Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Staatswissenschaften darstellen und zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt beitragen.
(2) In der Wirtschaftspädagogik sind Dissertationen nur als Monographie zulässig. In der Volks- oder Betriebswirtschaftslehre können Dissertationen als Monographie oder als kumulative Dissertation eingereicht werden. Näheres regelt Anlage 1.
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§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Staatswissenschaften darstellen und zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt beitragen.
(2) In der Wirtschaftspädagogik sind Dissertationen nur als Monographie zulässig. In der Volks- oder Betriebswirtschaftslehre können Dissertationen als Monographie oder als kumulative Dissertation eingereicht werden. Näheres regelt Anlage 1.
(3) Eine bereits veröffentlichte Abhandlung der Doktorandin oder des Doktoranden kann als Dissertation oder als Teil einer kumulativen Dissertation zugelassen werden, wenn die Veröffentlichung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt und die Betreuerin oder der Betreuer dies schriftlich befürwortet. Eine Abhandlung, die in einem früheren Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades eingereicht worden ist, ist als Dissertation oder als Teil einer Dissertation ausgeschlossen.
(4) Das Thema der Dissertation ist mit derjenigen prüfungsberechtigten Person gem. § 12 zu vereinbaren, die auch die Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden übernimmt.
(5) Den Doktorandinnen und Doktoranden wird die Teilnahme an Veranstaltungen, die für diese Personengruppe von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angeboten werden, sowie an eventuellen weiteren Angeboten des Fachbereichs empfohlen.
Anlage 1: Bestimmungen zur kumulativen Dissertation
1. Definition
Eine kumulative Dissertation liegt vor, wenn die Ergebnisse der Promotionsarbeit nicht in Form einer Monographie, sondern in Form einer Sammlung von drei oder mehr wissenschaftlichen Aufsätzen dargestellt werden. Die Aufsätze können bereits publiziert, zur Veröffentlichung angenommen oder zur Begutachtung eingereicht sein. Sie müssen in einem fachlichen Zusammenhang stehen.
2. Besonderheiten
- Die Seiten müssen über die verschiedenen Aufsätze hinweg eine fortlaufende Nummerierung aufweisen.
- Die einzelnen Aufsätze werden (z. B. auch bei Verweisen innerhalb des Textes) als Kapitel der kumulativen Dissertation behandelt.
- Die Dissertation muss eine Einleitung enthalten. Diese bezieht sich auf die Gesamtheit aller als Dissertation eingereichten Aufsätze. Sie macht deutlich, durch welche übergeordnete Fragestellung die einzelnen Aufsätze verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Aufsätze jeweils abgedeckt werden sollen. Die Einleitung soll auch eine Zusammenfassung aller Aufsätze der kumulativen Dissertation enthalten.
- Zu allen Aufsätzen, die Bestandteil der Dissertation sind, müssen folgende Angaben gemacht werden:
-- Vollständige Namen und Titel aller Autorinnen bzw. Autoren sowie deren Anschrift und gegebenenfalls Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
-- Titel des Aufsatzes
-- Vollständige Literaturangabe bei veröffentlichten Aufsätzen
- Die Dissertation soll eine Abschlussdiskussion enthalten. Diese bezieht sich auf die Gesamtheit aller als Dissertation eingereichten Aufsätze. Sie soll die Einzelergebnisse der Aufsätze zusammenführen. Insbesondere soll schlüssig dargestellt werden, was die Aufsätze zur Beantwortung der in der Einleitung formulierten Fragestellung beitragen.
- Das Gesamtliteraturverzeichnis enthält alle in der Dissertation zitierten Publikationen.
3. Anforderungen an eine kumulative Dissertation
- Mindestens einer der eingereichten Aufsätze ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden alleine zu erstellen. Die allein verfassten Aufsätze sollen einen substanziellen Beitrag zur Beantwortung der übergeordneten Fragestellung leisten.
- Die Summe der eingereichten Aufsätze, jeweils gewichtet mit dem Kehrwert der Anzahl der Autoren, muss mindestens die Zahl zwei ergeben.
4. Begutachtung einer kumulativen Dissertation
- Ist ein Teil der eingereichten Aufsätze zusammen mit einer der Gutachterinnen oder einem der Gutachter erstellt worden, muss für die Begutachtung der Dissertation eine wietere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden, die oder der nicht Koautorin oder Koautor eines in der Dissertation enthaltenen Aufsatzes sein darf.
- Erst- und Zweitgutachterinnen und -gutachter begutachten nur diejenigen Teile der Dissertation, bei denen sie nicht Koautorinnen oder Koautoren sind.
Anlage 2: Versicherung gem. § 7 Nr. 3
Hat die Doktorandin oder der Doktorand die Arbeit in alleiniger Autorenschaft verfasst, so muss sie oder er versichern, dass sie oder er die Dissertation selbstständig verfasst, keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die aus den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat.
Hat die Doktorandin oder der Doktorand Teile der Dissertation in Koautorenschaft verfasst, so wird die Erklärung des selbstständigen Verfassens der Dissertation durch eine Erklärung ersetzt, die über den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den einzelnen Aufsätzen Aufschluss gibt. Diese Erklärung muss durch alle Koautorinnen und Koautoren mit ihrer Unterschrift bestätigt werden. Außerdem müssen die Koautorinnen oder Koautoren zu Beginn des entsprechenden Kapitels der Dissertation angegeben werden. Zusätzlich muss die Doktorandin oder der Doktorand versichern, dass sie oder er keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die aus den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat. Des weiteren versichert die Doktorandin oder der Doktorand, dass die Anforderungen gem. Anlage 1 Nr. 3 erfüllt sind. Schließlich erklären sich die Doktorandin oder der Doktorand sowie alle Koautorinnen oder Koautoren damit einverstanden, dass die vorgenannte Erklärung bei berechtigtem Interesse aufgrund eines weiteren laufenden Promotions- oder Habilitationsverfahrens und auf schriftliche Nachfrage hin an andere Hochschulen weitergegeben werden darf.