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Universität Duisburg-Essen

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Duisburg-Essen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre
  • Sachgebiet(e) Informatik; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
      2. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“ (1,5 oder besser) und daran anschließende angemessene, ...
      § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
      2. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“ (1,5 oder besser) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges mit einer Regelstudienstudienzeit von mindestens zwei bis vier Semestern nachweist. Das Studium bis zum Erlangen des Mastergrades soll einen Umfang von 300 ECTS-Credits haben.

      (2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als „gut“ (2,5 oder besser) sind. In den acht Semestern gem. Abs. 1 Nr. 1 sind Praxissemester nicht enthalten. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und solchen mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsverfahren ist nicht zulässig.

      (3) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 Nr. 2 sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall fest.

      (4) Voraussetzung für die Promotion zum „Dr. rer. pol.“ ist im Regelfall ein einschlägiger Abschluss in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung (z. B. Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Medizinmanagement, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsdidaktik, Wirtschaftsingenieurwesen oder Wirtschaftsmathematik) oder in einem Studiengang mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt.

      (5) Andere nicht einschlägige wissenschaftliche Studienabschlüsse können als Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren „Dr. rer. pol.“ anerkannt werden; über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Anerkennung ist von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen, über die der Promotionsausschuss entscheidet.

      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      § 11 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      (1) Wer an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule einen gleichwertigen wissenschaftlichen Abschluss gem. § 10 Abs. 1 erworben hat und die Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren gem. § 13 erfüllt, kann zur Promotion zugelassen werden. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn der Abschluss
      1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist, oder
      2. aufgrund von Bewertungszusagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist.

      (2) Ist die Gleichwertigkeit nicht eindeutig gegeben, kann die Zulassung an die Erfüllung von Auflagen gebunden werden, über die der Promotionsausschuss entscheidet.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das ganz oder überwiegend den Wirtschaftswissenschaften, einschließlich der Wirtschaftsdidaktik, zuzurechnen ist. Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen, wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. D...
      § 3 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das ganz oder überwiegend den Wirtschaftswissenschaften, einschließlich der Wirtschaftsdidaktik, zuzurechnen ist. Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbständigen, wissenschaftlich beachtlichen Arbeit. Sie muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Grundsätze für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Duisburg Essen sind zu beachten.

      (2) Mehrere wissenschaftliche Abhandlungen können als kumulative Dissertation eingereicht werden, wenn
      1. mindestens eine dieser wissenschaftlichen Einzelarbeiten in alleiniger Autorenschaft erstellt wurde,
      2. das Ergebnis dieser wissenschaftlichen Einzelarbeiten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt,
      3. die Ergebnisse zeitlich nicht zu weit auseinanderliegen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen.
      Neben den Einzelarbeiten enthält eine kumulative Dissertation einen Text, der den genannten inneren Zusammenhang darstellt und dabei eine kritische Einordnung der eigenen Publikationen aus einer übergeordneten Perspektive vornimmt; der Text umfasst eine Einleitung und einen Schlussteil. Das Vorliegen der Voraussetzungen der kumulativen Dissertation wird durch die Gutachterinnen und Gutachter festgestellt. In der Dissertation müssen alle benutzten Quellen und Hilfsmittel im Einzelnen angegeben sein. Teile der Arbeit, die von der Doktorandin oder dem Doktoranden bereits veröffentlicht wurden, müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Einzelarbeiten, die aus der gemeinsamen Forschung mehrerer Personen hervorgegangen sind, muss die selbständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoran- den erkennbar und für sich bewertbar sein. Die übrigen Verfasserinnen und Verfasser haben der Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden über ihre oder seine Einzelleistung schriftlich zuzustimmen.

      (3) Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im...
      § 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Jg. 17, 2019 S. 85 / Nr. 28
    • zuletzt geändert am 12.05.2025
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

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