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Technische Universität Dortmund

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dortmund
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Raumplanung
  • Promotionsfach / fächer Raumplanung
  • Sachgebiet(e) Raumplanung
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 2,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 1,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und da...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 2,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 1,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien in einem Umfang von 60 Credits oder
      c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG NRW mit einer Note von mindestens 2,5 nachweist.

      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis c) geforderte Mindestnote erreicht haben, sofern die*der Betreuer*in eine schriftliche Begründung vorlegt, aus
      der hervorgeht, dass der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann.

      (2) Kandidat*innen mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. b) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (3) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere ein planungswissenschaftliches Studium. Als einschlägig angesehen wird auch ein ingenieur-, natur-, rechts-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftliches Studium, sofern der Hochschulabschluss in einem Studienfach erworben wurde, das dem Gebiet der geplanten Dissertation schwerpunktmäßig entspricht und die*der Betreuer*in eine schriftliche Begründung vorlegt, aus der hervorgeht, dass der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Hierbei kann insbesondere auf die Berufserfahrung, durchgeführte Forschungsprojekte und/oder Fachpublikationen verwiesen werden. Es entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung kann vom Nachweis der Teilnahme an einem promotionsvorbereitenden Studium in einem
      Umfang von bis zu 30 Credits abhängig gemacht werden.

      (4) Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.

      (5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher
      Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag durch die*den Bewerber*in. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Raumplanung vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Das Promotionsvorhaben soll so gewählt sein, dass in der Regel zur Bearbeitung der Dissertation nicht mehr als drei Jahre erforderlich sind.

      (2) Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademisc...
      § 11 Dissertation

      (1) Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Raumplanung vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Das Promotionsvorhaben soll so gewählt sein, dass in der Regel zur Bearbeitung der Dissertation nicht mehr als drei Jahre erforderlich sind.

      (2) Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. Die Vorlage von Studienabschlussarbeiten als Dissertation oder als Teil davon ist nach S. 1 unzulässig.

      (3) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher und/oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in.

      (4) In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenverweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen.

      (5) Die Dissertation kann in Form eines zusammenhängenden Textes („Buchdissertation“) erfolgen oder durch Veröffentlichung von mindestens drei Einzelarbeiten („kumulative Dissertation“), wenn diese in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an eine Dissertation entsprechen. Der inhaltliche Zusammenhang einer kumulativen Dissertation muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (6) Die Veröffentlichung von Teilergebnissen einer Buchdissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und der*die Doktorand*in bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (7) Die Einzelarbeiten einer kumulativen Dissertation müssen folgende Merkmale
      aufweisen:
      a) Artikel in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift mit Peer Review oder Buchbeitrag mit wissenschaftlicher Qualitätssicherung,
      b) alleinige Autorenschaft oder Erstautorenschaft (corresponding author) der*des Doktorandin*Doktoranden,
      c) Umfang der Einzelarbeit von jeweils mindestens 15.000 Zeichen,
      d) zum Zeitpunkt des Antrags auf Annahme der Dissertation gemäß § 12 muss mindestens ein Zeitschriftenartikel zur Veröffentlichung angenommen sein, zwei weitere Einzelarbeiten in mindestens einem Fall zur Veröffentlichung angenommen und in einem Fall mindestens zur Veröffentlichung eingereicht sein,
      e) die Veröffentlichung von Einzelarbeiten soll zum Zeitpunkt des Antrags auf Annahme der Dissertation nicht länger als fünf Jahre zurückliegen,
      f) die Artikel müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen, der gem. Abs. 5, Satz 2 zu dokumentieren ist, dürfen jedoch keine substanziellen inhaltlichen Überschneidungen aufweisen.
      Die Punkte a), d) und f) sind mit dem*der Betreuer*in abzustimmen. Soweit der*die Doktorand*in nach b) nicht alleinige*r Autor*in eines Artikels ist, muss ihr*sein Anteil eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der*dem Doktorandin*Doktoranden erstellten Anteile einfließen. Ein Artikel darf nicht bereits Bestandteil einer anderen Dissertation gewesen sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vere...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo der*die Doktorand*in dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der TU Dortmund 7/2024
  • Hochschulporträt
    „Ein Studium an der TU Dortmund bedeutet, Neues zu entdecken, kritisch zu denken und Zukunft zu gestalten – mit exzellenter Forschung, praxisnaher Lehre und Menschen, die dich auf deinem Weg unterstützen.”
    Prof. Dr. Manfred Bayer
    Rektor der Technischen Universität Dortmund
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    Wir kooperieren mit rund 380 Partnerhochschulen in der ganzen Welt
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    Wir unterstützen dich umfassend auf deinem Weg in deinen Auslandsaufenthalt
    Foto: Studierende auf dem Campus der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Die H-Bahn befördert Fahrgäste im Bereich der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Studenten der Technischen Universität Dortmund auf einer Bank im Park.
    Foto: Gebäude der Technischen Universität Dortmund.
    Foto: Kletterwand mit Studenten auf dem Campus der Technischen Universität Dortmund.

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