Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät Bauingenieurwesen

Technische Universität Dresden

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Bauingenieurwesen
  • Promotionsfach / fächer Bauingenieurwesen
  • Sachgebiet(e) Bauingenieurwesen, allgemeines
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsvorhaben an der Fakultät wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erhalten hat und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurbausp...
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsvorhaben an der Fakultät wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erhalten hat und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurbauspezifischen (z. B. Lehramt an berufsbildenden Schulen, Bautechnik oder Holztechnik) oder mathematischen, naturwissenschaftlichen, informationstechnologischen bzw. wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erworben, das Studium mindestens mit der Gesamtnote "gut" absolviert, die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen sowie die Eignungsfeststellung nach § 8 bestanden hat,
      2. die persönlichen Voraussetzungen zu Führung des akademischen Grades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 9 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Wer einen Bachelorgrad einer Hochschule erworben hat, kann zum Promotionsvorhaben an der Fakultät zugelassen werden, wenn:
      1. der Abschluss in einem Studiengang erworben wurde, der in seiner fachlichen Ausrichtung einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang der Fakultät entspricht und
      2. das dem Abschluss zu Grund liegende Studium mit der Gesamtnote "sehr gut" absolviert wurde und
      3. mit der entsprechenden Abschlussarbeit durch deren Aufbau und Inhalt die grundsätzliche Eignung zu wissenschaftlicher Arbeit bewiesen wurde sowie
      4. die Eignungsfeststellung gemäß § 8 Absatz 2 bestanden worden ist. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften können auch für ein kooperatives Vorhaben zugelassen werden. Universität und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsvorhaben zusammen, indem sie im Gesamtprozess der Promotion gemeinsam betreuen.

      (4) Zum Promotionsvorhaben wird nicht zugelassen, wer:
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittlerinnen und Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und der Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen, 4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und der Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist vom Promotionsausschuss eine Stellungnahme des für Hochschulen zuständigen Sächsischen Staatsministeriums einzuholen. In Fällen, in denen sich bewerbenden Personen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 9.

      § 8 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für die Eignungsfeststellung im Rahmen der Zulassung zur Promotion gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind zwei Modulprüfungen, die dem Thema der Dissertation nahe stehen, mindestens mit der Note "gut" abzuschließen. Diese Modulprüfungen müssen aus dem Angebot der Studiengänge der Fakultät Bauingenieurwesen stammen und werden auf Empfehlung der für das Promotionsvorhaben in Betracht kommenden hauptbetreuenden Person durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen erfolgt nach der einschlägigen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend hiervon dürfen die Modulprüfungen mit Zustimmung der für die Modulprüfung zuständigen Prüferin bzw. Prüfers auch außerhalb der regulären Prüfungstermine bzw. schriftliche Modulprüfungen auch in mündlicher Form abgelegt werden.

      (2) Für die Eignungsfeststellung im Rahmen der Zulassung zur Promotion gemäß § 7 Absatz 2 sind zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von mindestens 30 und höchstens 90 Leistungspunkten und mindestens mit der Note "gut" abzuschließen. Diese Studienleistungen müssen aus dem Angebot der Studiengänge der Fakultät Bauingenieurwesen stammen und werden auf Empfehlung der in Betracht kommenden hauptbetreuenden Person durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Durchführung und Bewertung der Studienleistungen erfolgt nach der jeweiligen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Bauingenieurwesens erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für die Autorensc...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet Bauingenieurwesens erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für die Autorenschaft gilt § 8 der an der Technische Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Dafür sind mindestens drei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen, die:
      1. in international anerkannten Zeitschriften mit Fachgutachtersystem bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein müssen, und
      2. nicht vor Annahme zur Doktorandin bzw. zum Doktoranden veröffentlicht wurden und
      3. vor Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht älter als fünf Jahre sind.
      Die Anforderungen an die Zeitschriften werden vom Fakultätsrat festgelegt. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bilden in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorinnen- bzw. Ko-Autorenschaft ist bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand die Erstautorin bzw. der Erstautor von mindestens drei Fachartikeln ist und die individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Es ist schriftlich zu erläutern, auf welche Inhalte der Fachartikel sich die individuelle Autorenschaft bezieht. Diese Erläuterung ist in der Regel von allen Ko-Autoren zu unterzeichnen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern dies zusammen mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt wurde. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.

      (5) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und ohne unzulässige Hilfe Dritter sowie ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich zu machen und das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel, insbesondere Software, die Texte, Diagramme oder Bilder generieren kann, vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation anzugeben. Zugleich ist zu erklären, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur veröffentlicht werden, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.

      (6) Die Dissertation wird von drei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. Die hauptbetreuende Person ist in der Regel die erste Gutachterin bzw. der erste Gutachter. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss eine berufene Professorin bzw. ein berufener Professor an einer Universität sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- oder Juniorprofessoren oder TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren und Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren mit jeweils mitgliedschaftlichen Rechten oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Zwei Gutachterinnen und Gutachter aus demselben Institut der Fakultät sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technische Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die hauptbetreuende Person tätig ist. Bei der Durchführung von kooperativen Promotionsverfahren mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaft sollte eine Gutachterin bzw. ein Gutachter Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der zuständigen Hochschule für angewandte Wissenschaft sein. Zur Gutachterin bzw. zum Gutachter darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Promotionskommission ist. Mindestens eine bzw. einer der Gutachterinnen und Gutachter soll keinerlei gemeinsame Publikationen mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden haben.

      (7) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut= eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten.

      (8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachter widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.

      (9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen:
      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt im Verdachtsfall mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, der Promotionskommission vorschlagen, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 6 einzubeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen im Verdachtsfall einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Die Doktorandin bzw. der Doktorand, deren bzw. dessen Dissertation von einer Überprüfung betroffen ist, wird darüber in Kenntnis gesetzt.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (z.B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (10) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin bzw. den Doktorand zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss zu bestellen ist. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (11) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Habilitierte der Fakultät, die Mitglieder des Fakultätsrates sowie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat ebenfalls das Recht, die Gutachten ohne die Notenvorschläge innerhalb der Auslagefrist einzusehen und die Pflicht, diese Information vertraulich zu behandeln.

      (12) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 7 genannten Prädikate und ggf. in Betracht kommende redaktionelle Auflagen. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit (nicht genügend)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 13 Absatz 1. Ein gebundenes und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die weiteren gebundenen Exemplare werden der Doktorandin bzw. dem Doktoranden auf Verlangen ausgehändigt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsvorhaben

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Bauingenieurwesen oder einzelne ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt u...
      § 20 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsvorhaben

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Bauingenieurwesen oder einzelne ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.

      (2) Die Einzelheiten des gemeinsamen binationalen Promotionsvorhabens und -verfahrens sind für den Einzelfall oder in einer Rahmenvereinbarung vertraglichen festzulegen und von den Dekaninnen und Dekanen oder auf Seiten der Kooperationspartnerinnen und -partner von deren Leitung der vergleichbaren Struktureinheit abzuschließen. In der Vereinbarung können Ergänzungen zu dieser Promotionsordnung bestimmt werden, soweit es diese Ordnung zulässt. Im Zweifelsfall hat diese Promotionsordnung den Vorrang
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 1/2025
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

    Icon: uebersicht
    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns