Extract from the dissertation regulations
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftsgebietes und der darin enthaltenen Theorien und/oder Methoden darstellen.
(2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder als kumulative Dissertationsschrift vorzulegen. Sie enthält in eingebundener Form neben dem fachlichen Teil sowie dem Inhalts- ...
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftsgebietes und der darin enthaltenen Theorien und/oder Methoden darstellen.
(2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder als kumulative Dissertationsschrift vorzulegen. Sie enthält in eingebundener Form neben dem fachlichen Teil sowie dem Inhalts- und Literaturverzeichnis
- eine Titelseite (siehe Anlage 1),
- dissertationsbezogene bibliografische Daten (siehe Anlage 3).
Eine kumulative Dissertation besteht aus begutachteten, veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten, einem begleitenden, in die Thematik einführenden und die Veröffentlichungen in einen thematischen Zusammenhang stellenden Text.
Der Promovend stellt den Antrag auf kumulative Promotion im Benehmen mit der Promotionskommission. Die Prüfung, ob eine kumulativ verfasste Schrift formal geeignet ist, erfolgt im Rahmen der Eröffnung des Promotionsverfahrens.
(3) Für die fachlichen Bestandteile der Dissertation sind folgende Regeln zu beachten:
- Alle Bestandteile der Dissertation müssen gemäß den Prinzipien der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Universität Leipzig behandelt werden.
- Für kumulative Dissertationen müssen darin verwendete Veröffentlichungen, die neben dem Kandidaten weitere Autoren haben, als solche kenntlich gemacht werden und der Eigenanteil in einem separaten Anhang ausgewiesen werden.
- Werden bei monographischen Einzelschriften eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen einbezogen, so sind diese anzugeben und ein elektronisches Exemplar bei der Einreichung abzugeben. Bei Veröffentlichungen mit mehreren Autoren ist der eigene Anteil darzustellen.
(4) Mit der Dissertationsschrift ist eine Zusammenfassung einzureichen (Kopfzeilen siehe Anlage 4), die in identischer oder erweiterter Form auch Teil der Schrift ist. Auf maximal zwei Seiten sollen:
- eine Einführung in das bearbeitete Themengebiet,
- die Motivation und Formulierung der wissenschaftlichen Zielsetzung,
- und eine thesenartige Auflistung der wichtigsten Ergebnisse gegeben werden.
Die Zusammenfassung muss weiterhin enthalten (ohne Anrechnung auf die Seitenzahl):
- ein vollständiges Schriftenverzeichnis des Verfassers mit stichwortartiger Benennung des Eigenanteils,
- eine Auflistung der in die Dissertation eingeflossenen Zusammenarbeiten und Fremdbeiträge und
- die Angabe des Betreuers und der Orte/Institutionen, an denen die Teile der Arbeit durchgeführt wurden.
(5) Die Dissertation und die Zusammenfassung sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.