Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Die Dissertation muss eine Liste aller Veröffentlichungen enthalten, auf denen die Dissertation beruht bzw. die darin eingeflossen sind. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander...
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Die Dissertation muss eine Liste aller Veröffentlichungen enthalten, auf denen die Dissertation beruht bzw. die darin eingeflossen sind. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.
(2) Die Dissertation kann wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache verfasst werden. Die Betreuerin oder der Betreuer soll darauf hinwirken, dass die Arbeit in sprachlich angemessener Form vorliegt.
(3) An Stelle einer Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen treten, die insgesamt den an eine Dissertation gemäß Absatz 1 zu stellenden Anforderungen genügen müssen. Eine kumulative Promotion in diesem Sinne ist möglich, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand mehrere Veröffentlichungen in international angesehenen Tagungen oder Zeitschriften aufzuweisen hat. Zusätzlich können weitere Arbeiten beigefügt werden, die zur Veröffentlichung eingereicht, aber noch nicht angenommen wurden. Zur Einschätzung der Qualität der Tagungen und Zeitschriften verfasst die Betreuerin oder der Betreuer ein Empfehlungsschreiben, das im Zuge der Antragstellung nach § 9 an den Promotionsausschuss zu richten ist. Wesentliche Beiträge zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen werden anerkannt, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand ihren oder seinen Anteil eindeutig belegen kann, der individuelle Beitrag deutlich erkennbar ist und als solcher den Anforderungen an eine Dissertation genügt und für sich bewertbar ist. Dem Kumulus der zu berücksichtigenden eigenen und gemeinsamen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden sind eine inhaltliche Einführung in den Forschungsgegenstand der Promotionsarbeit sowie eine Gesamtdarstellung des Bezugs der Veröffentlichungen untereinander, ihres inneren wissenschaftlichen Zusammenhangs und eine kritische Einordnung und Diskussion voranzustellen.
(4) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung der Promotionsprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 13 Absatz 1 enthalten sowie eine begründete Empfehlung bzgl. des angestrebten Doktortitels (Dr.-Ing., Dr. rer. nat., Dr. rer. pol., Dr. phil.). Wenn mindestens ein Gutachten den Notenvorschlag „summa cum laude“ enthält, muss mindestens ein externes Gutachten vorhanden sein; ggf. ist ein drittes oder viertes, externes Gutachten einzuholen. Dabei kann die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Gutachterinnen und Gutachter überschritten werden. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei ein- geholten Gutachten ein Gutachten die Note „ungenügend“ vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine ganze Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachten die Note „ungenügend“ vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Doktorandin oder dem Doktoranden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Statt der Note „ungenügend“ können die Gutachten eine Überarbeitung der Dissertation vorschlagen. Schlägt mindestens ein Gutachten eine entsprechende Überarbeitung der Dissertation vor, kann der Promotionsausschuss die Doktorandin oder den Doktoranden unter Fristsetzung mit Rechtsbehelfsbelehrung auffordern, die Dissertation zu überarbeiten. Die Auflagen für die Überarbeitung sind aktenkundig zu machen und mitzuteilen. Die Frist kann nur einmal verlängert werden. Wird die Frist überschritten, stellt der Promotionsausschuss fest, dass das Verfahren als nicht bestanden gilt. Nach fristgerechter Überarbeitung erfolgt eine erneute Begutachtung der Dissertation durch die bereits bestellten Gutachterinnen und Gutachter der Prüfungskommission.
(5) Der zu vergebende Doktorgrad wird entsprechend den übereinstimmenden Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter der Dissertation bestimmt. Stimmen die Empfehlungen nicht überein, wird der zu vergebende Doktorgrad durch Beschluss des Promotionsausschusses auf Basis der Dissertation und der Gutachten festgelegt. Vor dem Beschluss des Promotionsausschusses ist die Doktorandin bzw. der Doktorand zu hören.
(6) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.
(7) Nach Eingang sämtlicher Gutachten liegt die Dissertationsschrift zusammen mit den Gutachten im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gemäß § 5 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer der Fakultät sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses sorgt dafür, dass von dem Recht der Einsichtnahme in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird. Etwaige Stellung- nahmen müssen spätestens zum Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Prüfungskommission vorgelegt werden. Liegen entsprechend der Absätze 4 und 5 nicht übereinstimmende Empfehlungen zum zu vergebenden Doktorgrad vor, ist der Auslage der Beschluss des Promotionsausschusses gemäß Absatz 5 beizufügen.
(8) Wird in einer eingegangenen Stellungnahme die Ablehnung der Dissertation empfohlen, ist der Promotionsausschuss zu konsultieren. Er trifft eine Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird. Dabei kann die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Gutachterinnen und Gutachter überschritten werden. Ansonsten gilt Absatz 4 analog.
(9) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt anschließend zur ersten Sitzung ein, in welcher die Prüfungskommission auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet, die schriftliche Note gemäß § 13 Absatz 1 festlegt und den Termin der mündlichen Prüfung festsetzt. Den schriftlichen Gutachten ist bei der Bewertung besonderes Gewicht zu verleihen. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet; die oder der Vorsitzende berichtet über den Verlauf schriftlich an den Promotionsausschuss.
(10) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert die Doktorandin oder den Doktoranden unverzüglich nach der Sitzung, in der die Note der Dissertatio festgelegt wurde, über die Annahme bzw. die Ablehnung (Note „ungenügend“) der Dissertation. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.