Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abge-schlossene Hochschulstudium gemäß Abs. 3; ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsga...
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abge-schlossene Hochschulstudium gemäß Abs. 3; ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
3. falls vom Promotionsausschuss angefordert, ggf. ein aktuelles Führungszeugnis mit dem Verwendungszweck Promotion,
4. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben; das Exposé soll sich zusammensetzen aus Themenvorschlag, Stand der Forschung, Ziele und Beitrag der Arbeit, Beschreibung der Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden sowie eine durch die Betreuerinnen oder Betreuer zugestimmten Ressourcen- und Zeitplanung und eine Erklärung, ob die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden soll,
5. die schriftliche Zusage der Betreuung in Form einer Promotionsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß der Regelung für die Sicherung guter wissenschaftlicher der Hochschule Anhalt in der jeweils aktuellen Form zugesichert wird,
6. Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule bzw. an einem anderen Promotionszentrum die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsver-fahren an einer anderen Hochschule bzw. an einem anderen Promotionszentrum endgültig nicht bestanden wurde.
(2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
1. eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen nicht gesichert ist oder
2. das Promotionszentrum für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht verfügt oder
3. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
(3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sind:
1. ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B, oder
2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule; stuft der Promotionsausschuss einen alternativ gleichwertigen Studienabschluss als nicht ausreichend gleichwertig ein, so kann der Promotionsausschuss Auflagen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erteilen, oder
3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Punkt 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird.
(4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen.
(5) Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls notwendige Anerkennungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entscheidet der Promotionsausschuss. Von Inhaberinnen und Inhabern nicht gleichwertiger Zeugnisse können Ergänzungsleistungen in Form fachbezogener Auflagen gefordert werden.
(6) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann zu Förderung der inter- und transdisziplinären Forschung der Promotionsausschuss im Einzelfall eine Zusatzprüfung verlangen. Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Abschluss des Studiums in der Regel drei Jahre auf dem Promotionsgebiet gearbeitet hat. Gegebenenfalls müssen als Auflagen Prüfungen in vom Promotionsausschuss festzulegenden Teilgebieten des jeweiligen Faches, in dem die Promotionsleistung erbracht werden soll, abgefordert werden.
(7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.
(8) Angenommene Doktorandinnen oder Doktoranden können sich ab dem Zeitpunkt der Annahme bis zum Abschluss des Verfahrens als Doktorandinnen oder Doktoranden am Ort der Promotion, an der für die fachliche Betreuung der Promotion zuständigen Hochschule (nachfolgend „betreuende Hochschule“), die dem Promotionszentrum angeschlossenen sein muss, immatrikulieren. Betreuende Hochschule ist diejenige Hochschule, die zu dem Promotionsverfahren den größten Bezug hat. In der Regel ist dies die Hochschule, die den Erstbetreuer der Promotion stellt, soweit dieser Professor an einer der Hochschulen des Promotionszentrums ist.