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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Steckbrief

  • Hochschule Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Humanwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Evangelische Theologie; Human Computer Interaction; Medienkommunikation; Pädagogik; Philosophie; Politikwissenschaft; Psychologie; Sonderpädagogik; Soziologie; Sportwissenschaft
    Evangelische Theologie; Human Computer Interaction ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Philosophie, allgemeine; Politikwissenschaften; Psychologie, allgemeine; Sozialwissenschaften, allgemeine; Sport, allgemeiner
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.; Dr. rer. soc.; Dr. Sportwiss.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassung als Doktorand oder Doktorandin

      (1) Als Doktorand oder Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. in einem Fach oder Fachgebiet der Fakultät für Humanwissenschaften, in dem die Promotion angestrebt wird,
      a) die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang,
      b) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang,
      c) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
      mit einer überdurchschnittlichen Leis...
      § 5 Zulassung als Doktorand oder Doktorandin

      (1) Als Doktorand oder Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. in einem Fach oder Fachgebiet der Fakultät für Humanwissenschaften, in dem die Promotion angestrebt wird,
      a) die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang,
      b) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang,
      c) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
      mit einer überdurchschnittlichen Leistung erfolgreich abgelegt hat,
      2. einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin benennen kann, der oder die die Arbeit betreut,
      3. bei einer Promotion im Fachgebiet Philosophie das Latinum oder angemessene Lateinkenntnisse auf fortgeschrittenem Niveau besitzt und
      4. als Bewerber oder Bewerberin nicht-deutscher Muttersprache in der Regel ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat.
      Eine überdurchschnittliche Leistung i.S.v. Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit dem Prädikat „gut“ (bis 2,4) abgelegt wurde. Der Promotionsausschuss kann Bewerber und Bewerberinnen von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien.

      (2) In Zweifelsfällen, insbesondere wenn der Studienabschluss nicht dem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird, zugeordnet werden kann, kann für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres zusätzliche Prüfungen abzulegen, um fehlende Bestandteile nachzuholen oder nachzuweisen. Über Art und Umfang entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Promotionsgremiums.

      (3) Bewerber oder Bewerberinnen, die die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und c) aufweisen, haben zusätzlich die Promotionseignungsprüfung nach § 17 erfolgreich zu absolvieren. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss eine Befreiung von der Promotionseignungsprüfung aussprechen. Der Promotionsausschuss kann ferner in begründeten Fällen auf den Nachweis der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung verzichten.

      (4) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayHSchG innerhalb des in- oder ausländischen Hochschulbereichs erbracht worden sind, sind als Zulassungsvoraussetzungen im Regelfall anzurechnen, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse); in Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen, dem der Nachweis wesentlicher Unterschiede obliegt.

      (5) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist in schriftlicher Form an die Fakultät zu richten. Ihm sind beizufügen:
      1. Promotionsvereinbarung
      2. Urkunden (Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, Studienbücher, Scheine, Transcripts of records), aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind,
      3. die Bestätigung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin, dass er oder sie die Dissertation betreut,
      4. ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des Bildungsweges,
      5. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat.
      Strebt der Bewerber oder die Bewerberin nach § 1 Abs. 1 einen anderen Doktorgrad als den eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) an, hat der Antrag zudem den jeweiligen Doktorgrad zu bezeichnen.

      (6) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin ohne sein oder ihr Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende ihm oder ihr gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

      (7) Mit Ausnahme der Studienbücher, Scheine und Transcripts of records gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.

      (8) Die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
      1. denselben Grad eines Doktors oder einer Doktorin bereits verliehen bekommen hat oder die Promotion in demselben Promotionsfach bereits erfolgte,
      2. die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,
      3. die in Abs. 3 geforderte Promotionseignungsprüfung nicht erfolgreich absolviert,
      4. die in Abs. 5 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 6 nicht vollständig vorgelegt hat,
      5. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat, oder
      6. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.

      (9) Über die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin entscheidet der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen, sofern nicht in Zweifelsfällen die Zuständigkeit des Promotionsausschusses gegeben ist. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird auch darüber entschieden, inwieweit der Bewerber oder die Bewerberin an einem Qualifikationsprogramm nach § 4 Abs. 2 teilzunehmen hat. Im Falle der Zulassung erhält der Doktorand oder die Doktorandin einen schriftlichen Zulassungsbescheid, in dem auch ein an der Universität Würzburg eingerichtetes Studienfach ausgewiesen wird, für das sich der Doktorand oder die Doktorandin für ein Promotionsstudium einschreibt. Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Antrag nach § 1 Abs. 1 auf Verleihung eines anderen Doktorgrades als den eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) stellt der Zulassungsbescheid zudem klar, dass die Festlegung verbindlich ist.

