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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Erziehungswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Erziehungswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss:
      a) mit einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit einer Gesamtnote „gut“ erworben hat oder
      b) mit einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. das Promotions...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss:
      a) mit einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit einer Gesamtnote „gut“ erworben hat oder
      b) mit einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. das Promotionsgebiet in einem von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer der Fakultät in Forschung und Lehre vertretenen Wissenschaftsgebiet angesiedelt hat,
      3. die persönlichen Voraussetzungen zu Führung des Promotionsgrades erfüllt,
      4. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      5. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als zu promovierende Person mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad in einer für die Erziehungswissenschaften einschlägigen Fachrichtung mindestens mit der Gesamtnote „sehr gut“ erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gilt entsprechend.

      (3) Universität und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittelnde gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen oder
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des für Hochschulen zuständigen Sächsischen Staatsministeriums einzuholen. In Fällen, in denen Bewerberinnen und Bewerber die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie Bewerberinnen und Bewerber nach § 6 Absatz 2 müssen für die Zulassung zur Promotion an der Fakultät Erziehungswissenschaften ihre gesonderte fachliche Eignung feststellen lassen.

      (2) Für die Zulassung zur Eignungsfeststellung ist der Nachweis zu erbringen, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber im Umfang von zwei Semestern in einer den Erziehungswissenschaften einschlägigen Fachrichtung wissenschaftlich qualifiziert haben. Über die Zulassung zur Eignungsfeststellung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die Eignungsfeststellung erfolgt durch ein einstündiges Prüfungsgespräch, in welchem der Nachweis über eine Vorbildung entsprechend § 6 zu erbringen ist. Das Prüfungsgespräch wird durch zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät Erziehungswissenschaften abgenommen, von denen eine Person Mitglied im Promotionsausschuss sein muss. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden durch den Promotionsausschuss bestellt. Das Prüfungsgespräch ist zu protokollieren. Das Ergebnis des Prüfungsgesprächs wird unmittelbar im Anschluss daran mitgeteilt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaften erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der bzw. des Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen ...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaften erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der bzw. des Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen oder Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der bzw. des Promovierenden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als Autorin bzw. als Autor gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Deren thematischer Zusammenhang ist im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Verfassende sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die bzw. der Promovierende der bzw. die mehrheitlich Verfassende der Fachartikel ist und die individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt worden ist. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorab- veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der Hauptbetreuerin bzw. des Hauptbetreuers.

      (5) Mit der Dissertation ist von den Promovierenden eine Versicherung abzugeben, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden. Zugleich wird erklärt die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person bzw. Personen nicht entgegenstehen.

      (6) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, die jeweils eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen können. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss Mitglied der Technischen Universität Dresden sein. Die Dissertation muss von mindestens einer externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer tätig ist. Zur Gutachterin bzw. zum Gutachter darf
      nicht bestellt werden, wer Vorsitzende oder Vorsitzender der Promotionskommission ist. Bei der Berufung einer bzw. eines TUD Young Investigator oder einer Juniorprofessorin zur Gutachterin oder eines Juniorprofessors zum Gutachter, muss die Dissertation von mindestens drei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet werden, wobei die oben genannten Voraussetzungen berücksichtigt werdend müssen.

      (7) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite = befriedigend = eine den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. Gutachter bestellen.

      (9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.

      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation einer Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission den bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Die Promovierenden, deren Dissertation von einer Überprüfung betroffen sind, werden darüber in Kenntnis gesetzt.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (zum Beispiel des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ der Technischen Universität Dresden.

      (10) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die zu promovierende Person zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (11) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Prädikatsvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Prädikatsvorschläge einzusehen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht die Gutachten mit Prädikatsvorschlag ab Auslage an der Fakultät einzusehen.

      (12) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit“ (nicht genügend) bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein Druckexemplar der nicht angenommenen Dissertation und das elektronische Exemplar verbleibten zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die restlichen Druckexemplare sind zurückzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät Erziehungswissenschaften mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames binationales Promotionsverfahren durchführen. Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms erfolgen, soweit die Fakultät Erziehungswissenschaften oder ein...
      § 19 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät Erziehungswissenschaften mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames binationales Promotionsverfahren durchführen. Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms erfolgen, soweit die Fakultät Erziehungswissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Es ist sicherzustellen, dass die zu promovierenden Personen die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwerben und nachweisen. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.

      (2) Die Einzelheiten der unter Absatz 1 genannten beiden Promotionsverfahren sind für den Einzelfall oder in einer Rahmenvereinbarung vertraglich festzulegen und von der Dekanin bzw. dem Dekan bzw. auf Seiten der Kooperationspartnerin bzw. des Kooperationspartners auch von den Leiterinnen oder Leitern der vergleichbaren Struktureinheit abzuschließen. In den
      Vereinbarungen können nur Ergänzungen zu dieser Promotionsordnung bestimmt werden, abweichende Bestimmungen sind nicht zulässig. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob mindestens eine Gleichwertigkeit vorliegt.

      (3) Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Dresden stattfinden.

      (4) Zur Beurteilung des unter Absatz 1 genannten binationalen Promotionsverfahren werden von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung jeweils mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, jedoch nicht mehr als zwei Gutachterinnen und Gutachter eingesetzt.

      (5) Auf Verlangen erhält die Kooperationspartnerin bzw. der Kooperationspartner eine Kopie der Promotionsakte.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 2025
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

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    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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