Auszug aus der Promotionsordnung
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
§ 9 Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.
(2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotio...
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
§ 9 Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.
(2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsordnung geregelt werden.
(3) 1Die schriftliche Dissertationsleistung ist als Einzelarbeit abzufassen. 2Die Fachpromotionsordnungen können abweichend davon eine kumulative Dissertation zulassen; Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.
Aus Fachpromotionsordnung SLF:
§ 7 Anforderungen an die Dissertation
(1) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss von Satz 1 absehen und dem Abfassen der Dissertation in englischer oder einer anderen modernen Fremdsprache zustimmen, sofern eine ausreichende Beurteilung der Dissertation sichergestellt ist. 3Wird die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von mindestens einer Textseite beizufügen. 4Wird eine kumulative Dissertation vorgelegt, kann diese in verschiedenen Sprachen verfasst sein, nämlich ganz oder teilweise auf Deutsch, Englisch oder auf begründeten Antrag an den Promotionsausschuss auch in einer anderen modernen Wissenschaftssprache, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist. 5Fremdsprachigen Teilen einer kumulativen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von mindestens einer Textseite beizufügen.
(2) 1Die schriftliche Dissertationsleistung kann entweder in Form einer Monographie oder kumulativ erbracht werden. 2Die monographische Dissertation ist in allen Promotionsfächern möglich; die kumulative Dissertation ist in den Fächern Englische Sprachwissenschaft, Deutsche Sprachwissenschaft, Deutsch als Zweitsprache, Journalistik/Kommunikationswissenschaft und Romanische Sprachwissenschaft möglich. 3Ob eine monographische oder eine kumulative Dissertation vorzulegen ist, wird in der Betreuungsvereinbarung festgelegt. 4Ein Wechsel zwischen beiden Formen der Dissertation im Lauf des Verfahrens ist auf Antrag an den Promotionsausschuss möglich.
(3) 1Die kumulative Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen: Bei einer kumulativen Dissertation werden mehrere publizierte oder nachweislich zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Dissertationsleistung anerkannt, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine einer monographischen Einzelarbeit gleichwertige Leistung darstellen. 2Der Zusammenhang der wissenschaftlichen Abhandlungen ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und muss in einem zusammenfassenden Text so begründet werden, dass die Stellung der einzelnen Publikationen in diesem wissenschaftlichen Kontext erkennbar wird (Synopse). 3Die Synopse soll 20 bis 30 Textseiten umfassen. 4Für die kumulative Dissertation in den Promotionsfächern Englische Sprachwissenschaft, Deutsche Sprachwissenschaft, Deutsch als Zweitsprache und Romanische Sprachwissenschaft gilt:
1. Es sind mindestens drei wissenschaftliche Aufsätze vorzulegen, die erschienen oder nachweisbar
zur Publikation angenommen sind.
2. Mindestens einer der Aufsätze muss in einer einschlägigen Fachzeitschrift mit Peer-Review-Verfahren angenommen oder erschienen sein.
3. Mindestens drei Aufsätze müssen dem Standard von anerkannten Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren entsprechen; erscheinen die Aufsätze nicht in Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren, müssen der Betreuer oder die Betreuerin gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich feststellen, dass die Aufsätze diesem Standard entsprechen.
5Bei der kumulativen Dissertation im Promotionsfach Journalistik / Kommunikationswissenschaft sind mindestens drei wissenschaftliche Aufsätze einzureichen, die in Fachzeitschriften mit Peer-Review erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.
(4) 1Die Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation ist zulässig, sofern sie bei der Zulassung zum Promotionsverfahrens angezeigt und in der Dissertation vermerkt wird. 2Die schriftliche Dissertationsleistung muss grundsätzlich in Alleinautorenschaft/Alleinautorinnenschaft erbracht werden. 3Im Falle der kumulativen Dissertation können Publikationen auch in Ko-Autorenschaft/Ko- Autorinnenschaft verfasst sein. 4Dabei müssen in der Regel mindestens zwei der Publikationen in Erstautorenschaft Erstautorinnenschaft verfasst sein, in qualitativ begründeten Ausnahmefällen bei Zustimmung des Promotionsausschusses auch nur eine. 5Bei allen Beiträgen in Ko-Autorenschaft/ Ko-Autorinnenschaft ist von dem Promovenden / der Promovendin der jeweilige Eigenanteil in Bezug auf Inhalt und Umfang schriftlich in der Synopse darzulegen. 6Es dürfen keine Arbeiten vorgelegt werden, die bereits in einem anderen Prüfungsverfahren (Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen, andere Promotionsverfahren) bewertet wurden.
(5) 1Die Dissertation muss das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Anlage 2) und einen Lebenslauf enthalten. 2Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen des Erstgutachters oder der Erstgutachterin sowie des Zweitgutachters oder der Zweitgutachterin anzugeben.