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Ruhr-Universität Bochum

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Steckbrief

  • Hochschule Ruhr-Universität Bochum
  • Fakultät / Fachbereich Juristische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ oder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjuristin oder Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in den neuen Bundesländern nach Maßgabe des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ oder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjuristin oder Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in den neuen Bundesländern nach Maßgabe des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) mit mindestens dem Gesamtprädikat „gut“ voraus.
      Zum Promotionsverfahren wird ferner zugelassen, wer einen Abschluss nach einem Universitäts- oder einem anderen (Fach-)Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist (§ 67 Abs. 4 Ziffer 2 HG NW). Auf die Promotion vorbereitende Studien werden insbesondere durch den Abschluss eines sich auf die Promotionsfächer beziehenden weiterbildenden Masterstudiengangs im Sinne des § 62 Abs. 3 HG NW nachgewiesen. Zum Promotionsverfahren wird außerdem zugelassen, wer den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NW nachweist (§ 67 Abs. 4 Ziffer 3 HG NW). Die Studien müssen dabei jeweils mit einem deutlich überdurchschnittlichen Erfolg abgeschlossen worden sein.

      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat nachzuweisen, dass sie oder er erfolgreich mit einer mündlichen oder schriftlichen Leistung an einem Seminar zu den Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Kirchenrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, Verwaltungslehre, Allgemeine Rechtslehre, Allgemeine Staatslehre, Methodenlehre, Rechtstheorie, Kriminologie, wirtschaftliche und politische Grundlagen des Rechts) teilgenommen hat.

      (3) Die Anforderung nach Absatz 2 kann dadurch ersetzt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens mit „ausreichend“ bewertete Exegese in einem Grundlagenfach gem. Absatz 2 anfertigt. In diesem Fall ist der Antrag auf Zuteilung eines Themas unter Angabe des gewünschten Gebietes spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Der Promotionsausschuss bestimmt eine Professorin oder einen Professor, eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten, die oder der die zu bearbeitende Quellenstelle auswählt und die Exegese begutachtet. Die Quellenexegese ist innerhalb von drei Wochen nach Stellung der Aufgabe einzureichen und mit einer Erklärung zu versehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sie selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Ist die Quellenexegese nicht „ausreichend“, kann sie wiederholt werden.

      § 4 Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Von den Zulassungsvoraussetzungen des § 3 kann unbeschadet der gesetzlichen Vorausset-zungen nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Vom Erfordernis des Bestehens der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ kann insbesondere befreit werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg an einem weiteren Seminar teilgenommen hat; dabei muss einer der beiden Seminarscheine mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ bewertet worden sein. In der Regel ist diese Befreiung nur möglich, wenn die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ bestanden worden ist. Ein entsprechender Antrag kann schon vor dem Gesuch gemäß § 7 gestellt werden.

      (2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Promotionsaus-schuss.

      (3) Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Universität oder Fachhochschule ein anderes Studium als das der Rechtswissenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, insbesondere dann von den Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 befreien, wenn die bisherige Studienanlage der Bewerberin oder des Bewerbers und das von dieser oder diesem gewählte Dissertationsthema im Sinne von § 1 Abs. 3 eine (fächerübergreifende) Bereicherung der Rechtswissenschaft erwarten lassen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss ein Thema aus der Rechtswissenschaft behandeln. Als Dissertation können in Ausnahmefällen auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder gleichwertige Teile einer Gemeinschaftsarbeit, soweit sie durch Dokumentation oder Herausarbeitung als selbstständige Leistung erkennbar wird, anerkannt werden.

      ...
      § 7 Zulassungsantrag und Entscheidung über die Zulassung

      (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promo...
      § 1 Prüfungsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation muss ein Thema aus der Rechtswissenschaft behandeln. Als Dissertation können in Ausnahmefällen auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder gleichwertige Teile einer Gemeinschaftsarbeit, soweit sie durch Dokumentation oder Herausarbeitung als selbstständige Leistung erkennbar wird, anerkannt werden.