      § 17 Promotionseignungsprüfung

      (1) Für die in § 5 Abs. 3 genannte Promotionseignungsprüfung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

      (2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Fakultät zu richten und dort einzureichen. Er oder sie hat dem Antrag beizufügen:
      1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen oder ihren Werdegang, insbesondere das Abschlusszeugnis der Hochschule,
      2. Erklärung eines Hochschullehrers / oder einer Hochschullehrerin aus der Fakultät zur Unterstützung des Promotionsthemas und der grundsätzlichen Bereitschaft zur Betreuung des Promotionsvorhabens bei erfolgreichem Bestehen der Promotionseignungsprüfung,
      3. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an einer Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat,
      4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn er oder sie nicht im öffentlichen Dienst steht,
      5. eine Erklärung darüber, ob ihm oder ihr ein akademischer Grad entzogen oder gegen ihn oder sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

      (3) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
      1. der Bewerber oder die Bewerberin nicht das erforderliche Prädikat nach § 5 Abs. 1 nachweist,
      2. der Bewerber oder die Bewerberin nicht die Unterlagen nach Abs. 2 vorlegt und die erforderli-chen Erklärungen abgegeben hat,
      3. der Bewerber oder die Bewerberin sich der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat,
      4. der Bewerber oder die Bewerberin eine Promotionseignungsprüfung an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat.

      (4) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer wissenschaftlichen, den jeweils üblichen Fachstandards entsprechenden schriftlichen Arbeit und
      2. einer mündlichen Prüfung.

      (5) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach verfügt. In der schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit soll der Bewerber oder die Bewerberin insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist, in der Regel vier Monate, ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Begutachtung ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Der Gutachter oder die Gutachterin sowie der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin werden vom Dekan oder der Dekanin aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Fakultät bestellt. Sie sollen Fachvertreter oder Fachvertreterinnen des vom Bewerber oder der Bewerberin angestrebten Faches sein. Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung der Arbeit aus, ist die wissenschaftliche Leistung angenommen bzw. abgelehnt. Lehnt einer der Gutachter oder Gutachterinnen die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens.
      Die mündliche Prüfung soll in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der schriftlichen Arbeit abgelegt werden. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem Dekan oder der Dekanin mit einer Frist von einer Woche geladen. Erscheint er oder sie aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung muss neben dem Prüfer oder der Prüferin ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein. Von dieser Person ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Der Prüfer stellt fest, ob die Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin den Anforderungen nach Satz 1 genügt.

      (6) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, kann diese auf Antrag einmal wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Hat der Bewerber oder die Bewerberin auch die Wiederholung nicht bestanden oder die Wiederholung nicht fristgerecht beantragt, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.

      (7) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung, die vom Dekan oder der Dekanin der Fakultät für Humanwissenschaften unterschrieben ist.

      (8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Dekan oder die Dekanin der Fakultät für Humanwissenschaften die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in Alleinautorschaft, durch welche der Bewerber oder die Bewerberin die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig zu bearbeiten. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister-, Diplom-, Master-, Bachelor- oder Zulassungsarbeit, nicht identisch sein.

      (2) Die Dissertation ist ...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in Alleinautorschaft, durch welche der Bewerber oder die Bewerberin die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig zu bearbeiten. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister-, Diplom-, Master-, Bachelor- oder Zulassungsarbeit, nicht identisch sein.

      (2) Die Dissertation ist druckfertig in deutscher oder mit Genehmigung des Betreuers oder der Be-treuerin in englischer Sprache vorzulegen. Über die Zulassung einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss. Die Dissertation muss als elektronische Version auf Speichermedien in der vom Promotionsausschuss festgelegten Form, Format und Übertragungsart sowie als Typoskript, gebunden, paginiert und mit einem Titelblatt gemäß Anhang sowie mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, vorgelegt werden. Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Wörtlich oder dem Sinne nach dem Schrifttum entnommene Stellen sind unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen. Im Falle der Abfassung in einer anderen Sprache muss sie eine Zusammenfas-sung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Eine eigenständige Monographie, die bereits veröffentlicht ist, kann auf Antrag als Dissertation angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und nicht älter als drei Jahre ist.

