§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein Master-, Diplom- oder Magisterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach an einer deutschen Universität.
(2) Ebenfalls anerkannt ist das abgeschlossene erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Biologie oder anderen naturwissenschaftlichen Fachgebieten.
(3) In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch ein abgeschlossenes Studium in einem ...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein Master-, Diplom- oder Magisterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach an einer deutschen Universität.
(2) Ebenfalls anerkannt ist das abgeschlossene erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Biologie oder anderen naturwissenschaftlichen Fachgebieten.
(3) In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch ein abgeschlossenes Studium in einem nicht naturwissenschaftlichen Fach als Voraussetzung anerkannt werden.
(4) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor Studiengängen naturwissenschaftlicher Fakultäten können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie (a) mit exzellenten Leistungen im Studium zu den 3-5% besten Studierenden in ihrem Fach gehören, (b) die durch die Fakultät angeordnete Eingangsprüfung bestanden haben und (c) sich mit diesen Leistungsnachweisen erfolgreich bei einer Graduiertenschule oder einem Graduiertenkolleg der Universität Freiburg beworben haben. Diese Zulassungskriterien gelten unter dem Vorbehalt, dass Studierende des Masterprogramms der Fakultät nicht benachteiligt werden. Andernfalls ist der Promotionsausschuss befugt, weitere Leistungsnachweise zu verlangen.
(5) Zur Promotion zugelassen sind Studierende von Fachhochschulen, die einen Masterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach mit Bezug zur Biologie vorweisen können.
(6) Zur Promotion können auch Fachhochschulabsolventen/Fachhochschulabsolventinnen mit einem Diplomabschluss zugelassen werden, wenn (a) ihre Gesamtnoten in der Abschlussprüfung mindestens gut (=2.0) sind, (b) zwei Fachhochschulprofessoren/Fachhochschulprofessorinnen die besondere Befähigung des Absolventen/der Absolventin zur wissenschaftlichen Arbeit fachgutachtlich bestätigen und (c) ein Mitglied der Fakultät seine/ihre Bereitschaft zur Betreuung des Kandidaten/der Kandidatin erklärt hat. Sind diese Vorgaben erfüllt, leitet der Promotionsausschuss ein Eignungsfeststellungsverfahren ein. Dieses erstreckt sich in der Regel über zwei Semester und verlangt Leistungsnachweise fürabsolvierte Lehrveranstaltungen im Fachgebiet der vorgesehenen Dissertation. Der Abschluss des Verfahrens wird durch eine mündliche Prüfung gebildet, die von zwei promotionsberechtigten Personen der Fakultät abgenommen wird. Über den Ablauf der Prüfung und über das Ergebnis ist ein Protokoll zu erstellen, wobei die Leistungen des Bewerbers/der Bewerberin mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten sind. Die bestandene Prüfung ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.
(7) Studienabschlüsse ausländischer Hochschulen werden anerkannt, wenn sie als gleichwertig zu deutschen Abschlüssen (Master oder Diplom) eingestuft werden. Die Gleichwertigkeit wird durch die Abteilung für Ausländerstudium des Rektorats nach den Vorgaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder festgestellt. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
(8) Besonders qualifizierte Bewerber/Bewerberinnen mit einem ausländischen Bachelorabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss einem deutschen Bachelorabschluss gleichwertig ist und im Heimatland des Bewerbers/der Bewerberin die Zulassung zur Promotion mit unmittelbarem Beginn der Dissertation ermöglicht. Die Erfüllung der beiden Vorgaben muss durch die Abteilung für Ausländerstudium des Rektorats festgestellt werden. Im Weiteren müssen die Bewerber/Bewerberinnen bei der durch die Fakultät angeordneten Eingangsprüfung beweisen, dass ihr Leistungsvermögen demjenigen der 3-5% besten deutschen Bachelorabsolventen/-absolventinnen entspricht. Nach Erfüllung dieser Kriterien wird schließlich der Nachweis einer erfolgreichen Bewerbung bei einer Graduiertenschule oder einem Graduiertenkolleg der Universität Freiburg verlangt. Diese Zulassungsvoraussetzungen gelten unter dem Vorbehalt, dass Studierende des Masterprogramms der Fakultät nicht benachteiligt werden. Andernfalls ist der Promotionsausschuss befugt, weitere Leistungsnachweise zu verlangen.