Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaften erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der bzw. des Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen ...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaften erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der bzw. des Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen oder Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der bzw. des Promovierenden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als Autorin bzw. als Autor gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Deren thematischer Zusammenhang ist im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Verfassende sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die bzw. der Promovierende der bzw. die mehrheitlich Verfassende der Fachartikel ist und die individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt worden ist. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorab- veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der Hauptbetreuerin bzw. des Hauptbetreuers.
(5) Mit der Dissertation ist von den Promovierenden eine Versicherung abzugeben, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden. Zugleich wird erklärt die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person bzw. Personen nicht entgegenstehen.
(6) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, die jeweils eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen können. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss Mitglied der Technischen Universität Dresden sein. Die Dissertation muss von mindestens einer externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer tätig ist. Zur Gutachterin bzw. zum Gutachter darf
nicht bestellt werden, wer Vorsitzende oder Vorsitzender der Promotionskommission ist. Bei der Berufung einer bzw. eines TUD Young Investigator oder einer Juniorprofessorin zur Gutachterin oder eines Juniorprofessors zum Gutachter, muss die Dissertation von mindestens drei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet werden, wobei die oben genannten Voraussetzungen berücksichtigt werdend müssen.
(7) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung
rite = befriedigend = eine den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung
zu bewerten. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. Gutachter bestellen.
(9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation einer Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission den bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
3. Die Promovierenden, deren Dissertation von einer Überprüfung betroffen sind, werden darüber in Kenntnis gesetzt.
4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (zum Beispiel des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ der Technischen Universität Dresden.
(10) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die zu promovierende Person zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(11) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Prädikatsvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Prädikatsvorschläge einzusehen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht die Gutachten mit Prädikatsvorschlag ab Auslage an der Fakultät einzusehen.
(12) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit“ (nicht genügend) bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein Druckexemplar der nicht angenommenen Dissertation und das elektronische Exemplar verbleibten zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die restlichen Druckexemplare sind zurückzugeben.