Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung oder eine gleichwertige juristische Hochschulabschlussprüfung (Diplom) mit einer überdurchschnittlichen Gesamtnote abgelegt hat; die
Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung muss mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis bestanden sein; über die Gleichwertigkeit einer sonstig...
§ 2 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung oder eine gleichwertige juristische Hochschulabschlussprüfung (Diplom) mit einer überdurchschnittlichen Gesamtnote abgelegt hat; die
Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung muss mit mindestens vollbefriedigendem Ergebnis bestanden sein; über die Gleichwertigkeit einer sonstigen juristischen Hochschulabschlussprüfung (Diplom) entscheidet der Fakultätsrat. Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Erste Juristische Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz in der vor dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung bestanden haben, tritt die Erste Juristische Staatsprüfung an die Stelle der Ersten Juristischen Prüfung.
(2) Der Gesamtnote "vollbefriedigend" in Abs. 1 Satz 1 steht die Note "befriedigend" gleich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einem an einer Juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes veranstalteten Seminar teilgenommen hat und die dort von ihm erbrachte Leistung mit mindestens "gut" bewertet worden ist.
(3) 1. Bewerberinnen oder Bewerber, die nach mindestens 3-semestrigem Regelstudium einen rechtswissenschaftlichen Magister- oder Master- grad an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangt haben, dessen Gesamtnote mindestens einem
a) vollbefriedigenden Ergebnis bzw. dem Prädikat „magna cum laude“ dieser Ordnung entspricht, stehen Bewerbern nach Abs. 1 gleich
b) befriedigenden Ergebnis bzw. dem Prädikat „cum laude“ dieser Ordnung entspricht, stehen Bewerberinnen oder Bewerber nach Abs. 2 gleich; Abs. 2 Hs. 2 gilt entsprechend.
In Zweifelsfällen über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fakultätsrat nach Maßgabe von Abs. 4 Satz 4, 5. 2. Bewerberinnen und Bewerber, die oder der einen rechtswissenschaftlichen Bachelorgrad an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf den Bachelorgrad nach § 9 SächsJAG und damit vergleichbare Bachelorabschlüsse. Im Übrigen gilt Abs. 3 Nr. 1 entsprechend. Die Eignungsfeststellungsprüfung besteht aus je einer vom Dekan gestellten Aufsichtsarbeit im Bürgerlichen, im Straf- und im Öffentlichen Recht, die dem Schwierigkeitsgrad der Ersten Juristischen Prüfung entsprechen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. Zur Begutachtung und Bewertung auf Grundlage der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prü- fung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1243) in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmt die Dekanin oder der Dekan jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2. Die Eignungsfeststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote der drei Arbeiten mindestens „befriedigend“ (6,5 Punkte) beträgt. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmalig und nur insgesamt wiederholt werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Rechtsprüfung im Ausland abgelegt haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie Deutschkenntnisse oder im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 5 Satz 3 Englischkenntnisse mindestens auf Sprachniveau B2 besitzen, die durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen werden, und
1. eine der Ersten Juristischen Prüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gleichwertige Rechtsprüfung mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note "vollbefriedigend" der deutschen Juristischen Prüfungen entspricht, oder
2. eine Prüfung im Sinne der Nr. 1 mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note "befriedigend" der deutschen Juristischen
Prüfungen entspricht, sowie die Voraussetzung des Abs. 2 Hs. 2 (Seminar mit der Note "gut") erfüllen.
Über die Gleichwertigkeiten gemäß Nr. 1 und 2 entscheidet der Fakultätsrat. Die Gleichwertigkeit der ausländischen Rechtsprüfung ist in der Regel festzustellen, wenn ihr ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Regelstudium vorangegangen ist. Die Gleichwertigkeit der erzielten Note mit der Note "vollbefriedigend" ist festzustellen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der das ausländische Prüfungszeugnis ausstellenden Behörde nachweist, dass er nach seiner Note zu den besten 15 % der Absolventinnen und Absolventen desselben Prüfungsjahrganges zählt. Die Gleichwertigkeit der erzielten Note mit der Note "befriedigend" ist festzustellen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der das ausländische Prüfungszeugnis ausstellenden Behörde nachweist, dass er nach seiner Note zu den besten 30 % der Absolventen desselben Prüfungsjahrganges zählt. Im Falle eines von einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verliehenen volljuristischen Magister- oder Mastergrades bedarf es der Feststellung als gleichwertige ausländische Rechtsprüfung nicht, wenn der Erwerb dieses Grades einen ersten volljuristischen Abschluss (Diplom, Examen, Bachelor) sowie ein weiteres mindestens 3-semestriges Regelstudium voraussetzt. Ein Studium gilt als volljuristisch, wenn das Curriculum der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu mindestens 85 % rechtswissenschaftliche Materien umfasst.
(5) Seminare, die an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Juristischen Fakultät im Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes veranstaltet wurden, stehen Seminaren an einer Juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel gleich. Hierüber sowie über die Gleichwertigkeit der durch die Bewerberin oder den Bewerber in einem solchen Seminar erzielten Note mit der Note "gut" entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Beabsichtigt die Dekanin oder der Dekan die Gleichwertigkeit des Seminars oder der erzielten Note abzulehnen, so entscheidet der Fakultätsrat. Hat die Bewerberin oder der Bewerber an einer in- oder ausländischen Universität einen Magister-, Master- oder Bachelorgrad aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Magister-, Master- oder Bachelorarbeit) erworben, so kann der Fakultätsrat von dem nach Abs. 2 Hs. 2 erforderlichen Seminar absehen; die für die Magister-, Master- oder Bachelorarbeit erteilte Note ist hierbei angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Zulassung zur Promotion gemäß Abs. 3 beantragt wird oder die Zulassung zur Promotion gemäß Abs. 4 aufgrund des Magister-, Master- oder Bachelorgrades als ausländische Rechtsprüfung beantragt wird.
(6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der von einem an der Fakultät berufenen Hochschullehrer als Doktorand angenommen war, ist von den Erfordernissen des Abs. 1 befreit, wenn er nachweist, dass er die Promotionsvoraussetzungen an seiner bisherigen Hochschule erfüllt.