§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer in dem von ihm gewählten oder einem verwandten Fach der Promotion
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer andere...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer in dem von ihm gewählten oder einem verwandten Fach der Promotion
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens mit der Gesamtnote gut bewertet wurde. Eine Zulassung von Bewerbern mit einer Gesamtnote schlechter als gut ist in begründeten Fällen möglich; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn eine einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann.
(2) An ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworbene Studienabschlüsse im Dissertationsfach oder in einem dem Dissertationsfach verwandten Gebiet werden nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes anerkannt. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss mit Dreiviertelmehrheit.
(3) Für besonders qualifizierte Absolventen von dreijährigen Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg im Dissertationsfach oder in einem dem Dissertationsfach verwandten Gebiet wird als Zulassungsvoraussetzung festgelegt, dass der Bewerber überdurchschnittlich gute Leistungen in seinem bisherigen Studium nachweist, und zwar durch eine Abschlussnote von mindestens 1,3. Im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens muss der Bewerber dem zukünftigen Betreuer ein wissenschaftliches Exposé mit einem Umfang von in der Regel 15 Seiten vorlegen, in dem auch das Promotionsvorhaben begründet wird. Mit dem Exposé soll der Bewerber seine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die eine hochwertige schriftliche Dissertation erwarten lässt. Innerhalb von drei Semestern nach der gegebenenfalls vorbehaltlichen Annahme als Doktorand muss der Kandidat zudem den erfolgreichen Abschluss von 2 Vorlesungen zu je 8 ECTS und 1 Seminar auf Masterniveau nachweisen.