Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird mindestens mit der Note "gut", oder
b. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note "gut" und daran anschließende angemessene, auf die P...
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird mindestens mit der Note "gut", oder
b. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note "gut" und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 5 in den Promotionsfächern, oder
c. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs mindestens mit der Note "gut" nachweist.
(2) Über begründete Ausnahmen befindet der Promotionsausschuss.
(3) Die Einschlägigkeit gemäß Absatz 1 ist bei einem wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss gegeben.
(4) Die Äquivalenz anderer Examina ist durch Beschluss des Promotionsausschusses festzustellen. Sie ist bei einer nachzuweisenden schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit wirtschaftswissenschaftlichen Fragen anzunehmen. Die Äquivalenz ausländischer Examina ist durch Beschluss des Promotionsausschusses gegebenenfalls unter Einschaltung des akademischen Auslandsamtes festzustellen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann das Vorliegen der Voraussetzungen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 6 vom Promotionsausschuss bestätigen lassen.
(6) Nach einem ersten gescheiterten Promotionsverfahren im Bereich der Wirtschaftswissenschaft ist nur eine weitere Zulassung zur Promotion möglich.
(7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partnerhochschulen der Universität Duisburg-Essen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partnerhochschule für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen regelt.
§ 5 Auf die Promotion vorbereitende Studien
(1) Mit den auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und c) entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von maximal vier Semestern und werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Betreuerin oder dem Betreuer der geplanten Dissertation in einem obligatorischen Beratungsgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber unter Zugrundelegung der hierzu von der MSM erlassenen Richtlinie festgesetzt.
(2) Bei einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe b) sind in den auf die Promotion vorbereitenden Studien die im Vergleich zu einem entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern fehlenden wesentlichen Studieninhalte in den Promotionsfächern nachzuholen und mit den entsprechenden guten Prüfungsleistungen abzuschließen. In dem obligatorischen Beratungsgespräch gemäß Absatz 1 werden die erforderlichen Studienleistungen und Prüfungsleistungen festgelegt.
(3) Wird die Prüfung nicht oder nicht mit der erforderlichen Note bestanden, kann sie insgesamt oder können einzelne Teile einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb eines Jahres.
(4) Über die Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet wird. Durch den Abschluss dieser Studien wird kein akademischer Grad erworben.
(5) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der MSM.
§ 6 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein Lebenslauf, der im Besonderen den Bildungsgang berücksichtigt,
b) die Nachweise über das Vorliegen der gemäß § 4 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen,
c) das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
d) ein Exposé über die vorläufige Thematik der beabsichtigten Dissertation,
e) eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat,
f) eine Erklärung der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers über die Bereitschaft, die Dissertation zu betreuen und die Betreuung auch im Falle eines Weggangs, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen, weiter zu führen (vgl. Anlage 1: Betreuungsvereinbarung).
(3) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers als Promovendin oder als Promovend und die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die MSM nicht zuständig ist,
b) die Voraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt sind,
c) die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig vorliegen.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem vorausgegangenen Pro-motionsverfahren bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat.
(4) Der Promotionsausschuss benennt gemäß den Regelungen über die Rechte und Pflichten der MSM, der Betreuerin oder des Betreuers und der Promovendin oder des Promovenden aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine weitere Person, die den Promotionsprozess begleitet und in Konfliktfällen zwischen den Beteiligten schlichtend und vermittelnd tätig wird (Ombudsmann/Ombudsfrau).
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält über die Zulassung oder die Ablehnung einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(6) Mit der Zulassung geht die Eintragung in die Promovendenliste der MSM einher.
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. vier Ausfertigungen der Dissertation in maschinengeschriebener und gedruckter Form mit der Erklärung gemäß § 10 Abs. 6 sowie eine Ausfertigung der Dissertation in elektronischer Form,
2. ein Vorschlag für die Erstgutachterin oder den Erstgutachter und die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9),
3. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass der Zulassung anderer Doktorandinnen und Doktoranden bei der Disputation widersprochen wird (§ 13 Abs. 3),
4. im Falle einer Gruppenarbeit ein von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasster Bericht über den Ablauf der Zusammenarbeit, die individuellen Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder und die Vorhabender weiteren Gruppenmitglieder hinsichtlich der Verwendung der jeweiligen Beiträge sowie eine Einverständniserklärung aller Gruppenmitglieder zur Verwendung der Arbeit im Promotionsverfahren,
5. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass sie oder er die eingereichte Dissertation selbständig verfasst hat. Im Falle der Gruppenarbeit eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass nur die genannten Personen an der Gruppenarbeit mitgewirkt haben.
6. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, ob vorausgegangene Promotionsverfahren in dem betreffenden Fach oder in einem anderen Fach endgültig gescheitert sind,
7. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass sie oder er bei der Abfassung der Dissertation nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet hat,
8. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass sie oder er die Dissertation nur in diesem Promotionsverfahren eingereicht hat,
9. eine Erklärung, in der die Doktorandin oder der Doktorand erklärt, dass das Promotionsverfahren nicht durch eine kommerzielle Vermittlung des Betreuungsverhältnisses oder sonstige prüfungsrechtlich unzulässige und wissenschaftlich unvertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Hilfe Dritter zustande gekommen ist,
10. eine Erklärung darüber, dass die Promotionsordnung zur Kenntnis genommen wurde.