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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik
  • Sachgebiet(e) Informatik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation von internationalem Rang. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen im Fachgebiet Informatik mit in der Regel überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat und beabsichtigt, eine Dissertation anzufertigen. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer aufgrund eines mit überdurchschnittlichen Leistungen ...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation von internationalem Rang. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen im Fachgebiet Informatik mit in der Regel überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat und beabsichtigt, eine Dissertation anzufertigen. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer aufgrund eines mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem der Informatik nahestehenden Fachgebiet erworben hat. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion.

      (2) Für Bewerber und Bewerberinnen nach Absatz 1 entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin, ob vor der Zulassung zur Promotion zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann Vorschläge zum Prüfungsstoff abgeben. Der Promotionsausschuss ist nicht an diese Vorschläge gebunden. Zusätzliche Prüfungsleistungen gelten als erbracht, wenn das arithmetische Mittel der Noten 2,3 oder besser beträgt.

      (3) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Technische Universität Chemnitz und eine Hochschule für angewandte Wissenschaften zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Bei diesem Verfahren wirkt ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin einer Hochschule für angewandte Wissenschaften als Betreuer und Gutachter bzw. Betreuerin und Gutachterin an der Promotion mit. Zur Einleitung eines kooperativen Promotionsverfahrens ist ein projektbezogener Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Fakultäten abzuschließen. Umfang und Inhalt eventuell zu erbringender zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen werden einvernehmlich im Rahmen des kooperativen Promotionsverfahrens festgelegt und können bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erbracht werden.

      (4) Inhaber und Inhaberinnen des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

      (5) Das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 4 wird durch Beschluss des Fakultätsrates eröffnet, wenn die Leistungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin darauf schließen lassen, dass die Promotionsbefähigung auch ohne Erwerb eines weiteren Grades vorliegt. Die Voraussetzungen für die Eröffnung sind, dass das Bachelorstudium mit der Note 1,0 (oder besser) abgeschlossen wurde und dass der Bewerber bzw. die Bewerberin als erstgenannter Autor bzw. erstgenannte Autorin von drei Veröffentlichungen in international anerkannten Fachzeitschriften der Informatik auftritt. Zur Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens wird durch den Fakultätsrat eine Kommission eingerichtet, die sich aus
      fünf Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen der Fakultät zusammensetzt. Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses ist Mitglied dieser Kommission. Die Kommission entscheidet über das Vorliegen der Eignung zur Promotion auf der Grundlage des Abschlusses sowie des Inhaltes des absolvierten Studienganges einschließlich der bei sämtlichen Prüfungsleistungen erbrachten Ergebnisse, der Veröffentlichungen, eines Vortrages des Bewerbers bzw. der Bewerberin und einer wissenschaftlichen Befragung.

      (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.

      (7) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an das Dekanat der Fakultät ein Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) zu stellen. Dieser muss enthalten:
      1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation einschließlich Kurzdarstellung mit wissenschaftlicher Problemstellung, einem Lösungsansatz und den geplanten Arbeitsschritten,
      2. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin der Fakultät oder im Falle eines kooperativen Promotionsvorhabens von zwei Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen gemäß Absatz 3, den Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Erarbeitung der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen (Betreuer bzw. Betreuerin),
      3. den Nachweis über eine abgelegte Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 1, 4 oder 6,
      4. eine Erklärung zur Anerkennung dieser Promotionsordnung,
      5. alle Daten, die zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens verarbeitet werden dürfen. Diese werden durch ein Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens abgefragt. Das Formular wird durch das Dekanat bereitgestellt. Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen von dem Bewerber bzw. der Bewerberin unterschrieben sein, die Unterlagen gemäß Nummer 3 müssen amtlich beglaubigt sein. Der Zulassungsantrag muss zu Beginn der Bearbeitung des Promotionsvorhabens, spätestens jedoch ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) gestellt werden.

