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Universität Duisburg-Essen

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Duisburg-Essen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Physik
  • Promotionsfach / fächer Physik
  • Sachgebiet(e) Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil. nat.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium

      (1) Zugelassen werden zum Promotionsstudium kann, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereit...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium

      (1) Zugelassen werden zum Promotionsstudium kann, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in Physik (Dr. rer. nat.) bzw. Didaktik der Physik (Dr. phil. nat.) nachweist oder
      c) einen Abschluss eines einschlägigen Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

      (2) Der Abschluss der Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 muss qualifiziert sein. Ein Abschluss wird im Falle von Bewerberinnen und Be- werbern gem. Abs. 1 Buchstabe a) und c) dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Ein Abschluss wird im Falle von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe b) dann als qualifiziert angesehen, wenn der Abschluss nicht schlechter als mit der Note sehr gut bewertet ist. Die Summe der Credit Points
      aus dem Bachelor-Studium und den auf die Promotion vorbereitenden Studien muss 270 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens „sehr gut“ sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits bei der Zulassung zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

      (3) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.

      (4) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es Inhalte der Physik (Dr. rer. nat.) bzw. ihrer Didaktik (Dr. phil. nat.) in dem zur Erlangung des Bachelorgrades, des Mastergrades, des Diploms bzw. des Ersten Staatsexamens erforderlichen Umfang enthält.

      (5) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (6) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1 Buchstabe b können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Abs. 5 S. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Vereinbarung nach Abs. 5 S. 2 bis 4 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.

      § 8 Qualifizierungsphase

      (1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation.

      (2) Im Rahmen des Promotionsverfahrens sind in der Qualifizierungsphase Leistungen im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte können durch überfachlicher Qualifikationen (2 LP pro SWS)
      - Teilnahme an spezifischen auf das Promotionsvorhaben vorbereitenden Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät (2 LP pro SWS)
      - Durchführung von Lehrveranstaltungen (2 LP pro SWS) und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten von Master- und Bachelor Studierenden (2 LP pro Studierenden)
      - Teilnahme an Konferenzen mit eigenem Beitrag, wissenschaftliche Präsentation vor Fachpublikum oder für die Öffentlichkeit (2 LP pro Teilnahme)
      - Verfassen von wissenschaftlichen Veröffentlichungen (3 LP pro Veröffentlichung)
      - andere vergleichbare Leistungen erbracht werden.

      (3) Die Festlegung und Fortschreibung der zu erbringenden Leistungen erfolgt in Absprache der Promovierenden bzw. des Promovierenden mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Dissertation kann auch in kumulativer Form abgefasst werden. Diese umfasst mehrere wissenschaftlic...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Dissertation kann auch in kumulativer Form abgefasst werden. Diese umfasst mehrere wissenschaftliche Originalarbeiten, die bei referierten Journalen mit Qualitätssicherung eingereicht wurden. Mindestens zwei der Arbeiten müssen bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Bei angenommenen, aber noch nicht veröffentlichten Arbeiten ist ein Nachweis dar- über zu erbringen. Weitere, noch nicht in einem Journal veröffentlichte Arbeiten müssen öffentlich zugänglich sein. Bei mindestens einer der Arbeiten der kumulativen Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand Erstautorin bzw. Erstautor oder Alleinautorin bzw. Alleinautor sein. Die kumulative Dissertation besteht aus den eingereichten Arbeiten, einer Darstellung des Eigenanteils an der Konzeption, Durchführung und Abfassung der jeweiligen Arbeit, sowie einer übergreifenden Einleitung, Zusammenfassung und Diskussion der Einzelarbeiten von insgesamt mindestens 25 Seiten (exklusive Literaturverzeichnis). Die Darstellung des Eigenanteils muss von der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer bestätigt werden. Schließlich muss die Doktorandin oder der Doktorand bestätigen, dass die Aufnahme der Veröffentlichungen in die Dissertation keine Urheberrechte verletzt.

      (3) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung der Promotionsprüfung beim Promotionsausschuss vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 13 enthalten. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei eingeholten Gutachten ein Gutachten die Note „ungenügend“ vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Note „ungenügend“ vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (4) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 5 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird je- der Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Prüfungskommission vorgelegt werden.

      (5) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen. Wird in einer der eingegangenen Stellungnahmen die Ablehnung der Dissertation empfohlen, trifft der Promotionsausschuss eine Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird. Dabei kann die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Gutachter überschritten werden. Ansonsten gilt Absatz 3 analog. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium
      ...
      (5) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihen...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium
      ...
      (5) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

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  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsanzeiger Jg. 22, 2024 S. 57 / Nr. 13
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

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