      ...
      § 7 Zulassungsantrag und Entscheidung über die Zulassung

      (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein elektronisches und zwei gedruckte Exemplare der Dissertation, die in deutscher Sprache abgefasst sowie mit einer Inhaltsübersicht und einem Verzeichnis des benutzten Schrifttums versehen sein müssen. Der Promotionsausschuss kann vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache befreien. Das elektronische Exemplar muss im PDF- oder einem vergleichbaren Format abgespeichert sein und auf einem Datenträger abgegeben werden.
      ...
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Promotionsverfahren in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Juristische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) auch in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und...
      § 20 Promotionsverfahren in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Juristische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) auch in Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern in solchen Promotionsverfahren durch die Anfertigung einer wissenschaftlich beachtlichen Abhandlung (Dissertation) und dem Bestehen einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation) zu erbringen.

      (3) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (4) Für Promotionsverfahren nach Absatz 1 gelten die Regelungen der §§ 2-19, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 3 enthaltenen Regelungen.

      § 21 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) In den Fällen des § 20 gelten Abschlüsse eines Studiums an der Partnerfakultät als gleichwertig im Sinne von § 31. Näheres regelt das jeweilige Partnerschaftsabkommen.

      (2) Bei den Verfahren nach § 20 gilt § 7 gilt mit der Maßgabe, dass
      1. die Dissertation abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 entsprechend § 22 Abs. 1 abgefasst ist,
      2. dem Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerfakultät darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerfakultät darüber, dass es bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
      c) der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß § 22 Abs. 3.

      § 22 Dissertation, Betreuung und Immatrikulation

      (1) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (2) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation sind jeweils ein zur Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden berechtigtes prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät. Die Erklärungen nach § 21 Abs. 2 Ziffer 2 Buchstabe a) sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (3) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. Doktorandin oder Doktorand an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium mit entsprechender Dauer absolviert hat.

      § 23 Gutachterin bzw. Gutachter

      (1) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät begutachtet.

      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterinnen oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen und Betreuer.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

      § 24 Promotionskommission
      Bei Promotionsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 besteht die Promotionskommission aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüferinnen und Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      § 25 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Prüfung

      (1) Die mündliche Prüfung besteht bei Promotionsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen vor der Promotionskommission.

      (2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

      (3) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.

      § 26 Abschluss des Promotionsverfahrens

      Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Bewerberin oder dem Bewerber eine zweisprachige Urkunde ausgehändigt oder zugesandt wird. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerfakultät/Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 1156/2016
  • Hochschulporträt
    „Umdenken anregen, Veränderung ermöglichen, Fortschritt unterstützen - an der Ruhr-Universität ist es vor allem in diesen Feldern möglich, sich und andere zu bewegen.”
    Prof. Dr. Martin Paul
    Rektor der Ruhr-Universität Bochum
    Built to change

    Die Ruhr-Universität weiß, wie Wandel geht: Seit 1965 ist sie Triebfeder des Wandels vom Bergbaurevier zur Wissensregion. Ihr Reformgeist bietet akademischer Tradition die Stirn. Das Motiv: Bildung für alle!

    Die Ruhr-Uni wurde gebaut, damit sich etwas ändert: Sie ist angetreten, um Grenzen zu überwinden zwischen Menschen, zwischen Fächern und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Die denkmalgeschützte Campus-Architektur sorgt für kurze Wege, flache Hierarchien und vielfältige Begegnungen für fast 50.000 Menschen aus aller Welt, sodass hier immer wieder Neues entsteht. Keine Uni hat so viele Erstakademiker*innen hervorgebracht wie die Ruhr-Uni. Sie ist Motor für Aufstieg und Wandel einer Region, die heute die dichteste und spannendste Wissenschaftsregion Europas ist. Ein Reallabor für gesellschaftlichen Wandel. Ein Paradies für Pioniere und innovationsgetriebene Menschen aller Art.