      (8) Der Zulassungsantrag ist eine Äußerung der Absicht des Bewerbers bzw. der Bewerberin, an der Fakultät promovieren zu wollen. Der Promotionsausschuss prüft auf der Basis der Vorqualifikation des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob dieser bzw. diese zur Promotion zugelassen werden kann oder ob zuvor noch Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 erbracht werden müssen. Über die Zulassung zur Promotion und über eventuelle Auflagen, z.B. zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen
      bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nach Absatz 3, oder über eine Ablehnung erhält der Bewerber bzw. die Bewerberin einen schriftlichen Bescheid. Die Ablehnung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin von dem Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin erhält im Falle der Ablehnung der Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.

      (9) Mit der Zulassung ist eine Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin verbunden. Doktoranden und Doktorandinnen sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Doktoranden und Doktorandinnen verpflichtet, jährlich zum 30.11. dem Dekanat alle Daten, die zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz verarbeitet werden dürfen, durch ein Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat bereitgestellt) schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch den Doktoranden bzw. die Doktorandin, kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin widerrufen werden.

      (10) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers
      bzw. der Betreuerin widerrufen werden, wenn der Promotionsantrag nicht spätestens sechs Jahre nach dem
      Zulassungsantrag gestellt wird.

      (11) Ein Widerruf der Zulassung zur Promotion ist der betroffenen Person von dem Dekan bzw. der Dekanin
      schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Die betroffene Person.

      (12) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt und die ausländische Fakultät das Promotionsrecht in Informatik (oder einem fachlich nahestehenden Fachgebiet) besitzt. Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll mindestens die Hälfte der zur Promotion führenden Forschungsleistung an der Technischen Universität Chemnitz erbringen. Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin und mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen der Fakultät sein. Die weitere Gestaltung des Verfahrens wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fakultät und der ausländischen Fakultät festgelegt. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen, sind nachvollziehbar zu begründen. Die Vereinbarung muss vor Zulassung des Bewerbers bzw. der Bewerberin zur Promotion vom Promotionsausschuss der Fakultät beschlossen werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Allgemeines

      (1) Das Dissertationsthema muss dem Fachgebiet der Informatik zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung des Themas muss der Betreuer bzw. die Betreuerin mitgewirkt haben.

      (2) Eine von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke bereits verwendete Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (3) Die Ergebnisse der Dissertation sind in Thesen zusammenzufassen; diese sind Bestandteil der Dissertation. Die ...
      § 10 Allgemeines

      (1) Das Dissertationsthema muss dem Fachgebiet der Informatik zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung des Themas muss der Betreuer bzw. die Betreuerin mitgewirkt haben.

      (2) Eine von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke bereits verwendete Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (3) Die Ergebnisse der Dissertation sind in Thesen zusammenzufassen; diese sind Bestandteil der Dissertation. Die Thesen sollen die wichtigsten Ergebnisse, die zur Weiterentwicklung der Informatik beitragen, enthalten.

      (4) Die Fakultät ist berechtigt, eingereichte Dissertationen mit technischer Unterstützung auf Plagiate zu überprüfen. Hierzu kann eine automatisierte Analyse durch einen externen Dienstleister bzw. eine externe Dienstleisterin erfolgen, wobei die Dissertationen zuvor pseudonymisiert werden. Eine Rückführung auf personenbezogene Daten ist dem Dienstleister bzw. der Dienstleisterin nicht möglich. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion
      ...
      (12) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt und die ausländische Fakultät das Promotionsrecht in Informatik (oder einem fachlich nahestehenden Fachgebiet) besitzt. Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll mindestens die Hälfte der zur Promotion führenden Forschungsleistung an der Technischen Universität Chemnitz erbr...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion
      ...
      (12) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Fakultät die Betreuung mit übernimmt und die ausländische Fakultät das Promotionsrecht in Informatik (oder einem fachlich nahestehenden Fachgebiet) besitzt. Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll mindestens die Hälfte der zur Promotion führenden Forschungsleistung an der Technischen Universität Chemnitz erbringen. Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin und mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen der Fakultät sein. Die weitere Gestaltung des Verfahrens wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fakultät und der ausländischen Fakultät festgelegt. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen, sind nachvollziehbar zu begründen. Die Vereinbarung muss vor Zulassung des Bewerbers bzw. der Bewerberin zur Promotion vom Promotionsausschuss der Fakultät beschlossen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz 31/2025, S. 1562 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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