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Ihre Suchkriterien : Fakultät 6 Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung

Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg

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Steckbrief

  • Hochschule Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät 6 Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung
  • Promotionsfach / fächer
    ... Architektur; Bauingenieurwesen; Stadtplanung
    Architektur; Bauingenieurwesen ...
  • Sachgebiet(e) Architektur, allgemeine; Bauingenieurwesen, allgemeines
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8).

      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Allgemeine Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist
      1. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an einer Fachhochschule gemäß § 29 Abs. 4 BbgHG,
      2. ein besond...
      § 3 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8).

      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Allgemeine Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist
      1. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an einer Fachhochschule gemäß § 29 Abs. 4 BbgHG,
      2. ein besonders qualifizierter Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (Bachelorgrad) in Verbindung mit dem Nachweis einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeiten und Studien sowie das erfolgreiche Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens an der BTU Cottbus, oder
      3. der an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworbene gleichwertige Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit.

      (2) 1Im Eignungsfeststellungsverfahren nach Abs. 1 Nr. 2 wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen verfügt, um ein Promotionsvorhaben erfolgreich durchführen zu können. 2Neben der Prüfung der eingereichten Nachweise nach Abs. 1 Nr. 2 kann der Promotionsausschuss festlegen, dass hierfür eine schriftliche oder mündliche Prüfung zu absolvieren ist. 3Die Prüfungsinhalte müssen sich auf die wissenschaftliche Fragestellung der Fachgebiete der Fakultät im Allgemeinen sowie das vorgeschlagene Promotionsthema im Besonderen beziehen. 4Die Prüfung muss mindestens mit dem Ergebnis „gut“ (2,3) abgeschlossen werden.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die schriftliche Betreuungszusage einer berufenen Hochschullehrerin oder eines berufenen Hochschullehrers, einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors oder einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung (siehe § 10 Abs. 2f).

      (4) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Dr.-Ing. ist in der Regel ein ingenieurwissenschaftlicher Studienabschluss nach Maßgabe des Abs. 1.

      (5) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. ist in der Regel ein Studienabschluss in einem geisteswissenschaftlichen Fach nach Maßgabe des Abs. 1.

      (6) 1Inhaberinnen oder Inhaber anderer Studienabschlüsse einer Hochschule können durch den Fakultätsrat auf Antrag zur Doktorandin oder zum Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Dr. Ing. oder Dr. phil. zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema einem Fachgebiet in der Fakultät zugeordnet werden kann; hierzu ist eine Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers gemäß Abs. 3 erforderlich. 2In diesen Fällen kann der Fakultätsrat gegebenenfalls verlangen, dass Prüfungen in zwei vom Fakultätsrat festgelegten ingenieur- oder geisteswissenschaftlichen Fächern der Fakultät zu erbringen sind.

      (7) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Fakultätsrat eine Bewerberin oder einen Bewerber auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 als Doktorandin oder Doktorand zulassen.

      (8) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos war, wenn ein Täuschungsversuch vorlag oder wenn der Doktortitel aus anderen Gründen nicht gewährt werden kann.

      (9) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand muss enthalten:
      1. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,
      2. einen vorläufigen Arbeitstitel,
      3. eine tabellarische Darstellung des Bildungsganges,
      4. die gemäß Abs. 1 bis 8 jeweils erforderlichen Urkunden, Zeugnisse und Nachweise.
      Diese Dokumente sind in beglaubigter Kopie einzureichen. Von Urkunden und Zeugnissen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
      5. eine Betreuungszusage einer berufenen Hochschullehrerin oder eines berufenenHochschullehrers, einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors oder einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung (vgl. § 10 Abs. 2f),
      6. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob bereits früher Promotionsanträge gestellt wurden und mit welchem Ergebnis, gegebenenfalls unter Angabe des Zeitpunktes, der betreffenden in- oder ausländischen Hochschule, der Fakultät und des Themas der Dissertation und ob es einen anderen Hindernisgrund (etwa gem. § 19 Abs. 2) gibt.

      (10) 1Die Prüfung des Antrags erfolgt durch den Promotionsausschuss. 2Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.

      (11) 1Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 3 (Betreuungszusage) und 6 (Zuordnung des Themas zu einem Fachgebiet der Fakultät 2) nach Prüfung durch den Promotionsausschuss vom Fakultätsrat widerrufen werden. 2Mit der Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand erlischt das Recht auf Immatrikulation als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent.

      (12) 1Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt zunächst für 3 Jahre und kann auf Antrag in Jahresabständen verlängert werden. 2Voraussetzung ist eine positive Evaluation des Arbeitsfortschritts durch die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer aufgrund einer fakultätsöffentlichen Präsentation. 3Über die Verlängerung entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.

      § 5 Zulassungsprüfung
      1In den Fällen nach § 4 Abs. 6 sind die Prüfungen vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen. 2Die Prüferinnen oder Prüfer für die beiden gegebenenfalls festzulegenden Prüfungen werden mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Fakultätsrat bestellt und der Doktorandin oder dem Doktorand mitgeteilt. 3Die Prüfungen können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

      § 6 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen in der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung können gemäß § 29 Abs. 6 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fachhochschule (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) und von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter betreut werden.

