeit nicht beteiligt. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten fremden Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Ich versichere an Eides statt, dass diese Dissertation noch keiner anderen Fakultät oder Universität zur Prüfung vorgelegen hat; dass sie - abgesehen von den angegebenen Teilpublikationen und eingebundenen Artikeln und Manuskripten - noch nicht veröffentlicht worden ist, sowie, dass ich eine Veröffentlichung der Dissertation vor Abschluss der Promotion nicht ohne Genehmigung des Promotionsausschusses vornehmen werde. Die Bestimmungen der Promotionsordnung im Promotionsprogramm Research in Management, Economics and Social Sciences der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln sind mir bekannt. Darüber hinaus erkläre ich hiermit, dass ich die Leitlinien der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gelesen und sie bei der Durchführung der der Dissertation zugrundeliegenden Arbeiten und der schriftlich verfassten Dissertation beachtet habe und verpflichte mich hiermit, die dort genannten Vorgaben bei allen wissenschaftlichen Tätigkeiten zu beachten und umzusetzen. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht. Ich versichere, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." 2Bei Dissertationen mit eingebundenen Artikeln und Manuskripten stellt nur der eigenständig verfasste Teil die Dissertation im Sinne der Versicherung dar. 3Wurde die Versicherung an
Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.
(6) Als Dissertation können eine oder mehrere Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden nur dann eingereicht werden, wenn ihrer Verwendung als Dissertation Rechte dritter Personen nicht entgegenstehen. Die Dissertation wird eingereicht, in dem sie im Campus Management System hochgeladen wird.