Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät

Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt
  • Fakultät / Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Ältere deutsche Literaturwissenschaft (Mediävistik); Amerikanistik; Deutsche Sprachwissenschaft; Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Didaktik der englischen Sprache und Literatur; Didaktik der romanischen Sprachen und Literaturen; Didaktik des Deutschen als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache; Englische Literaturwissenschaft; Englische und Vergleichende Sprachwissenschaft; Europastudien; Klassische Archäologie; Klassische Philologie; Kommunikationswissenschaft / Journalistik; Kunstgeschichte; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft; Romanische Literaturwissenschaft; Romanische Sprachwissenschaft
    Ältere deutsche Literaturwissenschaft (Mediävistik); Amerikanistik ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste ...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat; das Nähere regeln die Fachpromotionsordnungen, welche insbesondere Einschränkungen und Auflagen vorsehen können;
      2. nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 69 BayHSchG ist;
      3. nicht bereits an einer anderen Fakultät die Durchführung eines Promotionsverfahrens für den Erwerb desselben Doktorgrades beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist bzw. nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

      (2) 1Andere an in- oder ausländischen Hochschulen abgelegte Abschlussprüfungen im Sinne des Abs. 1 Nr.1 werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3In Zweifelsfällen kann er eine Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen.

      (3) 1Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dort erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit wird auf Grund der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt.

      (4) Ein mit einer Bachelorprüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt nicht zur Aufnahme einer Promotion.


      Aus Fachpromotionsordnung SLF:
      § 4 Besondere Voraussetzungen für die Annahme als Promovend oder Promovendin sowie für die Zulassung zur Promotion

      Die Annahme als Promovend oder Promovendin sowie die Zulassung zur Promotion erfordern neben den in § 6 RaPromO genannten allgemeinen Voraussetzungen:
      1. 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss das promotionsqualifizierende Hochschulstudium mit der Gesamtnote 2,5 oder besser abgeschlossen haben. 2Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet auf begründeten Antrag des Betreuers oder der Betreuerin der Promotionsausschuss.
      2. 1Im Fall von Studiengängen, die lediglich einen Umfang von weniger als 240 ECTS-Punkten voraussetzen, ist in der Betreuungsvereinbarung der Besuch von Lehrveranstaltungen in zielführenden Masterstudiengängen vorzusehen. 2Das Erbringen dieser zusätzlichen Leistungen soll die Promotionsdauer um nicht mehr als höchstens ein Jahr verlängern.
      3. 1Für eine Promotion sind belastbare Kenntnisse des Englischen als Wissenschaftssprache in allen Fächern Voraussetzung. 2In den Fächern Klassische Philologie und Klassische Archäologie ist darüber hinaus bei Annahme zur Promotion der Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse (Latinum) erforderlich. 3In Klassischer Philologie ist bei Annahme zur Promotion neben dem Latinum das Graecum nachzuweisen. 4In den übrigen Promotionsfächern sind bei Zulassung zur Promotion entweder Kenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache auf dem Niveau von mindestens A2 der GER oder das Latinum nachzuweisen. 5Der Erwerb des Latinums kann in den übrigen Promotionsfächern in der Betreuungsvereinbarung als Qualifikationsschritt vereinbart werden.
      4. 1Sofern Bewerbende auf das Promotionsfachgebiet bezogene Studien- und Prüfungsleistungen nicht durch das Studium eines entsprechend einschlägigen promotionsqualifizierenden Studiengangs
      nachweisen können, sind bis zur Zulassung zur Promotion in der Regel zusätzlich Studienleistungen
      im Umfang von mindestens 15 ECTS-Punkten aus dem Lehrangebot eines fachlich einschlägigen
      promotionsqualifizierenden Studiengangs nachzuweisen. 2Ausnahmen von dieser Regel sind in der
      Betreuungsvereinbarung zu begründen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotio...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsordnung geregelt werden.

      (3) 1Die schriftliche Dissertationsleistung ist als Einzelarbeit abzufassen. 2Die Fachpromotionsordnungen können abweichend davon eine kumulative Dissertation zulassen; Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.


      Aus Fachpromotionsordnung SLF:
      § 7 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss von Satz 1 absehen und dem Abfassen der Dissertation in englischer oder einer anderen modernen Fremdsprache zustimmen, sofern eine ausreichende Beurteilung der Dissertation sichergestellt ist. 3Wird die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von mindestens einer Textseite beizufügen. 4Wird eine kumulative Dissertation vorgelegt, kann diese in verschiedenen Sprachen verfasst sein, nämlich ganz oder teilweise auf Deutsch, Englisch oder auf begründeten Antrag an den Promotionsausschuss auch in einer anderen modernen Wissenschaftssprache, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist. 5Fremdsprachigen Teilen einer kumulativen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von mindestens einer Textseite beizufügen.

