Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Bauingenieurwesens erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für die Autorensc...
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Bauingenieurwesens erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für die Autorenschaft gilt § 8 der an der Technische Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Dafür sind mindestens drei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen, die:
1. in international anerkannten Zeitschriften mit Fachgutachtersystem bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein müssen, und
2. nicht vor Annahme zur Doktorandin bzw. zum Doktoranden veröffentlicht wurden und
3. vor Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht älter als fünf Jahre sind.
Die Anforderungen an die Zeitschriften werden vom Fakultätsrat festgelegt. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bilden in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorinnen- bzw. Ko-Autorenschaft ist bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand die Erstautorin bzw. der Erstautor von mindestens drei Fachartikeln ist und die individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Es ist schriftlich zu erläutern, auf welche Inhalte der Fachartikel sich die individuelle Autorenschaft bezieht. Diese Erläuterung ist in der Regel von allen Ko-Autoren zu unterzeichnen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern dies zusammen mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt wurde. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.
(5) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und ohne unzulässige Hilfe Dritter sowie ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich zu machen und das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel, insbesondere Software, die Texte, Diagramme oder Bilder generieren kann, vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation anzugeben. Zugleich ist zu erklären, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur veröffentlicht werden, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.
(6) Die Dissertation wird von drei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. Die hauptbetreuende Person ist in der Regel die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss eine berufene Professorin bzw. ein berufener Professor an einer Universität sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- oder Juniorprofessoren oder TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren und Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren mit jeweils mitgliedschaftlichen Rechten oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Zwei Gutachterinnen und Gutachter aus demselben Institut der Fakultät sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technische Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die hauptbetreuende Person tätig ist. Bei der Durchführung von kooperativen Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaft sollte eine Gutachterin bzw. ein Gutachter Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der zuständigen Hochschule für angewandte Wissenschaft sein. Zur Gutachterin bzw. zum Gutachter darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Promotionskommission ist. Mindestens eine bzw. einer der Gutachterinnen und Gutachter soll keinerlei gemeinsame Publikationen mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden haben.
(7) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
cum laude = gut= eine den Durchschnitt überragende Leistung
rite = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung
zu bewerten.
(8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachter widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.
(9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen:
1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt im Verdachtsfall mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, der Promotionskommission vorschlagen, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 6 einzubeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen im Verdachtsfall einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
3. Die Doktorandin bzw. der Doktorand, deren bzw. dessen Dissertation von einer Überprüfung betroffen ist, wird darüber in Kenntnis gesetzt.
4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (z.B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin bzw. den Doktorand zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss zu bestellen ist. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(11) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Habilitierte der Fakultät, die Mitglieder des Fakultätsrates sowie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat ebenfalls das Recht, die Gutachten ohne die Notenvorschläge innerhalb der Auslagefrist einzusehen und die Pflicht, diese Information vertraulich zu behandeln.
(12) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 7 genannten Prädikate und ggf. in Betracht kommende redaktionelle Auflagen. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit (nicht genügend)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 13 Absatz 1. Ein gebundenes und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die weiteren gebundenen Exemplare werden der Doktorandin bzw. dem Doktoranden auf Verlangen ausgehändigt.