      (4) Eine Dissertation kann auch aus mehreren, bereits publizierten oder im Druck befindlichen Arbeiten in Hauptautorenschaft in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften oder Publikationsorganen mit Peer-Review-Verfahren bestehen. In diesem Fall müssen die einzelnen Arbeiten in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen sowie in ihrer Gesamtheit einer als Einheit konzipierten und eigenständig verfassten Dissertation gleichkommen. In einem substanziellen eigenständigen Teil der Dissertation muss die Einheit der eingereichten Arbeiten zum Ausdruck gebracht werden. In diesem Teil ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen. Bei einer kumulativen Dissertation sollen mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen von dem oder der Promovierenden als Hauptautor oder Hauptautorin verfasst worden sein. Im Falle von teilkumulativen Dissertationen kann die Anzahl an Veröffentlichungen des Promovenden oder der Promovendin mit Hauptautorenschaft oder mit Peer-Review-Verfahren reduziert werden und durch einen entsprechenden Teil an maßgeblich selbständig verfasstem Text ersetzt werden. Bei Veröffentlichungen mit Koautoren oder Koautorinnen muss der Anteil aller beteiligten Autoren oder Autorinnen geklärt und von allen Koauto-ren oder Koautorinnen durch Unterschrift einvernehmlich bestätigt werden. Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin darf nicht Koautor oder Koautorin bei denjenigen Publikationen sein, die für die Dissertation herangezogen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1Grundsätzliches
      ...
      (2) Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Magister-, Master-, Diplom- oder Staatsprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. Der Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie, eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften, eines Dokt...
      § 1Grundsätzliches
      ...
      (2) Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Magister-, Master-, Diplom- oder Staatsprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. Der Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie, eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften, eines Doktors oder einer Doktorin der Sozialwissenschaften, eines Doktors oder einer Doktorin der Politikwissenschaft oder eines Doktors oder einer Doktorin der Sportwissenschaft kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden; auch bei binationalen Promotionen, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Fakultäten/Universitäten anderer Länder zustande kommen, wird gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 67/2014
    • zuletzt geändert am 12.12.2018
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Würzburg ist dem Motto "Wissenschaft für die Gesellschaft" verpflichtet. Unseren Studierenden bieten wir exzellente Forschung und Lehre; sie lernen hier aktuelles Wissen und kritisches Denken.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    Präsident der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Foto: Studierende vor dem Hauptgebäude
    Allgemeines

    Forschung und Lehre an der JMU beruhen auf sechs Schwerpunkten: Moleküle, Zellen und Organismen / Molekulare Chemie, Neue Materialien und Quanteneffekte / Digitalität, Datenwissenschaften und Algorithmen / Globale Herausforderungen / Kulturelle Sphären / Institutionen, Normen und Verhalten. In all diesen Bereichen legt die JMU großen Wert auf Kooperationen mit der Wirtschaft und auf den Transfer von Wissen in die Gesellschaft – ganz im Sinne ihres Leitspruchs „Science for Society“.

    Icon: uebersicht
    Kooperationen mit der Wirtschaft und Transfer von Wissen in die Gesellschaft
    Icon: uebersicht
    moderne Lehre mit neuen Formaten wie "Invertred Classrooms"
    Studium und Lehre

    Neben Klassikern wie Jura, Medizin, Philosophie und Theologie gibt es an der JMU viele innovative Studiengänge, etwa Informatik und Nachhaltigkeit oder KI und Data Science. Dazu kommen Lehramtsstudiengänge für fast alle Schularten. Ihre Lehre entwickelt die JMU mit neuen Formaten laufend weiter. Damit das Studium glatt anlaufen kann, bietet die JMU in den Naturwissenschaften Vorkurse in Informatik, Mathematik und Physik, Biologie und Chemie an. Auch in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften wird niemand allein gelassen: Hier werden die Lehrveranstaltungen oft von Tutorien begleitet, in denen ältere Studierende mit den Erstis in Kleingruppen arbeiten.

    Icon: studium
    bietet vielfältige und innovative Studiengänge
    Icon: studium
    in der Studieneingangsphase werden Uni-Neulinge intensiv unterstützt
    Forschung

    Ihre Forschungserfolge verdankt die JMU ihren hochkarätigen und weltweit vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihren fächerübergreifenden Forschungszentren in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin. Im bundesweiten Wettbewerb „Exzellenzstrategie“ 2018 hat die JMU mit der TU Dresden einen Exzellenzcluster in Physik eingeworben. Internationale Rankings bestätigen die Spitzenstellung der Uni Würzburg immer wieder aufs Neue. Regelmäßig gehen renommierte Auszeichnungen an die JMU – etwa Leibniz-Preise der DFG oder Grants des Europäischen Forschungsrates. In den vier Graduiertenschulen der Universität promovieren junge Leute aus über 60 Nationen.

    Icon: forschung
    strebt nach neuen Erkenntnissen in zukunftsrelevanten Forschungsbereichen
    Icon: forschung
    das breitgefächerte Forschungsspektrum bietet WissenschaftlerInnen viele Möglichkeiten zu fruchtbarer Zusammenarbeit
    Foto: Studierende vor dem Gebäude der Alten Universität in der Neubaustrasse
    Foto: Studierende unterhalten sich im zentralen Hörsaalgebäude
    Foto: Studierende bei der Konstruktion des Mini-Satelliten UWE-2 im Reinraum

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