    Icon: uebersicht
    Seit 1965 ist sie Triebfeder des Wandels vom Bergbaurevier zur Wissensregion
    Icon: uebersicht
    Die Ruhr-Universität ist Motor für Aufstieg und Wandel einer Region
    Studieren, was und wie es Dir gefällt

    Ob Japanologie oder Jura, Physik oder Psychologie, Maschinenbau oder Medizin: Mit ihrer großen Vielfalt an Fächern und Fakultäten eröffnet die Ruhr-Universität Bochum als vielfältigste Campus-Universität Deutschlands fast grenzenlose Studienmöglichkeiten. Doch keine Sorge: Es gibt viele Angebote zur Beratung, Orientierung und Begleitung, insbesondere beim Studienstart. Mit einer individuellen Talentförderung hilft die Ruhr-Universität jungen Menschen dabei, ihren Weg zu finden und ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Die Studieneingangsangebote der Ruhr-Uni gehören zu den besten in Deutschland und bekommen regelmäßig Bestnoten in den CHE-Rankings. Wer gern mal über die eigene Scholle hinausblickt, ist in Bochum genau richtig: Durch den Zusammenschluss mit benachbarten Universitäten lässt es sich hier sogar standortübergreifend studieren. Für Studien- und Forschungsaufenthalte im Ausland bietet die Ruhr-Universität kompetente Unterstützung.

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    Die Studieneingangsangebote der Ruhr-Uni gehören zu den besten in Deutschland
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    Mit einer individuellen Talentförderung hilft die Ruhr-Universität jungen Menschen ihren Weg zu finden
    Exzellente Forschung made in Bochum

    Die Forschungsschwerpunkte der Ruhr-Universität sind in interdisziplinären und international vernetzten Research Departments organisiert. Ausweis der Bochumer Forschungsstärke sind unter anderem 12 Sonderforschungsbereiche sowie die Exzellenzcluster „RESOLV – Ruhr Explores Solvation“ in der Lösungsmittelchemie und „CASA – Cybersicherheit im Zeitalter großskaliger Angreifer“ in der IT-Sicherheit.

    Um im internationalen Wettbewerb noch größer und erfolgreicher werden zu können, kooperiert die Ruhr-Universität Bochum mit ihren Nachbaruniversitäten, der Technischen Universität Dortmund und der Universität Duisburg-Essen. Unter dem Dach der Universitätsallianz Ruhr vereinen die drei Hochschulen ihre Spitzenforschung in vier neuen Research Centern und einem geistes- und sozialwissenschaftlichen College. Diese gebündelte Exzellenz zieht wiederum Topwissenschaftler*innen aus aller Welt an, insgesamt entstehen hier 50 neue Professuren. Ein ideales Umfeld auch für außeruniversitäre Forschungsein

    „Die räumliche Nähe unserer Campus-Universität fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit, die die Basis für die wissenschaftlichen Erfolge unserer Forschenden ist.”
    Prof. Dr. Günther Meschke
    Prorektor für Forschung und Transfer
    Icon: forschung
    12 Sonderforschungsbereiche sowie die Exzellenzcluster „RESOLV – Ruhr Explores Solvation“
    Icon: forschung
    Unter dem Dach der Universitätsallianz Ruhr vereinen die drei Hochschulen ihre Spitzenforschung in vier neuen Research Centern
    Zuhause an der Ruhr - vernetzt mit der Welt

    Alle Mitglieder der Ruhr- Universität sind Teil der globalen Community und profitieren von vielfältigen Verbindungen. Aktuell stehen viele Regionen vor der Herausforderung, den postindustriellen Wandel zu bewältigen. Diesem Thema widmet sich der europäische Universitätsverbund UNIC (European University of Cities in Post-Industrial Transition). Als einzige deutsche Hochschule im Verbund wirkt die Ruhr-Universität mit am Konzept einer „European University“, die junge Menschen europaweit vernetzt. Ihr Profil als Netzwerkuniversität stärkt sie zudem als Mitglied des international führenden Worldwide Universities Network (WUN), dessen Fokus auf den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen liegt.

    „Die Ruhr-Universität Bochum zählt mehr als 6.000 internationale Studierende, Forschende und Mitarbeitende. Sie bietet spezielle Angebote für Geflüchtete. BUILT TO CHANGE – gebaut, um Türen zu öffnen.”
    Prof. Dr. Kornelia Freitag
    Prorektorin für Lehre und Studium
    Icon: international
    Alle Mitglieder der Ruhr- Universität sind Teil der globalen Community
    Icon: international
    Im Verbund wirkt die Ruhr-Universität mit am Konzept einer „European University“
    Foto: Blick von außen auf das Audimax der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Studierende auf dem Sommerfest der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Luftbild vom Audimax der Ruhr-Universität Bochum

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