      (2) 1Wird ein anderer Doktortitel als Dr.-Ing. oder Dr. phil. angestrebt, so ist eine Kooperation mit einer anderen Fakultät der BTU oder einer anderen Hochschule, die den entsprechenden Grad verleiht, notwendig. 2Als Grundlage dafür sind auf Universitätsebene Kooperationsvereinbarungen abzuschließen.

      (3) 1Promotionen in der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen, zur Durchführung von Promotionen berechtigten Universitäten auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. 2Das Verfahren kann den Bestimmungen der Partneruniversität angepasst werden, soweit es den Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung nicht widerspricht. 3Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnung des Verfahrens gemeinsam festgelegt und vom Fakultätsrat der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung bestätigt werden.

      § 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Nach Fertigstellung der Promotionsschrift ist ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten.

      (2) 1Der Antrag muss enthalten:
      1. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt
      wird,
      2. den Titel der Dissertation,
      3. eine aktualisierte tabellarische Darstellung des Bildungsganges,
      4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass keine weiteren Promotionsanträge gestellt wurden,
      5. eine Dissertation gemäß § 7 Abs. 1 in einer für den Druck vorbereiteten Form mit maschinengeschriebenem Text, fünffach in gebundener Ausfertigung,
      6. die vollständige Dissertation als Datei, die das uneingeschränkte Lesen und die Kontrolle der Inhalte durch eine handelsübliche Software zur Plagiatsprüfung zulässt. Die elektronische Version der Dissertation darf nicht von der gedruckten Version abweichen.
      7. Je ein Exemplar etwaiger Vorveröffentlichungen,
      8. eine eidesstattliche Erklärung, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Hilfen in der Dissertation angegeben hat,
      9. eine schriftliche Erklärung, dass die Veröffentlichung der Dissertation bestehende Schutzrechte nicht verletzt und
      10. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters.
      2Die tabellarische Darstellung des Bildungsganges und die Erklärungen müssen in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von ihr oder ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen.

      (2) 1Arbeiten, die bei anderen Institutionen als Promotionsschrift eingereicht wurden und bereits veröffentlichte Arbeiten dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. 2Vorabveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind im Einvernehmen mit der betreuendenHochschullehrerin oder dem betreuen...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von ihr oder ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen.

      (2) 1Arbeiten, die bei anderen Institutionen als Promotionsschrift eingereicht wurden und bereits veröffentlichte Arbeiten dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. 2Vorabveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind im Einvernehmen mit der betreuendenHochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer zulässig.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen in der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung können gemäß § 29 Abs. 6 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Ho...
      § 6 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen in der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung können gemäß § 29 Abs. 6 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fachhochschule (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) und von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter betreut werden.

      (2) 1Wird ein anderer Doktortitel als Dr.-Ing. oder Dr. phil. angestrebt, so ist eine Kooperation mit einer anderen Fakultät der BTU oder einer anderen Hochschule, die den entsprechenden Grad verleiht, notwendig. 2Als Grundlage dafür sind auf Universitätsebene Kooperationsvereinbarungen abzuschließen.

      (3) 1Promotionen in der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen, zur Durchführung von Promotionen berechtigten Universitäten auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. 2Das Verfahren kann den Bestimmungen der Partneruniversität angepasst werden, soweit es den Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung nicht widerspricht. 3Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnung des Verfahrens gemeinsam festgelegt und vom Fakultätsrat der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung bestätigt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus, 16/2012
  • Hochschulporträt
    „Wir sind eine internationale, dynamische Universität mit einem spannenden Profil und vielfältigen Studiengängen, in denen wir individuelle Betreuung mit innovativen Lernformen verbinden. Sie sind willkommen!”
    Prof. Dr. Gesine Grande
    Präsidentin der BTU Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende im Lesesaal der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Geh Deinen Weg - mit der BTU Cottbus-Senftenberg

    Die BTU Cottbus-Senftenberg ist eine Technische Universität, die mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und praxisrelevanten Lösungen zur Gestaltung der großen Zukunftsthemen und Transformationsprozesse weltweit beiträgt.

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    internationale Forschung, zukunftsorientierte Lehre, Innovation und Nachhaltigkeit
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    bietet ein breites Studienangebot auf einem familiären und internationalen Campus
    Studium und Lehre

    Unseren Studierenden bieten wir eine anspruchsvolle Ausbildung, individuelle Unterstützung und die Möglichkeit, mit Neugier und Offenheit voneinander und miteinander zu lernen. Studierende aus Deutschland und aus aller Welt tragen zu unserem vielfältigen und inspirierenden Campusleben bei. Wir bieten ihnen schon im Studium die Chance, sich zu verwirklichen und Zukunft mit zu gestalten. Das Fächerspektrum reicht von klimaneutraler Städteplanung, über nachhaltige Energiegewinnung, hybridelektrisches Fliegen, Medizintechnik, Künstliche Intelligenz, Umwelt bis zu Hebammenwissenschaften.

    Icon: studium
    bietet eine anspruchsvolle Ausbildung und individuelle Unterstützung
    Icon: studium
    bieten im Studium die Chance, sich zu verwirklichen und Zukunft mit zu gestalten
    Foto: Studierende im Lesesaal der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende der Pflegewissenschaft an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende vor dem Informations-, Kommunikations- und Medienzentrum der BTU Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende in der Laborhalle des Studienganges Abfallwirtschaft

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