      (2) 1Die schriftliche Dissertationsleistung kann entweder in Form einer Monographie oder kumulativ erbracht werden. 2Die monographische Dissertation ist in allen Promotionsfächern möglich; die kumulative Dissertation ist in den Fächern Englische Sprachwissenschaft, Deutsche Sprachwissenschaft, Deutsch als Zweitsprache, Journalistik/Kommunikationswissenschaft und Romanische Sprachwissenschaft möglich. 3Ob eine monographische oder eine kumulative Dissertation vorzulegen ist, wird in der Betreuungsvereinbarung festgelegt. 4Ein Wechsel zwischen beiden Formen der Dissertation im Lauf des Verfahrens ist auf Antrag an den Promotionsausschuss möglich.

      (3) 1Die kumulative Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen: Bei einer kumulativen Dissertation werden mehrere publizierte oder nachweislich zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Dissertationsleistung anerkannt, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine einer monographischen Einzelarbeit gleichwertige Leistung darstellen. 2Der Zusammenhang der wissenschaftlichen Abhandlungen ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und muss in einem zusammenfassenden Text so begründet werden, dass die Stellung der einzelnen Publikationen in diesem wissenschaftlichen Kontext erkennbar wird (Synopse). 3Die Synopse soll 20 bis 30 Textseiten umfassen. 4Für die kumulative Dissertation in den Promotionsfächern Englische Sprachwissenschaft, Deutsche Sprachwissenschaft, Deutsch als Zweitsprache und Romanische Sprachwissenschaft gilt:
      1. Es sind mindestens drei wissenschaftliche Aufsätze vorzulegen, die erschienen oder nachweisbar
      zur Publikation angenommen sind.
      2. Mindestens einer der Aufsätze muss in einer einschlägigen Fachzeitschrift mit Peer-Review-Verfahren angenommen oder erschienen sein.
      3. Mindestens drei Aufsätze müssen dem Standard von anerkannten Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren entsprechen; erscheinen die Aufsätze nicht in Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren, müssen der Betreuer oder die Betreuerin gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich feststellen, dass die Aufsätze diesem Standard entsprechen.
      5Bei der kumulativen Dissertation im Promotionsfach Journalistik / Kommunikationswissenschaft sind mindestens drei wissenschaftliche Aufsätze einzureichen, die in Fachzeitschriften mit Peer-Review erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.

      (4) 1Die Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation ist zulässig, sofern sie bei der Zulassung zum Promotionsverfahrens angezeigt und in der Dissertation vermerkt wird. 2Die schriftliche Dissertationsleistung muss grundsätzlich in Alleinautorenschaft/Alleinautorinnenschaft erbracht werden. 3Im Falle der kumulativen Dissertation können Publikationen auch in Ko-Autorenschaft/Ko- Autorinnenschaft verfasst sein. 4Dabei müssen in der Regel mindestens zwei der Publikationen in Erstautorenschaft Erstautorinnenschaft verfasst sein, in qualitativ begründeten Ausnahmefällen bei Zustimmung des Promotionsausschusses auch nur eine. 5Bei allen Beiträgen in Ko-Autorenschaft/ Ko-Autorinnenschaft ist von dem Promovenden / der Promovendin der jeweilige Eigenanteil in Bezug auf Inhalt und Umfang schriftlich in der Synopse darzulegen. 6Es dürfen keine Arbeiten vorgelegt werden, die bereits in einem anderen Prüfungsverfahren (Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen, andere Promotionsverfahren) bewertet wurden.

      (5) 1Die Dissertation muss das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Anlage 2) und einen Lebenslauf enthalten. 2Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen des Erstgutachters oder der Erstgutachterin sowie des Zweitgutachters oder der Zweitgutachterin anzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuun...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin sowohl nach § 7 als auch nach den einschlägigen Regelungen der Partnereinrichtung als Promovend oder Promovendin angenommen worden ist.

      (2) 1Die Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten; insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 2Die Kooperationsvereinbarung soll die für die Durchführung des Verfahrens federführende Einrichtung festlegen; das Verfahren wird nach den Regularien der federführenden Einrichtung unter Berücksichtigung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen geführt.

      (3) 1Der Promotionsausschuss der Fakultät ist für das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung zuständig. 2Der Promotionsausschuss legt dem Fakultätsrat die Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung vor. 3Die Vereinbarung ist von dem Promovenden oder der Promovendin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.

      § 24 Verfahren bei binationalen Promotionsverfahren

      (1) Sofern die KU federführend für die Durchführung der Promotion in gemeinsamer Betreuung ist, erfolgt das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Promovend oder die Promovendin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Einrichtungen betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Gutachter oder Gutachterinnen der Dissertation. 3Die Dissertation soll entweder in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden; mit Zustimmung der beiden Betreuenden und des Promotionsausschusses kann in der Kooperationsvereinbarung auch eine andere Sprache festgelegt werden. 4Sofern eine andere Sprache vereinbart wird, hat der Promovend oder die Promovendin der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache beizufügen. 5Liegt die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland, haben die beiden Gutachter oder Gutachterinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen.

      (3) Wird die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt, findet die Prüfung in Form einer Disputation nach § 12 unter angemessener Beteiligung der Partnereinrichtung statt.

      (4) Findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität statt, so soll der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehören.

      (5) Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung ist in der Regel die Sprache des Landes, in dem die mündliche Prüfung stattfindet oder Englisch.

      (6) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Einrichtungen ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Partnereinrichtung zu versehen. 3Auf der Urkunde soll entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt werden. 4Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovend oder die Promovendin den Doktorgrad der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und den Doktorgrad der ausländischen Einrichtung. 2 Der Promovend oder die Promovendin ist berechtigt, nur einen der beiden Doktorgrade, nicht aber beide gemeinsam, zu führen; für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Abgabe der Pflichtexemplare gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 25 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.

      Aus Fachpromotionsordnung SLF:

      § 11 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren

      (1) Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 6 RaPromO in Verbindung mit §§ 4 und 5 dieser Ordnung voraus:
      1. Ausgezeichnete Kenntnisse der Landessprache der Partneruniversität
      2. 1Einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der Partneruniversität. 2Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer an dieser Universität absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen

      (2) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung kann der Promotionsausschuss unter grundsätzlicher Beachtung der Regelungen in § 6 gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 gesonderte Regelungen treffen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2011
    • zuletzt geändert am 15.01.2025
  • Hochschulporträt
    „Die KU hat den ganzen Menschen, die ganze Gesellschaft im Blick. Wir wollen auch über unseren Campus hinaus wirken, in den Dialog treten und Verantwortung übernehmen.”
    Prof. Dr. Gabriele Gien
    Präsidentin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende vor der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Studieren in familiärer Atmosphäre

    Die KU Eichstätt-Ingolstadt ist die einzige katholische Universität im deutschen Sprachraum. Im Herzen Bayerns gelegen vereint sie die Vorteile einer überschaubaren Hochschule mit Internationalität und Interdisziplinarität.

    Die rund 5000 Studierenden genießen eine familiäre Atmosphäre – sie lernen in kleinen Gruppen, mit individueller Beratung und persönlichem Kontakt. Gewährleistet wird die hervorragende Betreuung von über 110 Professorinnen und Professoren, 330 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und vielen Lehrbeauftragen aus der Praxis.

    Icon: uebersicht
    Fachwissen, soziale Kompetenz, gesellschaftliches Engagement, Persönlichkeitsbildung
    Icon: uebersicht
    kleine Gruppen, individuelle Beratung, persönliche Kontakte, kurze Wege und gute Ausstattung
    Studium und Lehre

    Über 100 Studiengänge und kombinierbare Fächer bietet die KU – der Schwerpunkt liegt im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich. Aber auch renommierte Studiengänge in Wirtschaftswissenschaften, Geographie und Psychologie sind hier angesiedelt.

    Die KU bietet ideale Rahmenbedingungen für Forschung: vom individuellen Publikationsvorhaben bis zum internationalen Verbundprojekt, von der Grundlagen- bis zur anwendungsorientierten Auftragsforschung. Die Universität legt großen Wert auf ein offenes, forschungsfreundliches Klima und unterstützt die Eigeninitiative sowie das Engagement ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Angebote, die Exzellenz und Internationalität verbinden.

    Die KU steht Studierenden aller Religionen und Glaubensrichtungen offen. Katholisch bedeutet hier ein Studium mit MehrWert: Neben Fachwissen treten soziale Kompetenzen, gesellschaftliches Engagement und Persönlichkeitsbildung.

    Icon: studium
    steht Studierenden aller Religionen und Glaubensrichtungen offen
    Icon: studium
    über 100 Studiengänge und kombinierbare Fächer
    Foto: Studierende vor der Zentralbibliothek der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt bei einer Vorlesung im Hörsaal

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns